Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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ZErb 03/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Der Erblasser war geschieden. Die Eltern sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 1) ist der einzige Sohn des Erblassers. Der Beteiligte zu 1) hat neben seinen am XX.XX.2013 ehelich geborenen Sohn einen weiteren Sohn, Vorname1 A, aus einer vorhergehenden Beziehung. Mit Erklärung vom 20.12.2023 gegenüber dem Nachlassgericht hat der Beteiligte zu 1) zugleich mit seiner Ehefrau f...mehr

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ZErb 03/2025, Kosten im Zus... / 1 Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist testamentarisch eingesetzte Miterbin nach der im Jahr 2017 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war Alleinerbin ihres im selben Jahr vorverstorbenen Ehemanns. Die Eheleute hatten in einem Testament aus dem Jahr 2004 verschiedene Familienmitglieder angeführt, die nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten Erben oder V...mehr

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ZErb 03/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch von N. des AG Wermelskirchen, Bl. … , ist als Eigentümerin die Erblasserin verzeichnet. Zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben ist die Beteiligte zu 1) bestellt worden. Mit Vertrag vom 18.4.2024 (UVZ-Nr. …) verkaufte die Beteiligte zu 1) den Grundbesitz mit Wirkung und auf Rechnung des Nachlasses an die Beteiligten zu 2) und 3). Abschnitt VI der Urkund...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 1.4.3 Erben

Zwar geht das ("werdende") Eigentum an einer Sondereigentumseinheit im Wege der Universalsukzession des § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall auf den Erben über. Dieser muss aber den Nachweis führen, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen Erben handelt. Diesen Nachweis führt er am einfachsten durch Vorlage eines Erbscheins oder im Fall bereits erfolgter Grundbucheintragung du...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)

Ist ein Erbschein beantragt worden, so ist dies in Zeile 12 unter Angabe des Namens, des Aktenzeichens des Gerichts bzw. der Urkundenrollen-Nummer des Notars einzutragen. Der Erbe kann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, welcher Zeugnis gibt über sein Erbrecht und bei mehreren Erben über die Größe des Erbteils. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbsch...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.2.2 Annahme der Erbschaft

Die Erbschaft kann in der folgenden Weise angenommen werden: Der Erbe erklärt die Erbschaft ausdrücklich als angenommen. Der Erbe nimmt die Erbschaft durch ein schlüssiges Verhalten an. Dies kann z. B. in der Weise geschehen, dass er einen Erbschein beantragt oder dass er die Erbschaft verkauft. Der Erbe lässt die Ausschlagungsfrist verstreichen. Praxis-Beispiel 6 Wochen Ausschl...mehr

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ZErb 02/2025, Vorrang einer... / 1 Gründe

I. Der am … 1934 geborene Erblasser verstarb am … 2022 im Alter von 87 Jahren in B. Aus der geschiedenen Ehe des Erblassers sind drei Kinder, die Beteiligten zu 1) – 3) hervorgegangen. Bereits 2008 übertrug der Erblasser allen seinen Kindern verschiedenen Immobilienbesitz, ließ sich bezüglich dieser Immobilien jedoch ein Nießbrauchsrecht und eine Rückauflassungsvormerkung ein...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Kann die Ausschlagung einer... / Hintergrund

Die Erblasserin war im Alter von 106 Jahren gestorben. Sie befand sich vor ihrem Tod längere Zeit in einem Seniorenheim. Für die Heim- und Pflegekosten kam die Kriegsopferfürsorgestelle in Form der Gewährung eines Darlehens an die Erblasserin auf. Das Darlehen der Kriegsopferfürsorgestelle wurde durch Eintragung einer Grundschuld auf einem der Erblasserin gehörenden Hausgrun...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8.4.3 Tod der Frau oder des Kindes

