Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.3.1 Allgemeine Bedeutung und Auslegung der testamentarischen Anordnung

Rz. 243 Zu einer der schwierigsten Fragen des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts gehört die Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung (s. § 2048 BGB) und einem Vorausvermächtnis (s. § 2150 BGB); s. Rn. 133 f. Diese Unterscheidung spielt nicht nur für die Quotenbildung beim Erbschein und bei der Erbberechtigung eine Rolle, sondern darüber hinaus für das praxisrelevante...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1.1 Zivilrechtliche Ausführungen zur Testamentsvollstreckung

Rz. 19 Ein Testamentsvollstrecker ist eine i. d. R. vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen hat (s. §§ 2197 bis 2228 BGB). Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und – insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern – eine ordnungsgemäße A...mehr

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ZErb 10/2025, Wirksame Verj... / 2 Anmerkung

1. Sachverhalt Im vorliegenden Erbstreit hatte ein Erblasser, der Großvater der Parteien, im Jahr 1987 ein handschriftliches Testament errichtet und darin u.a. wie folgt verfügt: Zitat "Ich […] schenke meinen 4 Enkelkindern wie folgt […]" Der Erblasser wendete auf diese Weise einem der Enkelkinder unbebaute Grundstücke und den übrigen Enkelkindern jeweils bestimmte Geldanlagen z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 9 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. au...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.1 Das gesetzliche Verwandtenerbrecht

Rz. 91 Es werden Ordnungen (sog. Parentelen) gebildet mit einer strengen Gesetzmäßigkeit (Ordnungssystem). Die Hierarchie der jeweiligen Ordnungsstufen (erste Ordnung, zweite Ordnung usw.) folgt dem System der Abstammung, d. h. der Nähe zum Erblasser. So besteht die erste Ordnung (s. § 1924 BGB) nur aus den Abkömmlingen des Erblassers; dies sind solche Personen, die mit ihm ...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.5.3 Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 93 Eine weitere Neuerung in der EU-Erbrechtsverordnung ist die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt (Art. 62 Abs. 1 EU-ErbVO) und soll ermöglichen (Art. 63 EU-ErbVO), dass Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und Testamentsvollstrecker sich in einem anderen M...mehr

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Anhang 3c Schweiz / 1.1 Internationales Privatrecht

Rz. 1 Das internationale Privatrecht der Schweiz bestimmt sich nach Schweizer nationalem Recht (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987, IPRG). Das Erbstatut in der Schweiz knüpft grds. an den letzten Wohnsitz des Erblassers an (Art. 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 IPRG). Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dau...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Anwendungsbereich

Rz. 80 Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um den rückwirkenden Wegfall der Steuerlast zu erlangen: Rz. 81 Die durch Schenkung oder Erbschaft erworbenen Vermögensgegenstände müssen weitergegeben werden. Streitig ist, ob auch die Weitergabe eines Surrogats ausreichend ist (befürwortend: Lüdicke, ZEV 2007, 254; Hannes/Holtz in M/H/H, § 29 ErbStG Rz. 19; T...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Kenntnis und Dreimonatsfrist

Rz. 24 Ausschlaggebend für das Auslösen der Anzeigepflicht ist die positive Kenntnis des Verpflichteten über den Erwerb. Mutmaßungen über einen möglichen Erwerb oder gar völlige Unkenntnis (wie z. B. bei einem verschollenen Erben) reichen nicht aus. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis hat der Verpflichtete drei Monate Zeit, seine Anzeige zu formulieren (s. Rn. 36) und beim zuständ...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.2 Erbstatut

Rz. 60 Kap. III der EU-Verordnung regelt das Kollisionsrecht. Hierbei gilt, dass das entsprechend den Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung ermittelte Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines der Mitgliedstaaten ist (Art. 20 EU-ErbVO). Die Verordnung ist somit "loi uniforme". Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass Rück- und Weiterverweisungen ang...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.4 Kosten für die Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 240 Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist weit auszulegen (BFH vom 15.06.2016, NJW 2016, 3327). Abzugsfähig sind alle Kosten, die erforderlich sind, um den Nachlass in das Vermögen des Erben zu überführen. Zu diesen Kosten zählen die Kosten bei Gerichten, Notaren oder Rechtsanwälten für die Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages, Erteilung von Erbscheinen, ...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / e) Regelung zur Wirksamkeit der Vollmacht über den Tod hinaus

Rz. 19 Die Vollmacht sollte unbedingt eine Bestimmung dazu enthalten, ob sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt. Letzteres empfiehlt sich deshalb, weil das OLG Hamm entschieden hat, dass eine Vorsorgevollmacht entgegen der Regelung der §§ 672, 168 BGB im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt.[22] Aufgrund eines Beschlusses des OLG Hamm vom 10.1.2013 soll ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / a) Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes

Rz. 158 Die Eheleute E sollten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Aufgrund der GmbH-Beteiligung und der Immobilie bietet sich die notarielle Beurkundung an, da dann kein Erbschein benötigt wird. Wirksam ist aber auch ein privatschriftliches Testament. aa) Erbeinsetzung bei Behindertentestament Rz. 159 Die Eheleute E sollten sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben e...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 9. Schutz vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder

Rz. 113 Setzten Ehegatten sich wechselseitig zu Erben ein, sind deren Kinder beim Erbfall des Erstversterbenden enterbt und daher grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Einen wirklich effektiven Schutz des länger lebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder bietet nur ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder. Insoweit wird auf die Ausführungen in § 3 verwie...mehr

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§ 7 Testamentsvollstreckung / E. Testamentsvollstreckung und post- bzw. transmortale Vollmacht

Rz. 72 Testamentsvollstreckung und trans- bzw. postmortale Vollmacht schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind nebeneinander möglich. Eine bereits vom Erblasser erteilte Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) bleibt auch mit dessen Ableben grundsätzlich wirksam, solange sie nicht von den Erben widerrufen wird. Eine Vollmacht des Erblassers, die erst ...mehr

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Ausschlussfrist / 5.1.11 Sonderfall: Urlaub und Urlaubsabgeltung

Nach allgemeiner Meinung findet eine Regelung zur Ausschlussfrist keine Anwendung für die Geltendmachung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen.[1] Gesetzliche Urlaubsansprüche unterliegen einem eigenständigen Fristenregime, das den Beschäftigten lediglich zwingt, seine Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums zu verlangen, und auf das de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbschein.

Rn 10 Im Erbschein ist die im Wege einer auflösenden Bedingung angeordnete Nacherbfolge unter Nennung der Bedingung anzugeben, § 2363.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erbschein für den Nacherben.

Rn 9 Er kann nach Eintritt des Nacherbfalls (§ 2139), aber schon vor Einziehung bzw Kraftloserklärung des Erbscheins des Vorerben erteilt werden (BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 57). Aufzunehmen ist der Zeitpunkt des Nacherbfalls (BayObLG FamRZ 90, 320, 322; 98, 1332, 1333), inwieweit das (Nach-)Erbrecht beschränkt ist (München 6.6.14 – VI 828/03) und die Person des Nacherben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbschein des Vorerben.

Rn 3 Notwendige Angaben sind zunächst die, die auch der gewöhnliche Erbschein enthalten muss (§ 2353 Rn 2). Daneben sind nach I die Angaben erforderlich über die (ausdrückliche oder in sonstiger Weise erklärte) Anordnung der Nacherbfolge, auch, dass sie nur für einen Bruchteil (Quote) des Nachlasses oder nur nach einem Miterben angeordnet ist, sowie auch in Fällen der §§ 210...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2366 BGB – Öffentlicher Glaube des Erbscheins.

Gesetzestext Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2361 BGB – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins.

Gesetzestext 1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. A. Zweck. Rn 1 Durch die Einziehung des unrichtigen, aber wirksam erteilten Erbscheins oder seine Kraftloserklärung (§ 352 I FamFG) vAw wird die Wirkung der §§ 2365–2367 beseitigt und somit der aus ihnen folgenden Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2365 BGB – Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins.

Gesetzestext Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. A. Zweck. Rn 1 Der Erbschein ist regelmäßig als eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkunde (§§ 2365, 2366, 2369) zum Nachweis der Rechtsnachfolge ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Antrag.

Rn 12 Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt (BayObLG ZEV 01, 489). Der Inhalt des Erbscheins kann nicht ins Ermessen des Gerichts gestellt werden (BGH NJW 62, 42 [BGH 11.10.1961 - V BLw 13/60]; Ddorf 4.12.13 – I-3 Wx 201/13: zum Antrag auf Erbschein nach noch zu bildender Rechtsmeinung des NachlassG). Das Nachlassgericht ist an den Antrag gebunden (München NJW-RR 19, 971...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsmittel.

Rn 32 Bzgl seit dem 1.1.09 eingegangenen Anträgen (Rn 1) ist statthaft gg die Ablehnung des Antrags auf Erteilung (Rn 29) oder gg den Feststellungsbeschluss (Rn 25) die Beschwerde gem § 58 FamFG, wenn die Beschwer in vermögensrechtlichen Sachen mehr als 600 EUR (Beschwerdewert) beträgt oder die Beschwerde durch das Nachlassgericht zugelassen ist (§ 61 I–III FamFG). Zwischen-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unrichtigkeit.

