Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Inhalt des Erbscheins

Rz. 48 Der Erbschein ist allein darauf zu prüfen, ob er von der sachlich zuständigen Behörde erteilt worden ist und ob er das Erbrecht formell und unzweideutig bezeugt.[76] Sonst ist er auf seine Richtigkeit nicht nachzuprüfen.[77] Eine weitere Prüfung hat nicht stattzufinden. Das GBA hat daher zu prüfen: Rz. 49 a) Die Angabe des Namens des Erblassers und der Erben. Erbeserben...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Kraftloserklärung des Erbscheins

Rz. 62 Weiß das GBA, dass der Erbschein für kraftlos erklärt oder eingezogen worden ist, so hat es den gestellten Antrag zurückzuweisen oder einen anderen Erbschein zu verlangen. Jedoch genügt nicht, dass ein bloßer Einziehungsantrag von einem der Beteiligten gestellt worden ist,[108] da hier keine Überprüfungsmöglichkeit besteht, ob dieses Verlangen zu Recht erhoben worden ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Staatsverträge/EuErbVO

Rz. 417 Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei gilt der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28.5.1929.[1224] Als Anlage zu dessen Art. 20 wurde das deutsch-türkische Nachlassabkommen geschlossen.[1225] Nach dessen § 14 findet eine Nachlassspaltung statt. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen beurteilt sich hinsichtlich des Grundbesitzes nach Bel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Berücksichtigung besseren Wissens des GBA

Rz. 67 Umstritten ist das Verhalten des GBA, wenn ihm nachträglich neue, dem Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins unbekannt gewesene Tatsachen positiv bekannt werden, welche der sachlichen Richtigkeit des Ausweises entgegenstehen und von denen das GBA annehmen muss, dass bei ihrer Kenntnis das Nachlassgericht den erteilten Erbschein einziehen werde. Die Rspr. hält da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Mindermeinung: Substitution durch ausländische Erbbescheinigungen

Rz. 385 In der Literatur dringt die Meinung vor, die einen grundsätzlichen Ausschluss ausländischer Erbbescheinigungen aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 GBO ablehnt.[1155] Rz. 386 Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher Urkunden soll zunächst die Einhaltung der Anerkennungserfordernisse des § 109 FamFG sein. Die Erteilung einer Bescheinigung über die Erbfolge s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 38 Darunter ist nur der nach dem BGB erteilte Erbschein (§ 2353 BGB) zu verstehen. Der Erbschein eines ausländischen Notars oder sonst ein ausländischer Erbnachweis genügt nicht.[57] Es genügt aber ein auf Inlandsvermögen beschränkter Erbschein, egal auf welchem materiell-rechtlichen Erbstatut er erteilt wurde. Die (kostenrechtliche) Kategorie des Erbscheins allein für G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Form der Vorlage

Rz. 45 Die h.M. verlangt die Vorlage des Erbscheins in Ausfertigung oder Urschrift, wobei letztere Möglichkeit jedoch faktisch ausscheidet, nachdem heute die Urschrift typischerweise im Nachlassakt verbleibt und "nur" Ausfertigungen herausgegeben werden. Eine beglaubigte Abschrift genüge grundsätzlich nicht, da der Besitz des Erbscheins rechtliche Bedeutung habe (§ 2361 BGB)...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Unverhältnismäßige Kosten (§ 35 Abs. 3 GBO)

Rz. 9 Bei Eintragung als Eigentümer oder Miteigentümer eines Grundstücks kann sich das GBA nach Abs. 3 mit anderen, nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweisen begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil von geringem Wert – höchstens 3.000 EUR – ist und der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühen beschafft werden kann. In diesem Fall ka...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 23 Die Nacherbfolge samt etwaiger Befreiungen ist gem. § 35 Abs. 1 durch Erbschein, § 2353 BGB, oder öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachzuweisen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Kollision von öffentlicher Urkunde und privatschriftlichem Testament

Rz. 96 Liegt neben dem öffentlichen Testament ein eigenhändiges Testament vor, so bleibt es bei der Regel des Abs. 1 S. 1,[163] sofern die Erbfolge (auch) auf dem privatschriftlichen Testament beruht. Eine Erbfolge allein aufgrund öffentlichen Testaments liegt vor, wenn das privatschriftliche Testament widerrufen wurde, ungültig ist oder ersichtlich keine Erbeinsetzung enthä...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / C. Letztwillige Zuwendung unter auflösender Bedingung fortbestehender Lebensgemeinschaft

Rz. 13 Nichteheliche Lebensgemeinschaften enden erfahrungsgemäß öfter durch Trennung als durch Tod. In letztwilligen Verfügungen, durch die der Lebensgefährte bedacht wird, sollte daher stets der Trennungsfall berücksichtigt werden. Hier empfiehlt sich regelmäßig die Aufnahme einer auflösenden Bedingung des Inhalts, dass alle zugunsten des Partners getroffenen Verfügungen ih...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis der Testamentsvollstreckung für die Grundbucheintragung

Rz. 15 Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gilt für die amtswegige Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks nur eingeschränkt, da die Eintragung nur mit der ihrerseits antragsgebundenen Eintragung des Erben im Grundbuch erfolgt. Das GBA hat im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung des Erben zu prüfen, ob Testamentsvollstreckung angeordnet ist und diese die Verfüg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Allgemeines

Rz. 78 Mit EU-Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 (EuErbVO), ABl L S. 107, wurde ein dem Erbschein gleichwertiges Nachweisdokument in Gestalt des ENZ für den Rechtsverkehr zwischen den an der EuErbVO teilnehmenden Mitgliedsstaaten eingeführt. Im ENZ sind Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis zusammengefasst. Dieses Zeugnis ist...mehr

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§ 5 Schiedsklausel / III. Bindung des Nachlassgerichts an den Schiedsspruch

Rz. 5 Die Erben können sowohl in einem Erbscheinsverfahren als auch mittels einer zivilprozessualen Feststellungsklage ermittelt werden. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass ein Erbschein nicht in materieller Rechtskraft erwächst, eine zivilgerichtliche Entscheidung hingegen schon. Dies ist die Begründung dafür, dass das Nachlassgericht nach herrschender Meinung an...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 7 Der Nachweis kann dem GBA gegenüber nur durch Erbschein erfolgen, von der Ausnahme des Satzes 2 abgesehen. Bei angeordneter Vor-/Nacherbfolge sind für beide Erbfälle gesonderte Erbscheine zu erteilen. Der Erbschein des Vorerben ist bei Eintritt des Nacherbfalles einzuziehen.[12] Jegliche Erklärungen des Vorerben scheiden als Nachweis aus. Ausnahmen gelten für letztwill...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Keine weiteren Möglichkeiten

Rz. 22 Soweit keiner der oben aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt, sind andere Beweismittel ausgeschlossen. Insbesondere genügt der Nachweis der Tatsachen nicht, aus denen sich das Erbrecht rechtlich notwendig ergibt.[25] Das GBA soll nicht an die Stelle des Nachlassgerichts treten müssen. Eine Ausnahme soll bestehen, wenn die Auflassung des Erblassers an einen Dritten recht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 124 Der Fortbestand des testamentarischen Erbrechts aus einem gemeinschaftlichen Testament/Erbvertrag trotz vorsorglicher Verwirkungsklausel (Pflichtteilsstrafklausel) kann durch eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, wonach nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht wurden.[232] Die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Prüfungspflicht des GBA

Rz. 41 Das GBA hat bei Vorlage des Erbscheins eine nur beschränkte Prüfungsberechtigung hinsichtlich der Zuständigkeit und des (äußeren) Inhalts. Im Übrigen entfaltet der Erbschein Tatbestandswirkung.[66] Darüber darf sich das GBA selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn eine Betroffenenbewilligung vorgelegt wird.[67] Rz. 42 Das GBA überprüft die Erteilung durch die sachlich alle...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Besonderheiten im Höferecht

Rz. 73 Im Geltungsbereich der HöfeO in der Fassung vom 26.7.1976 [130] ist zusätzlich zu unterscheiden, soweit es sich beim Nachlass um landwirtschaftliche Höfe im Sinne der HöfeO handelt. Rz. 74 Für das hoffreie Vermögen kann ein normaler Erbschein erteilt werden.[131] Rz. 75 Die Anwendung des § 35 GBO ist ausgeschlossen, wenn der eingetragene Hofvorerbe mit Genehmigung des La...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Fremdrechtserbschein

