Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / B. Erbscheinsarten

Rz. 2 Das Gesetz unterscheidet mehrere Arten von Erbscheinen, bspw. den Alleinerbschein, als Erbschein des Alleinerben nach § 2353 Hs. 1 BGB, der das Erbrecht des Allein- oder Universalerben ausweist, oder den Teilerbschein nach § 2353 Hs. 2 BGB, der das Erbrecht eines von mehreren Miterben bezeugt. Der einzelne Miterbe kann sowohl über seinen Erbteil als auch über den Erbte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Sachliche Zuständigkeit

Rz. 18 Nach § 18 Abs. 2 HöfeO besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für die Klärung der Frage, wer Hoferbe geworden ist.[34] § 1 Nr. 5 LwVG korrespondiert insoweit mit § 18 Abs. 2 HöfeO, indem die sachliche Zuständigkeit dort ebenfalls ausschließlich für die dort aufgeführten Fälle bestimmt wird. Landwirtschaftsgericht ist das AG nach § 2 LwV...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Herausgabeanspruch

Rz. 1 Der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB ist ein direkter Anspruch des wirklichen Erben gegenüber dem bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht stellt für den wirklichen Erben eine Möglichkeit dar, die schädlichen Wirkungen eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden, ohne ein ggf. zeitlich läng...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Rechtsvermutung

Rz. 1 Der erteilte Erbschein erzeugt die Rechtsvermutung, dass das ausgewiesene Erbrecht richtig ist, sowohl hinsichtlich des ausgewiesenen Erben als auch bzgl. der ausgewiesenen Größe des Erbteils. Ebenfalls wird dadurch die Rechtsvermutung bezeugt, dass keine weiteren Beschränkungen des Erben bestehen als die in dem Erbschein ausgewiesenen.[1] Str. ist, ob die Rechtsvermut...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Erbscheinserteilung

Rz. 41 Die Erteilung des Erbscheins ist vom Nachlassgericht vorzunehmen, sofern es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet nach § 352e Abs. 1 FamFG. Das Nachlassgericht entscheidet nach § 352 Abs. 1 S. 2 FamFG durch Feststellungsbeschluss über die antragsgemäße Erteilung des Erbscheins. Durch den Feststellungsbeschluss nach § 352 Abs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Beweiskraft

Rz. 2 Der Umfang der Beweiskraft des Erbscheins ist umstritten. Zwar stellt das Nachlassgericht durch die Ausstellung des Erbscheins gerade ausdrücklich amtlich fest, dass der in dem Erbschein aufgeführte Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, mit oder ohne Beschränkungen, jedoch ist im Erbprozess der Erbschein kein ausreichendes Beweismittel zum Nachweis des gel...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / A. Einführung

Rz. 1 Das deutsche Zivilgesetzbuch hat den Erbschein als amtliches Zeugnis in Anlehnung an das Gesetz über die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen v. 12.3.1869 übernommen.[1] Ziel war es, ein Legitimationspapier für den oder die Erben zu schaffen, durch welches das Erbrecht und der Umfang des jeweiligen Erbteils amtlich dokumentiert werden soll.[2] Der Erbschein hat...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Umfang des Erbrechts

Rz. 6 Inhaltlich hat der Erbschein genau zu bezeichnen, welchen Umfang der Erbe am Nachlass hat. Dies bezieht sich jedoch bei einer Mehrheit von Erben lediglich auf eine bestimmte Quote am Gesamtnachlass. Konkret wird dies durch den gemeinschaftlichen Erbschein ausgedrückt, der nach § 352a FamFG (früher § 2357 Abs. 2 BGB) ausdrücklich den Erbteil, also die Quote des einzelne...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Reichweite des öffentlichen Glaubens

Rz. 2 Der öffentliche Glaube ist nur für den tatsächlich erteilten und in Kraft befindlichen Erbschein gegeben. Wurde der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt, genießt er keinen öffentlichen Glauben mehr. Nach Hs. 2 ist der redliche Erwerb bereits ausgeschlossen, sofern der Dritte Kenntnis von der Unrichtigkeit, also einer Einziehungsvoraussetzung des Erbscheins, h...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Ausländische Rechtsordnungen

Rz. 15 Die Legitimationsnachweise eines Erben sind in vielen Rechtsordnungen ganz unterschiedlich geregelt. Auch in Europa sind die Unterschiede ganz erheblich. Das österreichische Recht setzt positiv nach §§ 797–799 AGBGB, §§ 116 ff. AußStrG zunächst einmal voraus, dass eine sog. Erberklärung abgegeben wird, der Erbe also erklärt, dass er die Erbschaft annimmt; zeitgleich o...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Einstweiliger Rechtsschutz/Sichernde Maßnahmen

Rz. 14 In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche vorläufig sichernden Maßnahmen bis zum tatsächlichen Kraftloswerden des Erbscheins möglich sind. Denn solange ein Erbschein noch nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt wurde, entfaltet er seine volle Wirksamkeit, sehr zum Nachteil u.U. für denjenigen, der ggf. der eigentliche Erbe wäre. Da die anzustellenden Ermit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsmittel

Rz. 42 Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, einen bestimmten vom Antragsteller begehrten Erbschein zu erteilen, die sofortige Beschwerde zulässig. Selbst wenn ein Rechtspfleger entschieden hat, verweist § 11 Abs. 1 RPflG auf den Beschwerdeweg nach § 58 FamFG. Diese Beschwerde ist jedoch immer befristet ausgestaltet nach § 63 FamFG. Die Notfri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Weitere Verfügungsbeschränkungen

Rz. 11 Beschränkungen des Erben können sich auch dadurch ergeben, dass sich im Nachlass bspw. ein Grundstück befindet, welches im Ausland liegt. Soll für diesen Fall der Erbschein nur für das Inland geltend, ist das gesondert zu vermerken. Dies ist auch unter Kostengesichtspunkten von Bedeutung, da dann für den Erbschein nur die sich im Inland befindlichen Vermögenswerte zug...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Vor- und Nacherbfolge/Ersatzerbeneinsetzung für den Nacherben

Rz. 8 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen eine sog. Vor- und Nacherbschaft anordnen. Häufig kann sich eine solche Anordnung auch durch eine entsprechende Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergeben, wobei auf die Kommentierung der §§ 2100 ff. BGB verwiesen sei. Da eine Nacherbenanordnung den Vorerben erheblich in seiner Verfügungsmacht e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Schutz des guten Glaubens Dritter (Abs. 2)

Rz. 9 Nach Abs. 2 finden die Vorschriften zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, analoge Anwendung. Im Einzelnen handelt es sich um die Regelungen in:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Einziehungsanordnung

Rz. 10 Hat das Nachlassgericht festgestellt, dass der Erbschein unrichtig ist, muss es dessen Einziehung anordnen nach § 2361 BGB. Die Einziehungsanordnung ist mit den Gründen nach § 38 Abs. 3 FamFG zu versehen.[25] Die Bekanntgabe hat nach § 41 Abs. 1FamFG gegenüber den Beteiligten zu erfolgen. Gleichzeitig hat mit der Bekanntgabe auch die Aufforderung an die bisherigen Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Einziehung eines wirksam erteilten, aber unrichtigen Erbscheins dient einzig und allein dem Schutz des Rechtsverkehrs i.S.d. § 2366 BGB. Denn der erteilte Erbschein ist mit öffentlichem Glauben ausgestattet und muss deshalb umgehend eingezogen werden, sobald seine Unrichtigkeit feststeht. Nur so lässt sich der gutgläubige Erwerb vom Nichterben verhindern und somit ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / IV. Sonstige Nachweise des Erbrechts/Bankverkehr

Rz. 14 Das Heimstättenfolgezeugnis als Nachweis der Heimstättennachfolge im Wege der Sondererbfolge diente bis zum 1.10.1993 zur Eintragung im Grundbuch.[33] Der Erbschein als gesetzliches Zeugnis über das Erbrecht ist in der Praxis folgerichtig auch der anerkannte Nachweis des Erbrechts. Da das Erbscheinsverfahren aber häufig längere Zeit in Anspruch nimmt, kann es empfehle...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Auskunftsanspruch

Rz. 2 Der Erbe hat neben dem Herausgabeanspruch auch einen Anspruch auf Auskunft nach Abs. 2 gegen jedermann, dem ein unrichtiger Erbschein erteilt wurde.[3] Denn der Erbschein kann nicht nur in den Händen des bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben schädliche Wirkungen für den wirklichen Erben entfalten, sondern auch, wenn der Erbschein an einen Gläubiger des bis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Fallgruppen

Rz. 8 Der Erbe ist nicht unbekannt i.S.d. Abs. 1 S. 2, wenn nach den klaren tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist.[14] Das gilt auch dann, wenn vor einem anderen Gericht Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben worden ist[15] oder w...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Vorschriften zum Erwerb vom Nichtberechtigten

Rz. 13 Die Verfügungen des Erbschaftsbesitzers über Erbschaftsmittel stellen Verfügungen eines Nichtberechtigten dar, so dass gutgläubige Dritte, die den Erbschaftsgegenstand erwerben, durch die Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens gem. §§ 892, 893, 932–936, 1032, 1138, 1155, 1207, 1244, 2366, 2367 BGB geschützt werden.[30] Zu beachten ist aber, dass bei beweglich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Grundbuchrechtliche Fragen

Rz. 40 Stellt sich für das Grundbuchamt bei einer vorzunehmenden Eintragung die Frage, ob ein später errichtetes notarielles Testament von einer Bindungswirkung eines vorgehenden gemeinschaftlichen Testaments beeinträchtigt wird, so kann das Grundbuchamt nicht einfach zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen. Dazu ist es nur berechtigt, wenn die Klärung dieser Fra...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Berufungsgrund

Rz. 5 Ein Berufungsgrund ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Außer in den Fällen, in denen der Erbe aus verschiedenen Gründen berufen ist und falls dies zur Klarstellung hinsichtlich des Umfangs oder einer Beschränkung des Erbrechts notwendig ist, kann es notwendig sein, den Berufungsgrund aufzunehmen.[8] Durch den Erbschein wird lediglich das Erbrecht als solches bezeug...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Unzulässige Vermerke

Rz. 13 Jegliche sonstige den Erben betreffende Beschränkungen, wie Pflichtteilsansprüche, Voraus, Dreißigster, Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen, ein Ausschluss der Auseinandersetzung oder eine Nachlassverwaltung, eine Nachlassinsolvenz, Rechtsstreitigkeiten über den Nachlass, Vergleiche den Nachlass betreffend, sind in den Erbschein nicht mit aufzunehmen.[22] Wir...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Ist das Feststellungsverfahren unter Beachtung des § 1965 BGB durchgeführt worden, ohne dass Erben ermittelt werden konnten, hat das Nachlassgericht gem. Abs. 1 die Feststellung zu treffen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss nach § 38 FamFG, nachdem das Aufforderungsverfahren des § 1965 BGB durchgeführt w...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zeugnis der Erbfolge

Rz. 4 Der Inhalt des Erbscheins soll die konkrete Erbfolge mit oder ohne Beschränkungen durch den Erblasser bezeugen. Durch den Erbschein als amtliches Zeugnis über das Erbrecht wird dem Erben der Nachlass zugeordnet. Es wird dem oder den Erben bescheinigt, dass er/sie Erbe/n eines bestimmten Erblassers, also dessen Rechtsnachfolger, geworden ist/sind. Der Erblasser ist mit ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Beschränkungen des Erbrechts

Rz. 7 Ein Erbschein muss die Rechtslage im Todeszeitpunkt wiedergeben, also die Rechtsnachfolge nach dem Tode des Erblassers. Da diese Rechtsnachfolge aber durch Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser einschränkbar ist, nämlich durch die Verfügung, dass lediglich eine Vor- und Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ist es unverzichtbar, dies...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / II. Prüfung der Formerfordernisse