Rn 2 Unrichtig ist ein Erbschein, wenn seine Erteilungsvoraussetzungen schon ursprünglich nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind (BGHZ 40, 54, 56; BayObLG FamRZ 05, 1782). Er ist einzuziehen, wenn er nunmehr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erteilt werden dürfte (Staud/Herzog Rz 16). Bloße Zweifel genügen nicht. Diese begründen eine Ermittlung...mehr

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ZErb 09/2025, Berechtigtes ... / 1 Gründe

I. Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung ihres Antrags auf (ergänzende) Akteneinsicht in eine Nachlassakte. Am 12.10.2020 erteilte das AG … – Abteilung für Nachlasssachen – aufgrund gesetzlicher Erbfolge den drei Schwestern des am … ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

Rn 2 Der Erbschein muss von sich heraus und ohne Bezugnahme auf andere Urkunden verständlich sein. Er soll den Erben durch die Richtigkeitsvermutung (§ 2365) legitimieren und den guten Glauben an seine Rechtsstellung zu schützen (§ 2366). Der Inhalt des Erbscheins ist daher dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu beze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Andere Nachweismöglichkeiten.

Rn 6 Statt durch Erbschein oder zusätzlich können Erbprätendenten ihr Erbrecht im Wege des Zivilprozesses durch Urt feststellen lassen (vgl § 256 ZPO; BVerfG ZEV 20, 489 [BVerfG 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20] Rz 4 f; München 9.6.21 – 7 U 4638/15). Der Erbe ist grds nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er kann diesen Nachweis in anderer Form erbr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 4 Das AG (und als Beschwerdeinstanz das OLG) entscheidet im Erbscheinsverfahren als Vorfrage über das Erbrecht durch Feststellungsbeschluss (Rn 26f). Dieser erwächst, wenn keine Rechtsmittel mehr möglich ist, insb weil die Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) abgelaufen ist, in formelle Rechtskraft (§ 45 FamFG), vgl § 352e II 2 FamFG. Bei unveränderter Sachlage steht nach vorheri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 6 Es handelt sich um ein reines Amtsverfahren (§ 26 FamFG). Ein Antrag ist nicht erforderlich, doch kann eine Anregung nach § 24 FamFG sinnvoll sein Das Nachlassgericht hat vAw zu ermitteln, hat es Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins. Dabei muss es nach pflichtgemäßem Ermessen alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen und Beweise zu er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Feststellungsbeschluss.

Rn 25 Unter dem für bis zum 31.8.09 eingegangene Anträge maßgeblichen Recht (Rn 1) war anerkannt, dass in Ausnahmefällen, bei wegen zweifelhafter Rechtslage unabweislichem Bedürfnis (vgl BayObLG ZErb 01, 220), nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichts ein Vorbescheid als Zwischenentscheidung möglich war, wenn zwei Beteiligte (wirksame) sich widersprechende Anträge st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Formen.

Rn 5 Der Alleinerbschein (§ 2353 Alt 1) weist den Alleinerben, der als Universalerbe bezeichnet wird, der Teilerbschein (§ 2353 Alt 2) das (Teil)Erbrecht eines von mehreren Miterben aus. Der gemeinschaftliche Erbschein bezeugt das Erbrecht sämtlicher Miterben unter Angabe der jeweiligen Erbteile (§ 352a II 1 FamFG; zu § 352a II 2 FamFG Celle 23.10.23 – 6 W 116/23). Ist deren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Zwischen Vor- und Nacherbe (§§ 2100 ff) entsteht keine Erbengemeinschaft, sondern sie sind zeitlich versetzte Erben des gleichen Erblassers. Mit Eintritt des Erbfalls kommt zunächst nur ein Erbschein für den Vorerben (I aF iVm § 2353 in Betracht, der ihn legitimiert. In Hinblick auf seine auflösend befristete Erbeinsetzung und zum Schutz des aufschiebend befristet einge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Ein Erbschein muss erteilt sein (s § 2353 Rn 28). Der Anordnungsbeschluss genügt nicht. Der Erbschein muss noch in Kraft sein. Seine vorläufige Rückgabe aufgrund einstweiliger Verfügung (§ 2361 Rn 10) schadet nicht (BGH NJW 61, 605 [BGH 23.11.1960 - V ZR 142/59]; 72, 582 [BGH 28.01.1972 - V ZB 29/71]). Es muss ein Erwerb durch dingliches Rechtsgeschäft vorliegen. Der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 4 § 2365 begründet durch die widerlegliche (§ 292) Vermutung eine Beweiserleichterung für den Inhaber des Erbscheins (vgl BGH ZEV 24, 373 [BGH 24.01.2024 - IV ZR 404/22] Rz 23). Über §§ 2365 ff schützt der Erbschein (s Rn 2) im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem im Zeugnis als Erben Bezeichneten gutgläubige Dritte. Der Erbschein muss formell gültig erteilt (§ 2353 Rn 28...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 11 Das Nachlassverfahren ist seit dem 1.9.09 in §§ 342 ff FamFG geregelt. Für die Erbscheinserteilung ist sachlich zuständig grds das Nachlassgericht als Abteilung des Amtsgerichts (§ 2353, § 23a I Nr 2, II Nr 2 GVG; BaWü: staatliches Notariat gem §§ 1, 37 f LFGG; Art 147 EGBGB), funktionell grds der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2c RPflG), es sei denn, der Richtervorbehalt greift...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlass- und Erbscheinsverfahren mit internationalen Bezügen.

