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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2208 BGB – Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben.

Prof. Dr. Gottfried Schiemann
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. 2Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

 

Rn 1

Abw vom gesetzlichen Modell der §§ 2203 ff kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nach § 2208 mit der bloßen Aufsicht über die Erben betrauen, ihm insb keine Verfügungsbefugnis einräumen, oder die Testamentsvollstreckung auf einzelne Gegenstände (I 2) oder einzelne Erbteile beschränken. Die Beschränkungen sind nach § 2368 I 2 im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben. Weitere Fälle beschränkter Testamentsvollstreckung enthalten §§ 2222, 2223.

 

Rn 2

Auch bei beschränkter Testamentsvollstreckung kann der Testamentsvollstrecker zu Verpflichtungsgeschäften nach § 2206 ermächtigt sein. So ist es erforderlich, dass zur Verwaltung eines Mietshauses, für die Testamentsvollstreckung angeordnet ist, Mietverträge oder Verträge mit Handwerkern abgeschlossen werden. Für die so begründeten Verbindlichkeiten haftet dann nach § 2206 I 1 der ganze Nachlass. Ist dem Testamentsvollstrecker die Verfügungsbefugnis nach § 2205 2 entzogen, kann dadurch nicht eine überhaupt nicht verfügungsfähige res extra commercium begründet werden (BGHZ 40, 115, 118; 56, 275, 278). Vielmehr muss dann der Erbe entgegen § 2211 verfügungsbefugt sein. Der Erblasser kann aber für Verfügungen des Erben die Zustimmung des Testa...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
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