Rz. 8 Das Grundbuchamt hat zunächst die Formgültigkeit und dann auch den Inhalt der Verfügung von Todes wegen zu prüfen.[17] Die Prüfung der Formerfordernisse hat sich dabei an den §§ 2231, 2249, 2250 BGB sowie dem BeurkG und dem KonsularG zu orientieren. Inhaltlich ist die Verfügung von Todes wegen vom Grundbuchamt selbstständig, rechtlich vollumfänglich zu prüfen. Ergeben ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Rechtsfolgen der Amtsbeendigung

Rz. 8 Alle Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse verliert der Testamentsvollstrecker automatisch mit der Beendigung des Amts. Der Testamentsvollstrecker ist anschließend gem. §§ 666 ff., 2218 BGB zur Herausgabe des durch die Testamentsvollstreckung Erlangten und in Besitz Genommenen sowie zur Rechenschaft verpflichtet. Wird nur das Amt, nicht aber die Testam...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zuständigkeit

Rz. 9 Ausschließlich zuständig für die Einziehung des Erbscheins ist dasjenige Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass das erteilende Nachlassgericht örtlich bei der Erteilung des Erbscheins unzuständig war.[21] Das Beschwerdegericht ist nicht zur Einziehung berechtigt, es kann lediglich das Nachlassgericht entsprechend anweisen....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbscheinsverfahren und Rechtsstreit vor dem Prozessgericht

Rz. 48 In der Regel wird die Frage der Erbeinsetzung im Erbscheinsverfahren (FamFG) geklärt. Die Feststellung der Erbenstellung im Erbschein erwächst jedoch nicht in Rechtskraft; die Einziehung des Erbscheins ist jederzeit – unbefristet – möglich. Eine gegenüber anderen Beteiligten rechtskräftige Entscheidung über die Erbfolge kann nur vor dem Prozessgericht (ZPO) erwirkt we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Inhalt des Antrags

Rz. 24 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist für das Nachlassgericht nach h.M. bindend. Eine Abweichung inhaltlicher Art ist bei der Erteilung nicht zulässig. Der Antrag muss grundsätzlich die notwendigen Angaben enthalten nach §§§ 23 Abs. 1, 352 FamFG.[53] Bei differenzierter Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 2353 BGB ist es durchaus notwendig, zu überlege...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu. Rz. 1 Der Nacherbe hat wie der Testamentsvollstecker nach § 2363 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins, sofern dieser unrichtig ist. Der Nacherbe kann diesen Anspruch auch schon vor Eintritt des Nacherbfalls geltend machen.[1] Das Recht steht folgerichtig a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vererblichkeit, Übertragbarkeit

Rz. 24 Nach der widerlegbaren Vermutung des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Nacherbenanwartschaft im Zweifel vererblich. Sie geht also, sofern ein gegenteiliger Wille des Erblassers nicht feststellbar ist, auf die – gesetzlichen oder testamentarischen – Erben des Nacherben über, wenn dieser zwischen dem Erbfall und dem Eintritt des Nacherbfalls verstirbt (Einzelheiten bei § 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Erteilungsverfahren

Rz. 4 Erteilt wird das Testamentsvollstreckerzeugnis durch das nach §§ 343, 344 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht, entsprechend der Erteilung des Erbscheins, wobei dabei auf die Anmerkungen zu § 2353 BGB zu verweisen ist. Nach h.M. ist auch für den Fall, dass sich ein landwirtschaftlicher Hof im Nachlass befindet, das Nachlassgericht und nicht das Landwirtschaftsgeric...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verfahren

Rz. 15 Nach Eingang der Anfechtungserklärung hat das Nachlassgericht zunächst seine Zuständigkeit zu prüfen und sodann demjenigen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustattenkommt, gem. Abs. 2 mitzuteilen. Diese Mitteilung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anfechtung.[27] Die Mitteilungspflicht gilt nur in den Fällen des Abs. 1, nicht hingeg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 22 Ein Erbschein wird nur auf einen Antrag hin nach § 2353 BGB erteilt. Das Gericht wird also nicht von sich aus tätig.[45] Die Erteilung eines Erbscheins ohne entsprechenden Antrag ist unrichtig.[46] Er ist als unrichtig einzuziehen, wobei dies auch zu erfolgen hat, selbst wenn er inhaltlich richtig ist, denn es fehlt ihm die wesentliche zentrale Grundlage eines Erbsche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Feststellung der Fehlerhaftigkeit

