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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 418 ZPO – Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

A. Beweismittel ›Öffentliche Zeugnisurkunde‹.

 

Rn 1

§ 418 regelt die Beweiskraft der öffentlichen Zeugnisurkunden. Voraussetzung der Beweiswirkung sind Echtheit (§ 437) und Unversehrtheit (§ 419) der Urkunde. Urkunden, in denen Tatsachen bezeugt werden, müssen unterschieden werden von Urkunden über Erklärungen, die vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegeben wurden (§ 415), und wirkenden Urkunden, die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung umsetzen (§ 417). Die Zeugnisurkunde enthält idR den Bericht der Behörde oder der Urkundsperson über von ihr selbst vorgenommene oder von ihr selbst wahrgenommene Tatsachen (zu den von einem Dritten wahrgenommenen Tatsachen s Rn 5).

 

Rn 2

Keine den Beweisregeln der ZPO unterliegenden Urkunden sind die sog amtlichen Bescheinigungen und Bestätigungen (zB Notarbescheinigung gem § 21 BNotO), weil ihnen keine Zeugnisqualität zukommt (Assenmacher Rpfleger 90, 195, 196; Dieterle BWNotZ 90, 33, 34; Reithmann MittBayNot 90, 82, 83; vgl auch St/J/Berger § 418 Rz 3; zur Notarbestätigung im Grundbuchverfahren Frankf NJW-RR 96, 529, 530 [OLG Frankfurt am Main 29.08.1995 - 20 W 351/95]) Bei einer Bescheinigung kommt es nicht auf die Wahrheit, sondern auf die Richtigkeit der Aussage an (Assenmacher Rpfleger 90, 195, 196;...

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