Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 16/05

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Der Insolvenzverwalter muss den Fortbestand seiner Berechtigung als Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen.

 

Normenkette

ZPO § 727 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 28.07.2004; Aktenzeichen 10 T 254/04)

AG Stuttgart

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart v. 28.7.2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: bis 500 EUR

 

Gründe

I.

Die K.-GmbH erwirkte gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid. Mit Beschluss des AG - Insolvenzgerichts - wurde über das Vermögen der K.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt. Unter Hinweis auf diesen Umstand beantragte der Antragsteller bei dem Vollstreckungsgericht, den Vollstreckungsbescheid auf ihn als Insolvenzverwalter umzuschreiben. Zu diesem Zweck legte er den Eröffnungsbeschluss und die Bestallungsurkunde in von ihm beglaubigter Kopie vor.

Das AG hat den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zurückgewiesen, weil die Urkunden nicht in der Form des § 727 ZPO vorgelegt worden und die Rechtsnachfolge nicht offenkundig sei.

Im Beschwerdeverfahren hat sich der Antragsteller darauf berufen, dass das zuständige Insolvenzgericht sämtliche relevanten Daten im Internet veröffentliche und seine Rechtsnachfolge damit offenkundig sei.

Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel weiter.

II.

Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 727 ZPO kann dem Insolvenzverwalter, soweit der Anspruch das von ihm verwaltete Vermögen betrifft, eine vollstreckbare Ausfertigung eines zu Gunsten des Insolvenzschuldners ergangenen Vollstreckungsbescheids erteilt werden, wenn er seine Funktion durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist oder sie bei dem Gericht offenkundig ist. Der Antragsteller hat entsprechende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zum Nachweis seines Amtes nicht vorgelegt. Entscheidend ist daher, ob wegen Offenkundigkeit auf einen Nachweis durch derartige Urkunden verzichtet werden kann.

1. Das Beschwerdegericht hat Offenkundigkeit verneint. Aus der Veröffentlichung der Bestellung im Bundesanzeiger ließen sich keine sicheren aktuellen Erkenntnisse für den Fortbestand der Bestellung gewinnen. Allein die Einstellung entsprechender Informationen des Insolvenzgerichts in das Internet könne nicht zur Annahme der Offenkundigkeit führen, weil der Nutzerkreis des Internets zwar groß sein möge, seine Nutzung aber noch nicht derart verbreitet sei, dass eine Gleichstellung mit den Printmedien möglich wäre.

2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, die Ernennung des Antragstellers sei bereits durch die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger offenkundig. Von dem zuständigen Insolvenzgericht würden zudem im Internet auf der Webseite "www.insolvenzbekanntmachungen.de" sämtliche Bekanntmachungen gem. § 9 InsO veröffentlicht. Der aktuelle Verfahrensstand sowie sämtliche relevanten Daten zu dem Insolvenzverfahren seien über diese Webseite allgemein frei zugänglich und damit offenkundig. Darüber hinaus habe der Schuldner die Bestellung des Antragstellers und dessen Berechtigung nach § 727 ZPO nicht bestritten. Nach der Geständnisfunktion des § 138 Abs. 3 ZPO sei daher von der Erfüllung der Umschreibungsvoraussetzungen durch den Antragsteller auszugehen.

3. Das Beschwerdegericht hat zu Recht festgestellt, dass die von dem Antragsteller behauptete Tatsache, Insolvenzverwalter der K.-GmbH zu sein, nicht offenkundig ist.

Auf Grund der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger ist zwar offenkundig, dass der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Es ist aber der erforderliche Nachweis, dass er dieses Amt auch weiterhin innehat, nicht geführt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das zuständige AG die im Insolvenzverfahren vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen auf der Webseite "www.insolvenzbekanntmachungen.de" veröffentlicht. Durch das Insolvenzänderungsgesetz v. 26.10.2001 (BGBl. I, 2710) wurde in § 9 Abs. 1 InsO die Möglichkeit geschaffen, die erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vorzunehmen. Von der in § 9 Abs. 2 InsO erfolgten Ermächtigung, die Einzelheiten der Veröffentlichung zu bestimmen, hat das Bundesministerium der Justiz mit der zum 21.2.2002 in Kraft getretenen Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren im Internet (BGBl. I, 677) Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 S. 1 InsIntBekV ersetzt die Veröffentlichung im Internet diejenige im amtlichen Verkündungsblatt, wenn sie durch die Landesjustizverwaltung für das Gericht bestimmt worden ist.