Rn 6 Die internationale Zuständigkeit (iZ) der deutschen Gerichte in Erbsachen unterliegt seit 17.8.15 vorrangig dem auf den gewöhnl Aufenthalt des Erblassers abstellenden Art 4 EuErbVO (s IPR-Anh 11 Vor EuErbVO Rn 8f). Dies gilt auch für die Ausstellung eines deutschen Erbscheins (EuGH C-20/17 Oberle, NJW 18, 2309 m Aufs Kleinschmidt IPRax 20, 308 = ECLI:EU:C:2018:485; Wagn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsmittel.

Rn 11 Gg den Beschl (§ 38 I–III FamFG), der die Einziehung angeordnet oder sie ablehnt, ist Beschwerde (§§ 58 ff FamFG, § 11 RPflG) und Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) statthaft (vgl Frankf ZEV 97, 454). Da die Einziehung oder Kraftloserklärung unumkehrbar ist (BGHZ 40, 54), ist eine Beschwerde gg eine Einziehungsanordnung nur zulässig, solange die Einziehung noch nicht vollzo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erbscheinserteilung (vgl § 2359 aF).

Rn 28 Das grds erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann nur in Ausnahmefällen verneint werden, zB wenn der Erbschein im konkreten Fall offensichtlich keinem Zweck dienen kann. Es fehlt nicht, weil andere Nachweise wie ein Europäisches Nachlasszeugnis (Rn 7) verfügbar wären (MüKo/Grziwotz Rz 62). Ist der Erbscheinsantrag zulässig und begründet, ergeht Feststellungsbeschluss g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Korrekturmöglichkeiten.

Rn 7 S § 2353 Rn 30. Der erteilte Erbschein kann berichtigt werden, wenn zunächst nur abstrakt, nicht namentlich bekannte Nacherben später der Person nach feststehen (Firsching/Graf Rz 4.295; aA Köster Rpfleger 00, 133, 139). Ansonsten ist ein erteilter Erbschein, der aufgrund späterer Veränderungen unrichtig wird, einzuziehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unbekannter Erbe.

Rn 5 Ein Erbe ist aus Sicht des Nachlassgerichts unbekannt iSd § 1960, wenn nicht mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist (München ZEV 18, 704 [OLG München 16.08.2018 - 31 Wx 145/18]; Frankf ZEV 20, 95 [BFH 03.09.2019 - IX R 8/18]), etwa bei bereits erteiltem Erbschein, es sei denn, eine erfolgversprechende Beschwerde ist eingelegt (München FamRZ 20, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 18 Der Kläger muss sein Erbrecht, dh den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, nachweisen (RGZ 92, 68). Dies kann er durch Vorlage einer formgerechten letztwilligen Verfügung (Erman/Horn § 2018 Rz 12) oder durch einen Erbschein nach § 2365 (RGZ 92, 68). Wird die Richtigkeit des Erbscheins bestritten, bleibt es bei der Beweislastverteilung, der durch Erbschein ausgewi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Kosten.

Rn 31 Für vor dem 1.8.13 eingegangene Anträge gilt die KostO (dazu 8. Aufl), für später eingegangene das GNotKG (§ 136 I GNotKG; zum Ganzen Kroiß ZEV 13, 413; Trappe ZEV 13, 419). Das NachlassG bzw der Notar erhebt zwingend (§ 125 GNotKG) für jede Erbscheinserteilung pro Erbfall eine 1,0 Gebühr (§ 40 I 1 Nr 2 GNotKG mit KV Nr 12210), ggf zusätzlich für die eidesstattliche Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang der Richtigkeitsvermutung.

Rn 2 Der Erbschein bezeugt positiv das ausgewiesene Erbrecht und bei Miterben die Größe der Erbteile. In negativer Hinsicht wird aufgrund der Vollständigkeitsvermutung vermutet, dass keine nichtbezeugten Verfügungsbeschränkungen, dh Anordnung der Nacherbfolge (§ 2363; vgl München FamRZ 12, 1174) oder Testamentsvollstreckung (§ 2364), bestehen (BGH NJW 21, 3727 Rz 12); Sonder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2370 BGB – Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung.

Gesetzestext (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in...mehr