Rz. 152a Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld endet mit dem Tod der Frau. Für den Todestag besteht noch ein Anspruch auf die Leistung. Für das bis zum Todestag fällige, aber noch nicht gezahlte Mutterschaftsgeld gelten die Vorschriften über die Sonderrechtsnachfolge und Vererbung (§ 56 SGB I). Gibt es keine Rechtsnachfolger oder verzichten alle Rechtsnachfolger, tritt die Verer...mehr

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Ungarn / 2. Der Erbschein

Rz. 306 Ebenso wie das deutsche Recht kennt auch das ungarische Recht das Rechtsinstitut des Erbscheins.[265] Der Erbschein[266] kann vom Notar zum Nachweis der Erbeneigenschaft erteilt werden. Der Erbschein enthält Angaben über die Person des Erben, die Bezeichnung des Berufungsgrundes und des ideellen Anteils der Nachlassbeteiligung. Der häufigste Fall der Erteilung eines ...mehr

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Bulgarien / 1. Erbschein

Rz. 83 Der Erbschein wird von der Gemeinde erstellt, in welcher sich der letzte Wohnsitz des Erblassers befand. Er ergeht anhand eines Fragebogens über die Familienverhältnisse des Verstorbenen, den der antragstellende Erbe unter eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit der Angaben abgibt.mehr

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Litauen / II. Erbschein

Rz. 71 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben ausgestellt. Neben dem Antrag muss der Erbe die Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers und das Dokument über die Annahme...mehr

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Luxemburg / 2. Erbschein

Rz. 164 Es ist zu unterscheiden: Hatte der luxemburgische Staatsangehörige seinen letzten Wohnsitz in Deutschland, findet deutsches Erbrecht Anwendung (siehe näher Rdn 12). Es ist ein Eigenrechtserbschein gem. § 2353 BGB zu erteilen. Rz. 165 Hatte der Luxemburger seinen letzten Wohnsitz dagegen nicht in Deutschland, sondern z.B. in Luxemburg, hinterlässt aber ein Grundstück i...mehr

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Lettland / III. Erbschein

Rz. 56 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben erstellt. Rz. 57 Ausstellungsvoraussetzung ist neben dem Antrag die Vorlage der Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers un...mehr

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Griechenland / 2. Abwicklung mit einem griechischen Erbschein

Rz. 85 Die materiellrechtlichen Regelungen des griechischen Rechts über den Erbschein entsprechen grundsätzlich den Regelungen des deutschen BGB, aus dem sie übernommen wurden. Der wichtigste Unterschied liegt jedoch darin, dass der griechische Erbschein ab 1.9.2024 vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle aufgrund eines entsprechenden Beschlusses eines Rechtsanwalts erte...mehr

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Italien / 4. Erbschein/Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 284 Mit Art. 62 ff. EuErbVO wurde nun auch in Italien für Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug, also insbesondere bei in Italien verstorbenen ausländischen Staatsangehörigen, das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Gemäß G. 30 ottobre 2014, n. 161., Art. 32 Abs. 1 sind die Notare zuständig. Für das Erbscheinsverfahren und dessen Inhalt gilt nach Art. 32 dieses Geset...mehr

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Türkei / III. Widerspruch gegen den Erbschein und Annullierung des Erbscheins

Rz. 110 Der Erbe kann gegen die Erteilung eines Erbscheins, der einen anderen begünstigt, Widerspruch erheben, falls das Erbscheinsurteil noch nicht rechtskräftig ist (Veraset ilamina itiraz davasi). Rz. 111 Ist das Erbscheinsurteil jedoch bereits rechtskräftig geworden, wird eine Anfechtungsklage erhoben (Veraset ilaminin iptali davasi).[186] Die Klage kann bei jedem Frieden...mehr

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Deutschland / II. Erbschein

1. Funktion und Inhalt Rz. 141 In vielerlei Situationen benötigt der Erbe einen Nachweis seines Erbrechts (gegenüber dem Grundbuchamt, dem Handelsregister, Banken, Lebensversicherungen etc.). Deshalb stellt das Nachlassgericht gem. § 2353 BGB auf Antrag dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht aus. Aus diesem ergeben sich die Person des Erben sowie die Größe des jeweiligen Er...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Anerkennung des Erbscheins

Rz. 225 Die Aufsichtsbehörde für Register und Notariate betont unter Bezugnahme auf Art. 62 und Erwägungsgrund 69 EuErbVO, dass die Verwendung des ENZ freiwillig ist und der Erbnachweis somit auch auf anderem Weg erbracht werden kann.[327] Maßgeblich ist insoweit auf Art. 14 LH abzustellen, der die Eintragungstitel in der Rechtsnachfolge von Todes wegen aufführt. Erbtitel si...mehr

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Niederlande / III. Erbschein; Testamentsregister

Rz. 142 Nach dem Tod des Erblassers erstellt der Notar oft den sog. verklaring van erfrecht (Erbschein). Darin wird festgelegt, wer die Erben des Erblassers sind und wer der Testamentsvollstrecker ist. Dem Notar obliegt eine Untersuchungspflicht. Er wird die Familie des Erblassers befragen und Auszüge beim Standesamt beantragen. Ebenfalls wird geprüft, ob der Erblasser ein T...mehr

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Belgien / IV. Erburkunden und Erbscheine – Anerkennung deutscher Erbscheine

Rz. 111 Gemäß Art. 4.59 ZGB erfolgt der Nachweis der Eigenschaft als Erbe aufgrund einer Erburkunde oder Erbscheins, wobeimehr

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Großbritannien: England und... / 1. Erteilung eines deutschen Erbscheins

Rz. 132 Kommt englisches Erbrecht zur Anwendung (zu den Fallgruppen siehe Rdn 13), ist aber Vermögen in Deutschland belegen, wird zur Nachlassabwicklung in Deutschland regelmäßig ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt werden. Da Großbritannien kein Mitgliedstaat der EuErbVO ist, werden deutsche Gerichte zu deren Erteilung regelmäßig entweder n...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / G. Wirkung ausländische Erbscheine, insbesondere im Grundbuchverfahren

Rz. 139 Unabhängig davon, ob ausländische Erbnachweise nach Art. 39 EuErbVO anerkannt oder nach Art. 59 EuErbVO angenommen werden können, stellt sich die Frage der Wirkung eines solchen Erbnachweises in Deutschland. Die Anerkennung (diese bezieht sich auf die prozessual zu qualifizierenden Wirkungen) und die Annahme (diese bezieht sich auf die formellen Beweiswirkungen) erfa...mehr

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Italien / III. Anerkennung deutscher Erbscheine; Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 288 Ein deutscher Erbschein konnte nach bisherigem Recht gem. Art. 66 it. IPRG in Italien anerkannt werden. Da der öffentliche Glaube, der in Deutschland dem Erbschein zukommt, eine materiellrechtliche Wirkung darstellt, wird dieser von der Anerkennung nicht erfasst. Der anerkannte Erbschein hat somit weder Feststellungs- noch Gestaltungswirkung. Bedeutung erlangt der de...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Ausstellung eines deutschen Erbscheins neben einem ausländischen Europäischen Nachlasszeugnis?

Rz. 53 Trotz der einheitlichen Bestimmung des Erbstatuts in den Art. 21 ff. EuErbVO ist eine einheitliche Rechtsanwendung noch nicht gewährleistet. So wird aufgrund der Lücken im vereinheitlichten europäischen IPR z.B. das Bestehen eines für die Erbfolge maßgeblichen familienrechtlichen Statusverhältnisses (Ehe, Abstammung, Adoption etc.) in den Mitgliedstaaten der EU weiter...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / XXXVI. Muster: Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach § 792 ZPO

Rz. 666 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.36: Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach § 792 ZPO An das Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – In der Zwangsvollstreckungssache des/der _________________________ – Antragsteller/in – gegen den/die _________________________ – Antragsgegner/in – beantrage ich namens und in Vollmacht des/der A...mehr