Auf der genannten Webseite werden damit im Internet lediglich die Entscheidungen öffentlich bekannt gemacht, deren Veröffentlichung in der Insolvenzordnung vorgeschrieben ist. Zu diesen Entscheidungen gehört die Entlassung des Insolvenzverwalters nicht. Ob der einmal bestellte Insolvenzverwalter noch im Amt ist, lässt sich daher durch Überprüfung der Webseite "www.insolvenzbekanntmachungen.de" nicht ermitteln.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Schuldner seiner Behauptung, er sei Insolvenzverwalter der K.-GmbH, nicht widersprochen hat. Ein Geständnis nach § 288 ZPO ist darin nicht zu sehen. Die vom Antragsteller behauptete Tatsache kann auch nicht gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen werden, weil der Schuldner zu dem Umschreibungsantrag geschwiegen hat. Im Klauselerteilungsverfahren besteht für den Schuldner keine Erklärungslast (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 727 Rz. 20, unter Hinweis auf Münzberg, NJW 1992, 201), wie sie für das Erkenntnisverfahren in § 138 Abs. 1 ZPO bestimmt ist. Die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO kommt daher nicht zum Tragen (BGH, Beschl. v. 5.7.2005 - VII ZB 23/05, zur Veröffentlichung bestimmt). Darüber hinaus würde selbst ein Geständnis des Schuldners die Vorlage von Urkunden der in § 727 ZPO bestimmten Art nicht entbehrlich machen, da nicht nur die Rechtsstellung des Schuldners, sondern auch der Insolvenzschuldnerin als Altgläubigerin in Frage steht.

Der Antragsteller kann die Umschreibung des Vollstreckungsbescheids dementsprechend nur erreichen, wenn er die ihm gem. § 56 Abs. 2 InsO erteilte Bestallungsurkunde dem Gericht im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift vorlegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1397866

DStZ 2006, 96

BGHR 2005, 1417

NJW-RR 2005, 1716

JurBüro 2005, 555

WM 2005, 1823

ZIP 2005, 1474

DNotZ 2006, 44

InVo 2005, 501

MDR 2006, 53

NZI 2005, 689

Rpfleger 2005, 610

ZInsO 2005, 881

NZBau 2005, 590

VE 2005, 216

ZVI 2005, 428

ZVI 2006, 66

ProzRB 2005, 296

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Die beA-Nutzungspflicht für anwaltliche Insolvenzverwalter
E-Mail at-zeichen
Bild: Haufe Online Redaktion

Zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Insolvenzverwalter sind verpflichtet, Rechtsmittelschriften in Insolvenzverfahren elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen.


Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zum beA: 5. Umfang der Nutzungspflicht des beA
Mann arbeitet mit mehreren Bildschirmen im Homeoffice
Bild: Pexels

Ein Rechtsanwalt muss Schriftsätze auch dann in elektronischer Form bei Gericht einreichen, wenn er in eigener Sache oder in einer nicht anwaltlichen Funktion im engeren Sinne, z. B.  als Insolvenzverwalter tätig wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er formal in seiner Eigenschaft als Anwalt auftritt.


Haufe Shop: KI-Anwendungen für Immobilienmakler
KI-Anwendungen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Es geht um die Einsatzmöglichkeiten von KI speziell für Maklerbüros - ob im CRM-System, bei der Texterstellung oder bei Bildern und Videos. Anhand von Beispielen gibt es Impulse zur Optimierung von Routineaufgaben und wertvolle Einblicke, um Arbeitsabläufe zu verbessern und Kosten zu senken. 


BGH VII ZB 57/21
BGH VII ZB 57/21

  Leitsatz (amtlich) Zur Frage der Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.  Normenkette ZPO § 415 Abs. 1, §§ 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 S. 1; BW § 23 Abs. 3 SparkG  Verfahrensgang ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren