Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 4 § 2365 begründet durch die widerlegliche (§ 292) Vermutung eine Beweiserleichterung für den Inhaber des Erbscheins (vgl BGH ZEV 24, 373 [BGH 24.01.2024 - IV ZR 404/22] Rz 23). Über §§ 2365 ff schützt der Erbschein (s Rn 2) im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem im Zeugnis als Erben Bezeichneten gutgläubige Dritte. Der Erbschein muss formell gültig erteilt (§ 2353 Rn 28...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 11 Das Nachlassverfahren ist seit dem 1.9.09 in §§ 342 ff FamFG geregelt. Für die Erbscheinserteilung ist sachlich zuständig grds das Nachlassgericht als Abteilung des Amtsgerichts (§ 2353, § 23a I Nr 2, II Nr 2 GVG; BaWü: staatliches Notariat gem §§ 1, 37 f LFGG; Art 147 EGBGB), funktionell grds der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2c RPflG), es sei denn, der Richtervorbehalt greift...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlass- und Erbscheinsverfahren mit internationalen Bezügen.

Rn 6 Die internationale Zuständigkeit (iZ) der deutschen Gerichte in Erbsachen unterliegt seit 17.8.15 vorrangig dem auf den gewöhnl Aufenthalt des Erblassers abstellenden Art 4 EuErbVO (s IPR-Anh 11 Vor EuErbVO Rn 8f). Dies gilt auch für die Ausstellung eines deutschen Erbscheins (EuGH C-20/17 Oberle, NJW 18, 2309 m Aufs Kleinschmidt IPRax 20, 308 = ECLI:EU:C:2018:485; Wagn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsmittel.

Rn 11 Gg den Beschl (§ 38 I–III FamFG), der die Einziehung angeordnet oder sie ablehnt, ist Beschwerde (§§ 58 ff FamFG, § 11 RPflG) und Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) statthaft (vgl Frankf ZEV 97, 454). Da die Einziehung oder Kraftloserklärung unumkehrbar ist (BGHZ 40, 54), ist eine Beschwerde gg eine Einziehungsanordnung nur zulässig, solange die Einziehung noch nicht vollzo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Korrekturmöglichkeiten.

Rn 7 S § 2353 Rn 30. Der erteilte Erbschein kann berichtigt werden, wenn zunächst nur abstrakt, nicht namentlich bekannte Nacherben später der Person nach feststehen (Firsching/Graf Rz 4.295; aA Köster Rpfleger 00, 133, 139). Ansonsten ist ein erteilter Erbschein, der aufgrund späterer Veränderungen unrichtig wird, einzuziehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erbscheinserteilung (vgl § 2359 aF).

Rn 28 Das grds erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann nur in Ausnahmefällen verneint werden, zB wenn der Erbschein im konkreten Fall offensichtlich keinem Zweck dienen kann. Es fehlt nicht, weil andere Nachweise wie ein Europäisches Nachlasszeugnis (Rn 7) verfügbar wären (MüKo/Grziwotz Rz 62). Ist der Erbscheinsantrag zulässig und begründet, ergeht Feststellungsbeschluss g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unbekannter Erbe.

Rn 5 Ein Erbe ist aus Sicht des Nachlassgerichts unbekannt iSd § 1960, wenn nicht mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist (München ZEV 18, 704 [OLG München 16.08.2018 - 31 Wx 145/18]; Frankf ZEV 20, 95 [BFH 03.09.2019 - IX R 8/18]), etwa bei bereits erteiltem Erbschein, es sei denn, eine erfolgversprechende Beschwerde ist eingelegt (München FamRZ 20, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 18 Der Kläger muss sein Erbrecht, dh den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, nachweisen (RGZ 92, 68). Dies kann er durch Vorlage einer formgerechten letztwilligen Verfügung (Erman/Horn § 2018 Rz 12) oder durch einen Erbschein nach § 2365 (RGZ 92, 68). Wird die Richtigkeit des Erbscheins bestritten, bleibt es bei der Beweislastverteilung, der durch Erbschein ausgewi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang der Richtigkeitsvermutung.

Rn 2 Der Erbschein bezeugt positiv das ausgewiesene Erbrecht und bei Miterben die Größe der Erbteile. In negativer Hinsicht wird aufgrund der Vollständigkeitsvermutung vermutet, dass keine nichtbezeugten Verfügungsbeschränkungen, dh Anordnung der Nacherbfolge (§ 2363; vgl München FamRZ 12, 1174) oder Testamentsvollstreckung (§ 2364), bestehen (BGH NJW 21, 3727 Rz 12); Sonder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Kosten.

Rn 31 Für vor dem 1.8.13 eingegangene Anträge gilt die KostO (dazu 8. Aufl), für später eingegangene das GNotKG (§ 136 I GNotKG; zum Ganzen Kroiß ZEV 13, 413; Trappe ZEV 13, 419). Das NachlassG bzw der Notar erhebt zwingend (§ 125 GNotKG) für jede Erbscheinserteilung pro Erbfall eine 1,0 Gebühr (§ 40 I 1 Nr 2 GNotKG mit KV Nr 12210), ggf zusätzlich für die eidesstattliche Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2370 BGB – Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung.

Gesetzestext (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einziehung.

Rn 8 S § 2361 Rn 4. Fehlen Angaben nach I 1 aF oder sind sie unbestimmt, ist der Erbschein als unrichtig einzuziehen (BayObLG FamRZ 01, 873, 876; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 54f); auch, wenn die Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert (BayObLGZ 00, 76, 80). Da mit dem Nacherbfall (§ 2139), zB dem Tod des Vorerben (oder auch nur eines von mehreren), die Beschrän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Publizität.

Rn 6 Der Testamentsvollstrecker erhält auf Antrag vom Nachlassgericht gem § 2368 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das nach § 2368 2 die entspr Publizitätswirkungen hat wie der Erbschein nach §§ 2366, 2367 (vgl die Erläuterungen dazu einschl EU-Nachlasszeugnis). Auf einem Erbschein ist die Testamentsvollstreckung zu vermerken wegen der Verfügungsbeschränkung des Erben nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzwirkung.

Rn 2 Leistet der redliche Schuldner oder berechtigte Dritte (§ 267 I) an den im Erbschein ausgewiesenen Erben, wird er geschützt, wenn der (erteilte und in Kraft befindliche) Erbschein unrichtig ist oder der Erbscheinserbe aufgrund angeordneter Verfügungsbeschränkungen (Nacherbschaft, § 2363; Testamentsvollstreckung, § 2364) zur Annahme nicht befugt war. Er wird ggü dem wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Der Erbschein ist ein auf Antrag vom Nachlassgericht erteiltes amtliches Zeugnis über das Erbrecht nach deutschem Recht und, bei mehreren Erben, über die Größe des Erbteils. Er dient dazu, den Übergang der Erbschaft mit dem Erbfall auf die Erben (vgl § 1922 I) diesem selbst, öffentlichen Stellen sowie Dritten, die im Rechtsverkehr auf die Rechtsstellung des Erben vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsstellung des Veräußerers.

Rn 21 Der Veräußerer bleibt Erbe (Rn 1), dem auch nach der Verfügung unveräußerliche Befugnisse verbleiben, etwa nach § 2373; auch haftet er nach §§ 2382, 2383; er kann auch nach Erbteilsübertragung für erbunwürdig erklärt werden. Rn 22 Er bleibt weiterhin Inhaber des Zusatzpflichtteils (§ 2305) und von Pflichtteilsergänzungsansprüchen (Lange/Kuchinke § 42 II 3). Rn 23 Ein ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung.

Rn 10 Die Anerkennung, Vollstreckbarkeit u Vollstreckung von Entscheidungen werden in Kap IV (Art 39–58) geregelt. Die Regelung entspricht weitgehend der der Brüssel I-VO. Die in einem MS ergangenen Entscheidungen werden in den anderen MS anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, also ipso iure (Art 39 I). Es gilt der Grundsatz der Wirkungserstrecku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vermutung.

Rn 7 II begründet eine widerlegbare Vermutung. Der Feststellungsbeschluss kann vAw jederzeit aufgehoben werden; denn er entbehrt der Rechtsscheinswirkung eines Erbscheins im Verhältnis zu Dritten. Er steht weder dem Fortgang des Erbscheinsverfahrens noch der Einlegung von Rechtsmitteln entgegen (BayObLGE 83, 204). Der Fiskus kann, wird die Feststellung abgelehnt, den Klagewe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 3 Die Ansprüche werden durch gewöhnliche Klage im zivilprozessualen Streitverfahren geltend gemacht. Ihre Verbindung, eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO) über das Erbrecht (HP/Siegmann/Höger Rz 8) und Anerkenntnis-, Versäumnis- oder Verzichtsurteil sowie Vergleich sind möglich. Im Wege einstweiliger Verfügung gem § 935 ZPO kann vorläufige Herausgabe zu den Akte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Europäisches Nachlasszeugnis.

Rn 12 Kap VI (Art 62–73) regelt das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ; näher Kleinschmidt RabelsZ 77 [13] 723 ff; Schmidt ZEV 14, 389 ff; Dorsel ZErb 14, 212 ff; Schmitz RNotZ 17, 269 ff; Marx ErbR 21, 18, 20 ff; s.a. § 2353 BGB Rn 7). Ergänzend gelten die §§ 33 ff IntErbRVG. Art 62 betrifft die Einführung des ENZ. Das ENZ soll die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbfälle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausländisches Recht.

Rn 22 Das Nachlassgericht hat vAw die Staatsangehörigkeit des Erblassers festzustellen und, ist materiell ausländisches Recht anwendbar, sich die Kenntnis ausländischen Rechts zu verschaffen. § 293 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (KG JFG 7, 255; JW 32, 2815; München WM 67, 812, 814; Köln Rpfleger 89, 66). Nach der EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2364 BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 Durch Art 16 Nr 8 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 wurde § 2364 aufgehoben. Nunmehr ist nach § 352b II FamFG die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser im Erbschein angeordnet. Eine Kommentierung der Altfassung findet sich in PWW-Online-Ergänzungsband.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktionswirkung.

Rn 15 Der Grundbuchinhalt gilt als richtig (RGZ 116, 181) und vollständig. Bei sich widersprechenden Eintragungen, insb der Doppelbuchung desselben Grundstücksrechts, gilt die wahre Rechtslage (Hamm NJW-RR 93, 1295; Erman/Artz Rz 10; s.a. BGH NJW-RR 05, 10 [BGH 01.10.2004 - V ZR 210/03]). Der Erwerber muss keine Kenntnis vom Grundbuchinhalt gehabt haben (BGH NJW 80, 2414 [BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Gutglaubensschutz (§ 2366) wird auf Verfügungs- und Leistungsgeschäfte an den Erbscheinserben bzw an den wahren Erben, dessen Verfügungsbeschränkungen nicht im Erbschein ausgewiesen sind (vgl § 893), erstreckt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung.

Rn 5 Zum Erbverzicht vgl §§ 2346 ff. Der Hofübergabevertrag nach der HöfeO ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er wirkt zugleich wie eine Verfügung vTw (§§ 7 I, 17 HöfeO), da mit Übergabe des Hofes an den (ggf nach § 6 I Nr 1, 2 HöfeO formlos bestimmten) hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge hinsichtlich des Hofes der Erbfall als eingetreten gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Erbenbesitz (§ 857).

Rn 11 Besonders bedeutsam ist die besitzrechtliche Stellung des Erben nach § 857. Denn diese vom Gesetz eingeräumte Besitzstellung des Erben führt dazu, dass auch jede freiwillige Weggabe des Besitzes an einem Erbschaftsgegenstand durch eine dritte Person für den wirklichen Erben ein Abhandenkommen darstellt. Damit ist selbst vor Kenntnis des Eintritts der Erbschaft und der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch.

Rn 2 § 897 erfasst die Kosten für die Eintragung und die nach § 29 GBO erforderliche Beglaubigungen. Kosten für einen zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Erbschein hat der Verpflichtete zu tragen (Gregor NJW 60, 1286). Die Erstattung von Prozesskosten richtet sich nach den §§ 91 ff ZPO. Der Verpflichtete kann die Berichtigung verweigern, wenn ihm der Berechtigte keinen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2147 ff BGB

Rn 1 In den §§ 2147 ff regelt das Gesetz sehr ausf das schon in § 1939 als möglicher Inhalt einer letztwilligen Verfügung genannte Vermächtnis. Nach § 2174 erhält der Begünstigte nicht unmittelbar mit dem Erbfall den Vermächtnisgegenstand. Das Vermächtnis hat vielmehr rein schuldrechtlichen Charakter. Die Anordnung eines Immobilienvermächtnisses im Anwendungsbereich der EUEr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

Rn 6 Ein Erbe ist bekannt, wenn der Erbschein erteilt ist oder die Gläubiger die zur sachgemäßen Rechtsverfolgung erforderlichen Tatsachen kennen. Dabei hat das Nachlassgericht insb die Situation des Nachlassgläubigers zu berücksichtigen, der ohne aufwendige Nachforschungen seine Rechte unmittelbar gg den Erben geltend machen können soll (KG NJW-RR 99, 157 [KG Berlin 24.02.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen der Ausschließung.

Rn 6 Die wirksame Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des erworbenen oder zugewendeten Vermögens lässt das Recht der Eltern unberührt im Namen des Kindes die Annahme oder Ausschlagung des Erwerbs oder der Zuwendung zu erklären. Rn 7 Wird nur ein Elternteil von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen, so verwaltet der andere Elternteil das erworbene oder zugewendete Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schutz des gutgläubigen Schuldners.

Rn 10 Die Verfügungen des Erbschaftsbesitzers über Nachlassmittel sind Verfügungen eines Nichtberechtigten, so dass gutgläubige Dritte nach den §§ 892, 932–936, 1032, 1207, 1244, 2366, 2376 Eigentum am Erbschaftsgegenstand erwerben können (Soergel/Dieckmann § 2019 Rz 8). Unabhängig davon scheidet ein gutgläubiger Erwerb an beweglichen Sachen aus, soweit der Besitz nach § 857...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Aufhebung und Abwicklung.

Rn 44 Die Nachlasspflegschaft endet durch einen Aufhebungsbeschluss des Nachlassgerichts, wenn der Anordnungsgrund weggefallen ist (Köln ZEV 97, 508; BGH ZEV 17, 513 [BGH 05.07.2017 - IV ZB 6/17]) gem §§ 1887, 1812, 1886 II dh, sobald die Erben ermittelt sind, sie die Erbschaft angenommen haben bzw der Erbschein erteilt ist. Der Nachlassrichter haftet den Erben für eine vers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunft.

Rn 2 Der Auskunftsanspruch (II, § 260) des wahren Erben setzt nicht voraus, dass der Scheinerbe den Erbschein im Besitz hat (Staud/Herzog Rz 9; Erman/Simon Rz 4) oder Erbschaftsbesitzer (§ 2027) ist. Anspruchsgegner kann auch der Miterbe mit unrichtig ausgewiesener Erbquote (Staud/Herzog Rz 9; aA Zimmermann Rz 534) oder ein Gläubiger (§ 792 ZPO; MüKo/Grziwotz Rz 13) sein. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 4 Ist die Berichtigung auch nach § 14 GBO möglich, fehlt einer Klage aus §§ 895, 894 ZPO nicht das Rechtsschutzbedürfnis (MüKo/Lettmaier Rz 4; str). Ein Urt ersetzt nach § 894 ZPO den Eintragungsantrag und ist bei zu unbestimmtem Tenor allein nach § 888 ZPO vollstreckbar (Staud/Picker Rz 18). §§ 883, 886 ZPO ermöglicht die Herausgabevollstreckung von Eintragungsunterlagen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2374 BGB – Herausgabepflicht.