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Portugal / V. Anerkennung deutscher Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse

Rz. 187 Deutsche Erbscheine werden in Portugal seit der EuGH-Entscheidung (Rechtssache "Oberle", Rdn 173) nicht mehr anerkannt. Kommt es zu einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug, muss zwingend ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und vorgelegt werden. Rz. 188 Testamentsvollstreckerzeugnisse bedürfen zur Anerkennung in Portugal der Apostille nach dem Haager Übere...mehr

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Griechenland / 3. Anerkennung deutscher Erbscheine

Rz. 92 Die Anerkennung deutscher Erbscheine ist im griechischen internationalen Prozessrecht geregelt (gem. Art. 1 GVO ist dieselbe, wie auch früher das GVÜ, auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts nicht anzuwenden). Maßgebend sind die Bestimmungen des Art. 780 grZPO und die entsprechenden Vorschriften des deutsch-griechischen Abkommens vom 4.11.1961...mehr

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Italien / VIII. Erbschein/Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 65 Mit Art. 62 ff. EuErbVO wurde nun auch in Italien allgemein das Nachlasszeugnis eingeführt; die Erteilung eines Erbscheins war vormals nur in einigen Gebieten möglich (vgl. Rdn 267); dort gilt das frühere Recht gemäß Gesetz 30 ottobre 2014, n. 161, Art. 32 Abs. 3 – auch hinsichtlich der Zuständigkeit – unverändert fort.[105] Zuständig für die Erteilung des ENZ sind in...mehr

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Estland / 7. Anerkennung ausländischer Erbscheine

Rz. 63 Im Ausland ausgestellte Erbscheine werden in Estland anerkannt, wenn das Verfahren zu ihrer Ausgabe und ihre rechtliche Bedeutung vergleichbar sind mit dem Verfahren und der Bedeutung von Erbscheinen in Estland.[41] Auf die Anerkenntnis finden die Bestimmungen des estnischen Zivilverfahrensgesetzes[42] zur Anerkenntnis ausländischer Gerichtsurteile Anwendung. Die Besti...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / V. Anerkennung deutscher Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse

1. Anerkennung des Erbscheins Rz. 225 Die Aufsichtsbehörde für Register und Notariate betont unter Bezugnahme auf Art. 62 und Erwägungsgrund 69 EuErbVO, dass die Verwendung des ENZ freiwillig ist und der Erbnachweis somit auch auf anderem Weg erbracht werden kann.[327] Maßgeblich ist insoweit auf Art. 14 LH abzustellen, der die Eintragungstitel in der Rechtsnachfolge von Tode...mehr

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Luxemburg / III. Anerkennung deutscher Erbscheine

Rz. 160 Da das luxemburgische Recht die Institution des Erbscheins nicht kennt, ist die rechtliche Anerkennung eines deutschen Erbscheins zweifelhaft. Dies ist im Einzelfall zu klären, z.B. mit dem konkreten Bankinstitut, bei welchem sich Erblasserkonten befinden (siehe sogleich Rdn 161). Daneben steht für Erblasser ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg das Europäische N...mehr

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Irland / 5. Erbscheinsantrag

Rz. 210 Das deutsche Gericht kann einerseits einen allgemeinen und unbeschränkten Erbschein nach § 2353 BGB erteilen. Dies kann sowohl ein sog. Eigenrechtserbschein sein bei Anwendung deutschen Rechts als auch ein sog. Fremdrechtserbschein bei Anwendung ausländischen Rechts. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, ist dies im Erbschein anzugeben, ebenso ist im Falle eines Fremd...mehr

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Irland / VI. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei irischem Erbstatut

