Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Erbprozessrecht / 12.5.3.2 Gesetzliche Definition der Verfahrensbeteiligten

In einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist der Antragsteller in jedem Fall "Beteiligter". In Ergänzung zu § 7 FamFG (Beteiligte nach dem Allgemeinen Teil) benennt § 345 Abs. 1 Satz 2 FamFG weitere sog. "Kann-Beteiligte" im Erbscheinsverfahren. Die dort benannten Personen (Erben bzw. als Erben in Betracht kommende Personen, Prozessgegner des Antragstellers, bei Unwi...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4.1 Voraussetzung der Ausstellung

Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus, was regelmäßig bedeutet, dass sich der Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet als der Nachlassberechtigte. Diese Voraussetzung hat der Verordnungsgeber durch seine Formulierung "zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat" in Art. 62 Abs. 1 E...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.6 Auswirkungen auf Nachweise des Testamentsvollstreckers

Rz. 47 Da das Europäische Nachlasszeugnis auch die Stellung des Testamentsvollstreckers nachweisen kann, mussten konsequenterweise auch im deutschen Recht einige Änderungen vorgenommen werden, um dem neu eingeführten Institut nicht seine Wirkung zu entziehen. So hat auch § 35 GBO die Änderung erfahren, dass der Nachweis der Erbfolge anstelle eines Erbscheines auch durch Vorla...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.2 Voraussetzung der Ausstellung

Rz. 44 Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus, was regelmäßig bedeutet, dass sich der Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union befindet als der Nachlassberechtigte. Diese Voraussetzung hat der Verordnungsgeber durch seine Formulierung "zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat" in Art. 62 A...mehr

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Erbprozessrecht / 12 Erbscheinsverfahren

Das BGB beschränkt sich bei der Regelung des Erbscheins nicht auf dessen Definition und die Anordnung seiner materiell-rechtlichen Wirkungen. Vielmehr ist das Verfahren weitestgehend in der Vorschrift des § 2353 BGB normiert. Auch wenn es sich bei dem Erbscheinsverfahren um ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, so greift es auf Normen des FamFG und allgemein...mehr

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Erbprozessrecht / 12.8.1 Rechtsmittel und Instanzen

Einziges Rechtsmittel gegen alle Entscheidung des Nachlassgerichts, d. h. die Erbscheinserteilung oder die Zurückweisung des Erbscheinsantrages durch den Richter oder Rechtspfleger, ist die (befristete) Beschwerde zum OLG, §§ 58 ff. FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG. Gemäß § 64 Abs. 1 FamFG ist sie bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Im Erbscheinsverf...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)

Ist ein Erbschein beantragt worden, so ist dies in Zeile 12 unter Angabe des Namens, des Aktenzeichens des Gerichts bzw. der Urkundenrollen-Nummer des Notars einzutragen. Der Erbe kann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, welcher Zeugnis gibt über sein Erbrecht und bei mehreren Erben über die Größe des Erbteils. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbsch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.4 Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses

Rz. 209 § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt ferner "Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen", zum Abzug zu. Diese Regelung bedeutet der Sache nach eine Abweichung von dem das ErbStG sonst beherrschenden Stichtagsprinzip. Andererseits ist der Abzug auf Kosten begre...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.2.2 Annahme der Erbschaft

Die Erbschaft kann in der folgenden Weise angenommen werden: Der Erbe erklärt die Erbschaft ausdrücklich als angenommen. Der Erbe nimmt die Erbschaft durch ein schlüssiges Verhalten an. Dies kann z. B. in der Weise geschehen, dass er einen Erbschein beantragt oder dass er die Erbschaft verkauft. Der Erbe lässt die Ausschlagungsfrist verstreichen. Praxis-Beispiel 6 Wochen Ausschl...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / 7. Erbschein ohne Erbquoten, § 352a FamFG

§ 352a Abs. 1, 2 FamFG, geändert 2015, enthält eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass im Erbschein bei mehreren Erben immer Erbquoten anzugeben seien. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen … In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antrags...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 1. "Des Kaisers alter Erbschein"

Existieren Erbscheine, wie wir sie klassischerweise in Deutschland kennen, auch in Frankreich? Ja, es gibt sie, denn sie stellen eine der Besonderheiten dar, die sich aus der Übernahme und Beibehaltung deutschen Rechts in den drei nordöstlich gelegenen Départements der Französischen Republik erhalten haben: Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle. Dort gilt droit local, französische...mehr