Rz. 162 §§ 352c Abs. 1, 343 Abs. 2, 3 FamFG gestatten die Erteilung eines auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbscheins auch bei Auslandswohnsitz des Erblassers und/oder Anwendbarkeit fremden Erbrechts (sog. Fremdrechtserbschein). Dieser Fremdrechtserbschein ist Erbschein im Sinne des § 35 GBO. Die zugrunde liegende Erbfolge nach ausländischem Recht ist für seine Wirkung i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Beweiskraft

Rz. 17 Das Zeugnis genügt zum Nachweis der Erbfolge oder Sonderrechtsnachfolge. Infolgedessen kann nicht die Zugehörigkeit zum Nachlass oder Gesamtgut bezeugt werden. Das Zeugnis genießt zwar keinen öffentlichen Glauben wie der Erbschein, soll jedoch für den Grundbuchrichter grundsätzlich die Rechtsgrundlage seiner Entscheidung bilden. Über die bezeugten Punkte kann das Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Benennung der Schlusserben

Rz. 127 Die namentliche Benennung der Schlusserben kann geführt werden durch Geburtsurkunden der einzutragenden Erben nebst ggf. ergänzender Negativ-Versicherung, dass der Erblasser darüber hinaus keine weiteren Abkömmlinge hinterließ.[244] Dasselbe gilt für die namentliche Benennung der Nacherben (nach Eintritt des Nacherbfalls).[245] Ein Erbschein kann nicht verlangt werde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Transmortale Vollmacht für den Alleinerben

Rz. 31 Probleme bereitet die Anerkennung der transmortalen Vollmacht, die dem Alleinerben erteilt ist. Die herrschende Meinung hält einerseits Anerkennung der transmortalen Vollmacht aus rechtsdogmatischen Gründen für geboten und aus rechtspraktischen Gründen für zweckmäßig, um insbesondere den Zeitraum zwischen Erbfall und Ermittlung des wahren Erben und dessen förmliche Le...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Form der Vorlage

Rz. 80 Vom ENZ werden lediglich beglaubigte Abschriften erteilt, die nur mit einer befristeten Geltungsdauer von 6 Monaten versehen sind. Eine Vorlage in Ausfertigung kann damit nicht verlangt werden (Art. 70 Abs. 3 EuErbVO). Das KG verlangt zur Befristung die Gültigkeit des ENZ bei Eintragung.[144] Es bemisst die Kontrolle der Ausstellungsbehörde höher als den Schutz des An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

Rz. 157 Endet das Amt des Testamentsvollstreckers, so wird auch das Zeugnis ohne weiteres kraftlos.[304] Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung wird möglich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis, aus dem die Befristung hervorgeht,[305] oder durch ein Zeugnis, das mit einem Vermerk über das geschehene Erlöschen versehen ist. Sind aber Anhaltspunkte für die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Ermittlung durch Nachlassgericht (Satz 2)

Rz. 7 Das Grundbuchamt kann das zuständige Nachlassgericht zur Ermittlung des oder der Erben des Eigentümers ersuchen (S. 2). Die Ermittlungen müssen so weit geführt werden, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes der neue Eigentümer feststeht.[11] Das Ersuchen kann sich nur auf die Ermittlung des maßgeblichen Erbrechts erstrecken; es darf nicht darauf gerichtet sein, einen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 35 GBO als lex specialis zu § 29 GBO [1] schränkt die Nachweismöglichkeiten, soweit es um den Nachweis der Erbfolge und damit in Zusammenhang stehende Tatsachen geht, nochmals ein, indem ausschließlich ("kann nur") drei Dokumente – Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis sowie öffentliche Verfügung von Todes wegen – für zulässig erklärt werden. Damit wird die Eintragu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 36 GBO erleichtert für das Grundbuchamt die Auseinandersetzung von Erben- und Gütergemeinschaften, indem es bei Vorlage eines Zeugnisses weder die Rechtsnachfolge noch die zur Auseinandersetzung nötigen Erklärungen der Beteiligten zu prüfen hat. Den Beteiligten selbst bringt das Zeugnis aber selten einen Mehrwert: Die zugrundeliegenden (und zu beschaffenden) Nachweisd...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Inhalt und Prüfungsrecht des GBA