Gesetzestext Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Das Zeugnis (zur bloßen Amtsannahmebestätigung Braunschw FGPrax 19, 83; Köln 12.5.23 – I-2 Wx 65/23 Rz 7 = FGPrax 23, 227 [OLG Köln 12.05.2023 - 2 Wx 65/23]) dient dem Testamentsvollstrecker als eine Form (zu Alternativen Hamm 10.2.17 – I-15 W 482/16) zum Nachweis seiner wirksamen Ernennung sowie des Umfangs seiner Befugnisse über den Nachlass (BGH NJW 72, 582 [BGH 28.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Der Nacherbe kann noch nach der allg Regel des § 1942 ausschlagen, falls er die Erbschaft noch nicht angenommen hat (etwa durch Veräußerung oder Verpfändung seines Anwartschaftsrechts). Die Ausschlagungsfrist beginnt mit seiner Kenntnis vom Anfall der Nacherbschaft und vom Grund seiner Berufung zum Nacherben (§ 1944 II 1). Sie beginnt also niemals vor dem Nacherbfall. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 7 Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass dem Verwalter herauszugeben. Der Beschl über den Entzug des Verwaltungsrechts ist insoweit ein Vollstreckungstitel zugunsten des Verwalters gg den Vorerben. Der Vorerbe behält aber den Anspruch auf die Nutzungen. Der Verwalter übt das Verfügungsrecht aus und hat dabei (nur) die Befugnisse des Vorerben. Zustimmungsvorbehalte des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundstücke.

Rn 3 Nach Eintragung des Erben im Grundbuch – die zweckmäßige Grundbuchberichtigung innerhalb zweier Jahre nach dem Erbfall ist kostenfrei, KV Nr 14110 Nr 2 I GNotKG – richtet sich die Wirksamkeit des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 891 ff (Staud/Herzog Rz 45), nicht nach § 2366. Ist dann ein Widerspruch (§§ 892 I, 899) eingetragen, ist der öffentliche Glaube zerstört. Solange ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prozessuale Bedeutung.

Rn 8 Die Vermutung ist nur durch den Beweis des Gegenteils widerleglich (§ 292 ZPO; BGH DNotZ 06, 364f), und zwar durch das Grundbuchamt (BayObLG Rpfleger 04, 417; KG NJW 73, 58) und jeden, der ein rechtliches Interesse daran hat (RGZ 92, 70). Ein bloßer Gegenbeweis oder Widerspruch (BGHZ 52, 359; NJW-RR 97, 398) genügen nicht. Es ist zu beweisen, dass die Eintragung im Grun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2231 BGB – Ordentliche Testamente.

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden Rn 1 Das Formerfordernis soll bewirken, dass der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung kommt. Dieser wird nämlich genötigt, seinen letzten Willen gewissenhaft zu entwickeln und seine Verfügungen von Todes wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Erbschein ist regelmäßig als eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkunde (§§ 2365, 2366, 2369) zum Nachweis der Rechtsnachfolge geeignet (s Rn 4, § 2353 Rn 1), auch zB zum Nachweis eines erbrechtlichen Rechtsübergangs, solange noch der Erblasser im Grundbuch (vgl § 35 GBO) eingetragen ist (Frankf DNotZ 05, 384f). Nachlassschuldner dürfen aber ihre Erfüllung nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB T

Tabak Produkthaftung § 823 BGB 186 Tabakrauch § 618 BGB 2 Tagesmutter § 832 BGB 5 Tagespreisklauseln AGB § 309 BGB 8 Tantieme § 611 BGB 73 Tarifliche Unkündbarkeit § 622 BGB 1 Tariflohn § 612 BGB 5 Tarifvertrag § 611 BGB 41, 45; § 613a BGB 21, 50; § 622 BGB 5 Schutzgesetz § 823 BGB 229 Tarifvorbehalt § 611 BGB 41 Tarifwechselklausel § 611 BGB 40 Tatbestandselemente § 1576 BGB 2 Tatbestan...mehr