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ZErb 02/2024, Kein quotenloser Erbschein bei eindeutigen und zweifelsfreien Bestimmungen des Erblassers zu den Erbquoten

Leitsatz Die Ausnahmevorschrift des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG, wonach "die Angabe der Erbteile … nicht erforderlich (ist), wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten", findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne Weiter...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / i. Europäisches Nachlasszeugnis, "acte de notoriété" und … der Erbschein

Dem "tribunal judiciaire" fallen lediglich punktuelle Zuständigkeiten beim Nachlass zu. Der Terminus "Nachlassgericht" wird nicht gebraucht, weil das französische Notariat Protagonist in der "liquidation de la succession" ist. Die Erbrechtsreform von 2001 verankerte die notarielle Nachlassabwicklung in Art. 730-1 CC. Besprechen wir folgende Schritte der Erbauseinandersetzung ...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers alter Erbschein - Eine Annäherung an das französische Erbrecht über Translation deutschen Rechts im früheren Elsass-Lothringen

1 Ein Anlass dieses Beitrags ist die Rezension zum Buch von Norbert Gross: Was blieb von Kaisers Recht in Elsass-Lothringen? aus dem Jahr 2022.[2] Dort geht es um "Kaisers Recht", das bis heute in den drei nordöstlich gelegenen französischen Départements gilt und für den Erbrechtler relevant ist. Aber nicht nur "des Kaisers alter Erbschein"[3] soll uns beschäftigen, sondern...mehr

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ZErb 02/2024, Kein quotenlo... / Leitsatz

Die Ausnahmevorschrift des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG, wonach "die Angabe der Erbteile … nicht erforderlich (ist), wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten", findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne Weiteres in de...mehr

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ZErb 02/2024, Kein quotenlo... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 11 erstrebt einen quotenlosen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 – 10 als Miterben ausweist. Der am 25.12.1926 geborene und am 3.1.2021 verstorbene Erblasser war seit dem 27.12.2016 verwitwet. Er hatte keine Kinder und hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen: 1. Mit eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung vom 4.6.1959 (Bl. 5 der Testa...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 7

Auf einen Blick Ausgehend von "des Kaisers Recht" und dem deutschrechtlichen Translat[50] des "Erbscheins" in den drei nordöstlichen französischen Départements wirft der Beitrag einen rechtsvergleichenden Blick auf wesentliche Grundsätze des französischen Erbrechts und zeigt Parallelen und Unterschiede zum BGB auf. Die Diskussion um den Ausschluss resp. die Umgehung des Pfli...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 1

Ein Anlass dieses Beitrags ist die Rezension zum Buch von Norbert Gross: Was blieb von Kaisers Recht in Elsass-Lothringen? aus dem Jahr 2022.[2] Dort geht es um "Kaisers Recht", das bis heute in den drei nordöstlich gelegenen französischen Départements gilt und für den Erbrechtler relevant ist. Aber nicht nur "des Kaisers alter Erbschein"[3] soll uns beschäftigen, sondern, w...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / c. Teilungsanordnung

Die Teilungsanordnung ist dem französischen Erbrechtler nur dann geläufig, wenn der Erblasser (de cujus) Verfügungen trifft, um den Nachlass hinsichtlich seiner Kinder und sonstigen Abkömmlinge aufzuteilen. In diesen Kontext fallen "testament-partage" (Art. 1079 f. CC) und in vorweggenommener Erbfolge die "donation-partage" des Art. 1076 ff. CC, für welche Art. 1075, 931 CC ...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 4. 40 Bände der RHM-Schriftenreihe Karlsruhe erschienen

In den 40 Bänden der Schriftenreihe stachen zahlreiche Monografien zu Sachthemen der Gerichtsbarkeit und zu regionalspezifischen Institutionen hervor: Schon Heft 1 begann mit "Hammurabi und sein Gesetzbuch" von Herbert Rittmann im Jahre 1982. Ohne alle Bände hier Revue passieren zu lassen, erwähnen wir die Studien von Wolfgang Kneip zur Staatsanwaltschaft Mannheim im 19. Jah...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / b. Nachlassspaltung ("fente")

Die deutsche Bezeichnung "Nachlassspaltung" wurde bei der Trennung zwischen Immobilien und Mobilien verwandt, die nach französischem IPR vor der EuErbVO unterschiedlich angeknüpft wurden. Diese Fälle sind nunmehr Rechtsgeschichte. Die "Nachlassspaltung" kommt aber in folgender Konstellation vor: Überleben bei der gesetzlichen Erbfolge nur die Eltern ohne Geschwister und deren...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / h. Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag

Die EuErbVO hat hinsichtlich des früheren generellen Verbots von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen vieles im französischen Erbrecht verändert. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 24 EuErbVO zulässig. Ob es unter den weiten Erbvertragsbegriff des Art. 25 EuErbVO fällt, mag noch dahinstehen. Erbverträge sind allerdings gemäß und nach Maßgabe des Art. 25...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / f. Testament/Vermächtnisse

Mit einem Testament werden nach französischem Recht keine Erben eingesetzt, sondern lediglich Vermächtnisse (Legat = "le legs" – auch im Singular bereits mit -s geschrieben). Diese lassen die gesetzliche Erbeinsetzung (réserve héréditaire) und deren Quoten grundsätzlich unberührt. Die Bezeichnung als "Erbe" oder "Vermächtnisnehmer" schadet nicht (Art. 1002 CC). Drei Arten von...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 2. Droit local in seiner Genese und seiner Bedeutung bis heute

Die Studie schildert die Entstehung und Entwicklung des für das heutige Elsass und das Moselgebiet (Alsace-Moselle) identitätsstiftende droit local in seinen Ausformungen. Der zugegebenermaßen reißerische Titel "Was blieb von Kaisers Recht in Elsass-Lothringen?" könnte sicherlich auch lauten: "Das droit local in den drei französischen Ost-Départements", hätte aber bei Weitem...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / a. Ausschlagung

Gem. Art. 771 CC[30] beträgt die Entscheidungsfrist des Erben, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, vier Monate. Nach Fristablauf können Miterben, mögliche Ersatzerben sowie Gläubiger oder der Staat den Erben auffordern, sich hierüber binnen zweier weiterer Monate, und bei Einschalten eines Gerichts zusätzlicher Zeit, zu erklären (Art. 772 CC[31]). Die Annahme der Er...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / e. Ehegattenerbrecht

Erbberechtigter Ehegatte ist der überlebende Ehegatte, sofern er nicht geschieden ist und gegen ihn kein rechtskräftiges Urteil über die Trennung von Tisch und Bett existiert ("séparation de corps et de lit") gem. Art. 732 CC. Dies gilt seit dem Gesetz Nr. 2013-104 vom 17.5.2013, in Kraft seit 18.5.2013, auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare, nicht aber für gePACSte Paare....mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / g. Vor- und Nacherbschaft

War bis zum Beginn des Jahres 2007 die Einsetzung von Nacherben resp. Nachvermächtnisnehmern grundsätzlich als wider das Prinzip der Testierfreiheit angesehen worden mit der Folge der Nichtigkeit eines Testaments nach Art. 896 CC, so wurden seither die Ausnahmen, die es auch schon bis 2007 gab, viel weiter als vorher gefasst. Eigene Kinder, anschließend bereits geborene und e...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 5. Markante Unterschiede zwischen französischem und deutschem Erbrecht

In unserer Betrachtung gehen wir nicht mehr von den Altfällen vor Inkrafttreten der EuErbVO am 17.8.2015 aus.[26] IPR-Regeln sind in Frankreich weitgehend Richterrecht, wobei die Termini des "ordre public" und "fraude à la loi" IPR-Ergebnisse noch korrigieren können.[27] Die Umgehung des Pflichtteilsrechts und die BGH-Entscheidung zum "ordre public"-Charakter ist dem deutsche...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / a. Höferecht

In einigen Teilen Norddeutschlands[15] gilt die Höfeordnung. § 18 Abs. 2 S. 3 HöfeO besagt: Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen. Zuständig ist das Landwirtschaftsgericht (das ist eine Abteilung des Amtsgerichts), auch für die Erteilung des allgemeinen Erbscheins für das hoffreie Vermögen, wenn ein Hof zum Nachlass gehör...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 3. Translation von Recht im deutsch-französischen Sprachengeflecht

Dass es im deutsch-französischen Sprachengeflecht[9] auch zu Anpassungen des ursprünglichen Rechts gekommen ist, wird mit dem Begriff der traditionellen Rezeption[10] nicht mehr gänzlich erfasst. Daher wäre es ratsam gewesen, von Translation zu entsprechen, wofür sich Elsass-Lothringen vorzüglich als Forschungsgebiet ausweist. Dies haben wir bereits dargelegt und begründet i...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / d. Noterbrecht und Pflichtteilsrecht