1. Inhalt des Erbscheins Rz. 48 Der Erbschein ist allein darauf zu prüfen, ob er von der sachlich zuständigen Behörde erteilt worden ist und ob er das Erbrecht formell und unzweideutig bezeugt.[76] Sonst ist er auf seine Richtigkeit nicht nachzuprüfen.[77] Eine weitere Prüfung hat nicht stattzufinden. Das GBA hat daher zu prüfen: Rz. 49 a) Die Angabe des Namens des Erblassers u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Auslegung

Rz. 115 Das GBA hat das Testament in eigener Verantwortung auszulegen, auch wenn es sich um die Klärung rechtlich schwieriger Fragen handelt.[210] Bei der Auslegung ist zunächst der Erblasserwille zu erforschen. Diese Auslegung hat Priorität gegenüber Auslegungsregeln.[211] Bei der Auslegung sind auch andere, dem GBA vorliegende öffentliche Urkunden zu berücksichtigen.[212] F...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Öffentliche Verfügung von Todes wegen

Rz. 388 Auch durch ausländische Urkundspersonen erstellte öffentliche Urkunden, die Verfügungen von Todes wegen beinhalten, können nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zum Nachweis der Erbfolge vorgelegt werden.[1166] Das Grundbuchamt kann diese Dokumente berücksichtigen und eine Prüfung der Erbfolge vornehmen, muss das aber nicht. Rz. 389 Eine öffentliche Urkunde liegt vor, wenn sie vo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ausländische öffentliche Urkunde

Rz. 164 Im Gegensatz dazu kann aber das ausländische Testament, wenn es aus deutscher Sicht öffentlich beurkundet ist, Grundlage einer Grundbuchberichtigung nach Abs. 1 S. 2 sein. Eine Übersetzung kann selbstverständlich verlangt werden. Ebenso müssen die Formalien der Anerkennung, soweit erforderlich, eingehalten sein (Apostille, Legalisation). Entsprechend den Vorgaben zu ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Prüfungspflicht des Grundbuchamtes

Rz. 11 a) Sachliche Zuständigkeit. Zuständig ist bezüglich des Nachlasses das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 342 Abs. 2 FamFG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 GBO), für ein Gesamtgut das Amtsgericht § 36 Abs. 1 Nrn. 2, 3 GBO, im letzteren Fall ohne Rücksicht darauf, ob ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden soll;[16] für die örtliche Zuständigkeit gilt § 343 FamFG dessen Verlet...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Prüfungspflicht des GBA

a) Kraftloserklärung des Erbscheins Rz. 62 Weiß das GBA, dass der Erbschein für kraftlos erklärt oder eingezogen worden ist, so hat es den gestellten Antrag zurückzuweisen oder einen anderen Erbschein zu verlangen. Jedoch genügt nicht, dass ein bloßer Einziehungsantrag von einem der Beteiligten gestellt worden ist,[108] da hier keine Überprüfungsmöglichkeit besteht, ob dieses...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Vermächtnisse/Teilungsanordnungen im ENZ

Rz. 83 Das ENZ kann auch dinglich wirkende Vermächtnisse verlautbaren (Art. 63 Abs. 2a EuErbVO). Bei einem in Deutschland erteilten ENZ tritt dies aber nur in dem – an sich irregulären – Fall ein, dass ein deutsches Nachlassgericht ausländisches Erbrecht anwendet. Bei deutschem Erbstatut gilt nach gegenwärtigem Stand in jedem Fall die allein schuldrechtliche Wirkung des § 20...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Das Nachlaßgericht, das einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen. Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Löschung des Vermerks

Rz. 31 Der Testamentsvollstreckungsvermerk wird von Amts wegen gem. §§ 84 ff. GBO oder auf Antrag gelöscht, wenn entweder der Testamentsvollstrecker die Löschung bewilligt (§ 19 GBO) oder Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO geführt wird.[56] Auch die Berichtigungsbewilligung darf vom GBA aber nur vollzogen werden, wenn ihm die Unrichtigkeit des im GB eingetragenen Vermerks ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Dokumente in öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden

Rz. 6 Hat der Nachweis von Eintragungsbewilligungen oder sonstigen erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erfolgen, ist für die Übermittlung an das Grundbuchamt ein Transformationsprozess erforderlich, um die elektronische Form des § 39a BeurkG zu erreichen. Zentrales Anliegen ist auch im Bereich des Grundbuchwesens die Sicherheit und das Vertrauen in ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zeugnis