Rz. 7 Das Nachlassgericht muss zunächst die Fehlerhaftigkeit des Erbscheins feststellen. Dazu ist es erforderlich, dass das Nachlassgericht eigene Ermittlungen nach § 26 FamFG anstellt und zu der vollen Überzeugung gelangen muss, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist.[18] Rz. 8 Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins genügen für eine Einziehung nicht. Das Gericht ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Rechtsvermutung/Beweiskraft

Rz. 6 In§ 2368 S. 2 BGB wird ausdrücklich auf die Anwendung sämtlicher Vorschriften über den Erbschein hingewiesen, mithin also insbesondere auch auf die Vorschriften §§ 2365, 2366 BGB. Der Dritte darf im Rechtsverkehr auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen, sowohl auf die Angaben über die Person des Testamentsvollstreckers als auch über seine Befugnisse, bzw. negativ ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 10 Wird das Amt während eines Prozesses beendet, so tritt gem. § 239 ZPO Unterbrechung ein oder kann nach § 246 ZPO auf Antrag ausgesetzt werden. Sofern Streit über die Beendigung der Testamentsvollstreckung besteht, ist nicht das Nachlassgericht, sondern vielmehr das Prozessgericht sachlich zuständig.[19] Allenfalls kann das Nachlassgericht über den Eintritt der Amtsbee...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Rz. 15 Das Gericht hat vollumfänglich aufzuklären, ob ein Erbschein möglicherweise unrichtig ist, sofern aufgrund eines Antrages auf Einziehung des Erbscheins für das Gericht hinreichende Zweifel geweckt werden.[31]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verweis auf § 1960 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Die Bestellung eines Nachlasspflegers nach Maßgabe des § 1961 BGB ist auf die Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB (siehe dazu § 1960 Rdn 2 ff.) beschränkt. Eine Nachlasspflegschaft kommt mithin nur in Betracht, solange die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist (§ 1960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Verfahrensfragen

Rz. 58 Die Nacherbfolge muss gem. § 352b FamFG im Erbschein unter Angabe der Bedingung angegeben werden.[146] Nicht angegeben werden muss dagegen ein bedingtes Vermächtnis. Wird dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vorgelegt, das eine Pflichtteilsklausel enthält, kann dieses, und zwar trotz der Vorschrift des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, verlangen, dass ein Erbschein vorgeleg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Gutglaubensschutz

Rz. 3 Abs. 2 erklärt die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, für entsprechend anwendbar. Eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Vorschriften scheidet aus, weil der Vorerbe auch nach Entziehung der Verwaltung Berechtigter bzgl. der Nachlassgegenstände bleibt.[9] Dies bedeutet, dass ausnahmsweise – wie auch bei § 2113 Abs. 3 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ersatznacherbe

Rz. 28 Auch der Ersatznacherbe erwirbt mit Eintritt des Erbfalls eine grundsätzlich vererbliche und übertragbare Anwartschaft auf den Nachlass (nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen).[88] Ihm stehen jedoch vor dem Ersatzfall keine Rechte hinsichtlich des Nachlasses, insbesondere keine Kontroll- und Sicherungsrechte gegenüber dem Vorerben zu.[89] Im Erbschein ist der Er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Einziehungsverfahren

Rz. 6 Die Einziehung erfolgt von Amts wegen und kann ohne entsprechenden Antrag erfolgen, wobei in der Praxis häufig der Erbschein erst "auf Antrag" (eigentlich sollte man besser von einer "Anregung" durch die Beteiligten sprechen) eingezogen wird. Es ist also kein Antragsverfahren, sondern das Nachlassgericht kann von sich aus die Einziehung beschließen. Die Einziehung wird...mehr