Die gesetzliche Erbfolge kann durch letztwillige Verfügung nicht geändert oder gar beseitigt werden. Darauf abzielende Verfügungen sind unwirksam. Das französische Erbrecht kennt obendrein keinen Erb- oder Pflichtteilsverzicht! Das Vermögen des Erblassers teilt sich vielmehr in den Teil, der dem gesetzlichen Erbrecht untersteht; gesprochen wird von "Reservat", "la réserve" bz...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / 2. Regelung im BGB

§ 1922 BGB ist eindeutig: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über; nur höchstpersönliche Rechtspositionen gehen nicht über.[6] Das ist zwingendes Recht, nicht durch Vereinbarung oder Testament[7] bzw Erbvertrag abänderbar. Zum "Vermögen" in diesem Sinn zählen alle vererblichen Werte, au...mehr

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ZErb 02/2024, Umfang der Fr... / 1 Gründe

I. Die seit dem … 1982 verwitwete Erblasserin ist am … 2022 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt2 verstorben. Bei der Beteiligten zu 1) und dem wegen einer Behinderung unter gesetzlicher Betreuung stehenden Beteiligten zu 2) handelt es sich um die einzigen Abkömmlinge der Eheleute. Folgende letztwillige Verfügungen der Erblasserin liegen vor: Gemeinschaftliches, von ihr...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / e. Nachlassspaltung

Nachlassspaltung bedeutet, dass der jeweilige Teilnachlass, der einem eigenen Erbstatut unterliegt, grundsätzlich in allen Beziehungen (z.B. Ausschlagung; Zulässigkeit und Dauer der Testamentsvollstreckung) allein nach dem für diesen Nachlass maßgebenden Recht beurteilt wird.[21] Zu einer solchen Nachlassspaltung kann es z.B. durch Staatsverträge kommen, etwa Art. 20 des Deu...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / 10

Auf einen Blick Bei einem Testament, das den Nachlass nach Einzelgegenständen verteilt, ist zunächst durch Auslegung zu klären, wer Miterbe und wer nur Vermächtnisnehmer sein soll (§ 2087 Abs. 2 BGB). Der gesamte Nachlass ist zu bewerten und die Anteile der Einzelgegenstände sind dann in Quoten umzurechnen, damit ein Quotenerbschein erteilt werden kann. Die Erben können stat...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / 6. Abwicklung in der Praxis

Beantragt der Erbe (oder die Erben) unter Vorlage eines Testaments ohne Quoten-Erbeinsetzung, aber mit Zuweisung von Nachlassgegenstände an mehrere Personen ("A soll die Grundstücksstücke bekommen, B das Aktiendepot, C das Malergeschäft"), dann wird er wahrscheinlich über die Gesamtrechtsnachfolge und somit die Unzulässigkeit des Antrags belehrt; ihm wird aufgeben, die einze...mehr

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ZErb 02/2024, Zu den Voraus... / 1 Gründe

I. Die Erblasserin verstarb ledig und kinderlos. Sie hatte zwei Geschwister: den am … 2009 vorverstorbenen F.-K. und die am … 2020 vorverstorbene Ch. Die Beteiligten zu 2. bis zu 4. sind die Kinder von F-K. Die Beteiligte zu 1. ist die Tochter des Beteiligten zu 4. Die Erblasserin hinterließ vier handschriftliche Testamente. Im Testament vom 3.4.2007 setzte die Erblasserin ih...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / 4. EuErbVO

Inwiefern es in der EuErbVO eine Vererbung einzelner Gegenstände, z.B. von Grundstücken, gibt ist unklar; die VO will jedenfalls eine Nachlassspaltung vermeiden.[24] Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) enthält (auf einen entsprechenden Antrag) nach Art. 68 Buchst. l EuErbVO den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die e...mehr

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ZErb 02/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Althoff Die außerordentlichen Testamente in der deutschen Rechtsordnung 2023 Nomos, ISBN 978-3-7560-1230-5, 169 EUR Eine Dissertation, die von Musche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verhältnis von Erbschein zu öffentlichem Testament als Nachweisdokument