Rz. 134 Ebenso soll ein Nachweis bei Offenkundigkeit überflüssig sein. Das ist, ebenso wie beim Erbschein, in der Begründung unzutreffend. Die Weiterleitung einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung an das GBA mit Vorlagebescheinigung wird nicht anerkannt, er muss durch Vorlage einer Ausfertigung geführt werden.[265] Das ist aber ebenso wie beim gleichgelagerten Verlange...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Fristsetzung

Rz. 68 Mit Zwischenverfügung kann die Beibringung eines Erbscheins aufgegeben werden, dies auch gegenüber vorhandenen öffentlichen Verfügungen von Todes wegen, wobei aber die vorrangige Auslegungspflicht durch das GBA zu beachten ist.[184] Über eine solche Zwischenverfügung kann das GBA nicht die eigene Auslegungsarbeit wegdelegieren. Rz. 69 Mit einer Zwischenverfügung kann n...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 4. Bestimmung des Ersatznacherben

Rz. 85 Hat der Erblasser seine Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt, sind nach § 2069 BGB im Zweifel die Abkömmlinge der Nacherben als Ersatznacherben berufen. § 2069 BGB stellt nach herrschender Meinung eine Auslegungsregel dar, nicht jedoch eine gesetzliche Vermutung.[102] Die nach § 2069 BGB berufenen Ersatznacherben gehen gemäß § 2099 BGB auch einer Anwachsung nach § 209...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eröffnungsniederschrift

Rz. 103 Vorgelegt werden muss das Eröffnungsprotokoll (§§ 2260 ff., 2273, 2300 BGB). Wird dieses vorgelegt, so kann der Nachweis der Annahme oder der Nichtausschlagung der Erbschaft nicht verlangt werden, auch wenn die Testamentseröffnung ohne Ladung und Anwesenheit der Beteiligten erfolgte.[185] Rz. 104 Vorgelegt werden muss diese Niederschrift auch bei einem ausländischen T...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Beseitigungsmöglichkeiten

Rz. 63 Die Zwischenverfügung muss ferner sämtliche [162] Mittel oder Wege zur Beseitigung der Hindernisse aufzeigen,[163] sie muss so abgefasst sein, dass sie dem Antragsteller eine fachgerechte Entscheidung über seinen Antrag ermöglicht.[164] Ohne klare Angabe der Beseitigungsmöglichkeit(en) ist die Zwischenverfügung allein schon deswegen aufzuheben.[165] Die Beseitigungsmög...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erbfälle von Inkrafttreten des BGB

Rz. 13 War der Erblasser vor dem 1.1.1900 gestorben, konnte ein Erbschein nach BGB nicht ausgestellt werden, da erbrechtliche Verhältnisse sich in diesem Fall nach dem früheren Recht bestimmten (Art. 213 EGBGB). Nach diesen Rechtsvorschriften richtete sich auch der Nachweis der Erbfolge.[21]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Wirksamkeit

Rz. 109 Die Wirksamkeit des Testaments, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der zwingenden Vorgaben des BeurkG (Muss-Vorschriften) hat das GBA selbstständig zu überprüfen. Die Wirksamkeitsprüfung bezieht sich bei mehreren eröffneten Testamenten auf Fragen des Widerrufs, bei einseitigen, im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Testamenten/Erbverträgen auch auf den Vorrang b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Feststellung der Tatsachengrundlagen

Rz. 119 Größtes Problem ist jedoch die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen, auf die dann das Testament, ggf. nach Auslegung, anzuwenden wäre. Grundsätzlich sind dabei die gesetzlichen Vermutungen des legislativen Regel-/Ausnahme-Systems sowie vorhandene Erfahrungssätze anzuwenden.[222] Reichen solche nicht aus, so genügt eine eidesstattliche Versicherung, wenn unter Anwe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rücktrittsvorbehalt

Rz. 121 Das GBA kann weder einen Erbschein noch eine Negativ-Versicherung an Eides statt verlangen, wenn die Erbfolge auf einem Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt beruht.[227] Der (beurkundungspflichtige) Rücktritt wäre beim Geburtsstandesamt bzw. im Zentralen Testamentsregister zu registrieren und müsste bei der Eröffnung auffallen, also im Eröffnungsprotokoll vermerkt werd...mehr