Rz. 214 Die EuErbVO regelt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen in Art. 23 Abs. 1 EuErbVO umfassend. Dem Erbstatut unterliegen auch der Erbgang, also der Übergang des Nachlasses auf die Erben (Art. 23 Abs. 2 lit. e EuErbVO) und die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter (Art. 23 Abs. 2 lit. f EuErbVO). Somit differenziert die EuErbVO in...mehr

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Tschechien / V. Anerkennung deutscher Erbscheine

Rz. 159 Die Anerkennung deutscher Erbscheine richtet sich in der Tschechischen Republik nach der Regelung in der EuErbVO (Art. 39 ff.). Gemäß Art. 74 EuErbVO bedarf es hinsichtlich Urkunden, die einem EU-Mitgliedstaat nach der EuErbVO ausgestellt werden, weder Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Die Vollstreckung einer in einem EU-Mitgliedstaat ergangenen und in ...mehr

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Türkei / II. Erbenfeststellungsklage (Erbscheinklage)

Rz. 105 Für in Deutschland befindliches bewegliches Vermögen wird gem. § 2369 BGB ein Fremdrechtserbschein erteilt, da auf diesen Teil des Nachlasses das türkische Recht anwendbar ist (§ 14 NA).[179] Rz. 106 Im türkischen Rechtssystem werden fast alle Anträge, die an ein Gericht gerichtet sind, unter dem großen Oberbegriff "Klage" (Dava) zusammengefasst. Obwohl es sich bei de...mehr

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Deutschland / 1. Funktion und Inhalt

Rz. 141 In vielerlei Situationen benötigt der Erbe einen Nachweis seines Erbrechts (gegenüber dem Grundbuchamt, dem Handelsregister, Banken, Lebensversicherungen etc.). Deshalb stellt das Nachlassgericht gem. § 2353 BGB auf Antrag dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht aus. Aus diesem ergeben sich die Person des Erben sowie die Größe des jeweiligen Erbteils (§ 2353 BGB) so...mehr

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Griechenland / 4. Insbesondere: Grundstücksabwicklung und Auszahlung von Bankguthaben

Rz. 94 Grundstücks- bzw. Immobilienabwicklung: Nach griechischem Recht muss für den Erwerb einer Immobilie die Eintragung ("Transkription") eines entsprechenden "Titels" ins Grundbuch vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Erwerb von Todes wegen. In diesem Fall kann der "Titel" entweder eine notarielle oder (ab 1.9.2024) eine anwaltliche Erbschaftsannahme oder ein Erbsch...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Voraussetzungen für den Gutglaubensschutz

Rz. 19 Wer sich auf den Schutz des guten Glaubens beruft, muss gem. Art. 69 Abs. 3 und 4 EuErbVO "auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben" gehandelt haben. Ihm muss also der Inhalt des ENZ – z.B. über eine von der Behörde ausgestellte Abschrift – bekanntgemacht worden sein (konkreter Gutglaubensschutz). Nach der deutschen Rechtsprechung zum BGB-Erbschein hin...mehr

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Polen / V. Erbscheinserteilung durch den Notar

Rz. 115 Nach der Novellierung des Gesetzes über Notariatsrecht können Notare seit März 2009 Erbscheine erteilen, wenn der Erbenkreis unbestritten ist. Das heißt, Nachlassangelegenheiten können beim Gericht oder beim Notar erledigt werden. Ein Notar-Erbschein wird rechtskräftig, sobald der Erbschein von dem Notar in das von der Landesnotarkammer geführte amtliche elektronisch...mehr

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§ 9 Zwangssicherungshypothek / b) Fallkonstellationen bei Erbfolge

Rz. 56 In der Praxis liegt z.B. häufig ein unrichtiges Grundbuch infolge Todes vor. Hier muss der Gläubiger zur Grundbuchberichtigung einen Erbschein vorlegen. Dabei sind folgende Varianten zu unterscheiden: Rz. 57mehr