Rz. 107 Den Erbschein als Erbfolgenachweis konstituiert § 35 GBO als abschließend. Einen Erbschein könnte das GBA damit nur wegen derart gravierender inhaltlicher Mängel zurückweisen, die den Erbschein zu einem "Schein-Erbschein" machen. Das kommt praktisch nicht vor, zumal der typische Erbschein ja auch inhaltlich nicht besonders kompliziert ist. Demgegenüber enthält für de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausländischer Erbschein

Rz. 163 Ein ausländischer Erbschein als urkundlicher Nachweis genügt (derzeit) zum Nachweis der Erbfolge jedoch nicht. § 35 GBO ist allein auf deutsche Erbscheine anzuwenden.[315] Dies zwingt die Beteiligten bisher zur nochmaligen Durchführung eines Nachlassverfahrens nach deutschem Recht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Erbschein bei Vor-/Nacherbschaft

Rz. 56 a) Ist für einen Vorerben ein Erbschein erteilt worden, so gilt für den Inhalt § 352b FamFG. Nacherben[93] sind nach Möglichkeit mit Namen[94] anzugeben. Anzugeben sind weiter Befreiungen des Vorerben[95] und diesem zugewendete Vorausvermächtnisse, wenn es sich um einen alleinigen Vorerben handelt.[96] Ist das Nacherbenrecht unvererblich, so ist dies anzugeben.[97] Ist...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 6. Grundbuch und Erbschein

Rz. 163 Die Anordnung eines aufschiebend befristeten Vermächtnisses ist weder im Grundbuch ersichtlich noch wird sie im Erbschein festgehalten.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Testamentsvollstreckerzeugnis ohne Erbschein

Rz. 12 Weiter ist ein Nachweis der Erbfolge entbehrlich für den Testamentsvollstrecker, wenn und soweit die Erben nicht im Grundbuch eingetragen werden müssen. Der Erbschein ist jedoch sofort erforderlich, sobald der Erbe (trotz angeordneter Testamentsvollstreckung) eingetragen werden soll[19] oder will oder in Nebenaspekten (Erbenzustimmung zu einer Testamentsvollstreckerve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a)H. M.: nur deutscher Erbschein

Rz. 383 Wenn § 35 Abs. 1 GBO zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein fordert, so ist nach Rechtsprechung und h.M. nur ein Erbschein eines deutschen Nachlassgerichtes (oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, welches dem Erbschein gleichgestellt ist)[1138] genügend,[1139] es sei denn, eine staatsvertragliche Regelung geböte insoweit auch die Anerkennung eines ausländischen Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Erbschein, § 35 Abs. 1 GBO

a)H. M.: nur deutscher Erbschein Rz. 383 Wenn § 35 Abs. 1 GBO zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein fordert, so ist nach Rechtsprechung und h.M. nur ein Erbschein eines deutschen Nachlassgerichtes (oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, welches dem Erbschein gleichgestellt ist)[1138] genügend,[1139] es sei denn, eine staatsvertragliche Regelung geböte insoweit auch die An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Erbschein

I. Begriff Rz. 38 Darunter ist nur der nach dem BGB erteilte Erbschein (§ 2353 BGB) zu verstehen. Der Erbschein eines ausländischen Notars oder sonst ein ausländischer Erbnachweis genügt nicht.[57] Es genügt aber ein auf Inlandsvermögen beschränkter Erbschein, egal auf welchem materiell-rechtlichen Erbstatut er erteilt wurde. Die (kostenrechtliche) Kategorie des Erbscheins al...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis bei Auslandsberührung im Verhältnis zu Drittstaaten

Rz. 161 Besondere Probleme bringt § 35 GBO in seiner Anwendung auf Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse bei Auslandsberührung mit sich. I. Fremdrechtserbschein Rz. 162 §§ 352c Abs. 1, 343 Abs. 2, 3 FamFG gestatten die Erteilung eines auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbscheins auch bei Auslandswohnsitz des Erblassers und/oder Anwendbarkeit fremden Erbrechts (sog....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Wirksamkeit des Erbscheins

Rz. 61 Die Wirksamkeit des Erbscheins ist nach der FG-Reform unproblematisch: Nachdem die Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen die Erteilungsanordnung gewährt wird, ist jeder erteilte Erbschein per se wirksam.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beweiskraft des Erbscheins

Rz. 60 Bei der Berücksichtigung des materiellen Inhalts des Erbscheins ist zu unterscheiden: In Abweichung von der materiell-rechtlichen Regelung (§ 2365 BGB) erbringt die Vorlage des Erbscheins nach § 35 GBO:mehr