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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2203 BGB – Aufgabe des Testamentsvollstreckers.

Prof. Dr. Gottfried Schiemann
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Gesetzestext

 

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

 

Rn 1

Die in § 2203 geregelte Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (zu letzterer genauer § 2204) ist der Regelfall der Testamentsvollstreckung. Die Verwaltungs- oder Dauervollstreckung nach § 2209 sowie die Nacherben- und Vermächtnisvollstreckung nach §§ 2222, 2223 sind demgegenüber Ausn, die deshalb nur bei hinreichenden Indizien für einen entspr Willen des Erblassers anzunehmen sind. Als Regel geht das Gesetz ferner von einer Generalvollstreckung aus, so dass der gesamte Nachlass der Testamentsvollstreckung unterliegt. Maßgeblich sind jedoch immer die letztwilligen Verfügungen des Erblassers, so dass die Befugnisse des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser festgelegt werden können. Über die – ohnehin sehr weit reichenden – gesetzlich umschriebenen Aufgaben hinaus kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker allerdings nicht ermächtigen (zB über den gesamten Nachlass oder die Miterbenanteile zu verfügen oder die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, vgl NK/Kroiß Rz 6 mwN). Möglich bleibt, den Testamentsvollstrecker zugleich zum Schiedsrichter (§ 1066 ZPO) oder Schiedsgutachter zu bestimmen (HP/Lange Rz 4), nur nicht zum Richter in eigener Sache (BGH NJW 19, 857 [BGH 08.11.2018 - I ZB 21/18]). Beschränkungen des Testamentsvollstreckers sind in § 2208 beispielhaft genannt (s Erläuterungen § 2208).

 

Rn 2

Wichtigste Voraussetzung für die meisten Vollstreckertätigkeiten ist die Verwaltungsbefugnis nach § 2205 1, die dem Vollstrecker auch bei der Abwicklungsvollstreckung idR zusteht. Für die Erfüllung von Vermächtnissen und für die Ausführung der Auseinandersetzung unter den Miterben ist die Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände nach §...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
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