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Rumänien / 2. Inventar

Rz. 65 Der Notar erstellt, soweit dies von den Erben oder einem Nachlassgläubiger oder einer anderen betroffenen Person beantragt wird, ein Nachlassinventar (Art. 1115 CCN). Rz. 66 Nach erfolgreicher Beendigung des Erbenermittlungs- und Verteilungsverfahrens stellt der Notar einen Erbschein aus (Art. 1132 CCN). Der Erbschein enthält Angaben zum Nachlass, zur Anzahl der Erben ...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / III. Die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses im deutschen Grundbuchverfahren

Rz. 23 Gemäß § 29 GBO kann im deutschen Grundbuchverfahren ein Nachweis der Erbfolge nur durch öffentliche Urkunde geführt werden. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO kann dies durch öffentlich beurkundetes Testament samt gerichtlicher Eröffnungsniederschrift erfolgen. Regelmäßig wird die Erbfolge aber gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch Erbschein nachgewiesen. Hierunter wurde bislang au...mehr

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Estland / 2. Ablauf des Nachlassverfahrens beim Notar

Rz. 49 Das Erbverfahren wird von einem estnischen Notar durchgeführt, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in Estland war. Wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland war, führt der estnische Notar das Erbverfahren nur in Bezug auf den sich in Estland befindenden Nachlass durch, falls das Erbverfahren im Ausland nicht durchführbar ist oder nicht den Nachlass in Est...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Berücksichtigung von Noterbrechten

Rz. 250 Das Noterbrecht des spanischen Rechts – legítima (Art. 806 ff. CC) – hat im Gegensatz zum obligatorischen Pflichtteilsanspruch des deutschen Rechts (§§ 2303 ff. BGB) eine dingliche Rechtsnatur (siehe oben Rdn 148 ff.), weshalb die Erbteilung nicht ohne Zustimmung auch der Noterben erfolgen kann (siehe Rdn 178). Es handelt sich mithin um eine Institution spanischen Re...mehr

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Deutschland / 2. Erbscheinverfahren

Rz. 145 Sachlich zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 2353 BGB). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Sache "Oberle" (siehe Rdn 139 und 143). Rz. 146 Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist die Stellung eines entsprechenden Antrags. Dieser ...mehr

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Russische Föderation / VI. Erbscheinserteilung

Rz. 87 Nach Annahme der Erbschaft erteilt der zuständige Notar gem. Art. 1162 ZGB einen oder mehrere Erbscheine. Die Erteilung eines gemeinsamen Erbscheins für alle Erben ist auf Antrag möglich. Sofern später weitere Erbstücke entdeckt werden, die von dem Erbschein nicht abgedeckt werden, können weitere Erbscheine diesbezüglich erteilt werden. Grundsätzlich werden Erbscheine...mehr

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Italien / V. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei einem italienischen Erblasser

Rz. 295 Bei der Beerbung eines italienischen Erblassers vor Inkrafttreten der EuErbVO (also Erbfälle bis 16.8.2015) ist wegen der Anknüpfung der Erbfolge an die Staatsangehörigkeit auch durch das italienische Internationale Privatrecht regelmäßig ein Renvoi ausgeschlossen und italienisches Erbrecht anwendbar. Ausgenommen ist allein der Fall, dass der Erblasser eine testament...mehr

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Schweiz / II. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden

Rz. 48 Ausländische Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden werden in der Schweiz grundsätzlich[99] dann anerkannt (Art. 96 Abs. 1 nIPRG), wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder dort anerkannt werden (lit. a); oder wenn sie in einem Heimatstaat des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt wo...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / I. Antragsberechtigung

Rz. 34 Den Antrag auf Ausstellung eines ENZ können die Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter stellen, Art. 65 Abs. 1 EuErbVO. Rz. 35 Bei der Antragstellung "können" gem. Art. 65 Abs. 2 EuErbVO die Antragsberechtigten ein Formblatt verwenden, welches gem. Art. 81 EuErbVO in einer Durchführungsverordnun...mehr