Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 3. Regelmäßig kein Erbschein erforderlich

Rz. 54 Ein gewichtiger Vorteil der notariell erstellten letztwilligen Verfügung ist die Tatsache, dass im Regelfall die Vorlage der öffentlichen Urkunde nebst nachlassgerichtlichem Eröffnungsprotokoll als Nachweis über die Erbfolge ausreicht (vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Der potenzielle Kostenvorteil, der mit der Erstellung einer privatschriftlichen letztwilligen Verfügung un...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / II. Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins

Rz. 105 Im Falle der Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins gem. § 2362 BGB "begegnen" sich Erbscheinsverfahren und das Verfahren auf Klärung der Erbfolge im Zivilprozess und damit in einem etwaigen Schiedsgerichtsverfahren. Der wirkliche Erbe muss, wenn er der Ansicht ist, ein Erbschein sei unrichtig, nicht abwarten, bis das Nachlassgericht dessen Einziehung anor...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / VI. Registerrecht

Rz. 128 Die anlässlich des Erbfalls eintretenden Veränderungen bei den Gesellschaftern oder deren Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführern) sind zum Handelsregister anzumelden. Der Nachweis der Rechtsnachfolge erfolgt durch öffentliche Urkunden in elektronischer Form (§ 371a Abs. 2 ZPO, § 12 HGB). In der registerrechtlichen Praxis ist die Erbfolge vorrangig durch einen...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / I. Erbenfeststellung

Rz. 98 In streitigen Fällen zwischen Erbprätendenten kann auch der Weg über eine Feststellungsklage im Zivilprozess gegangen werden (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Erbrecht nach einer bestimmten Person ist ein Rechtsverhältnis, das zu klären ist. Ein Feststellungsinteresse ist deshalb grundsätzlich zu bejahen, auch wenn ein Erbscheinsverfahren bereits betrieben wird oder sogar schon...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / III. Registerrecht

Rz. 27 Aus § 29 HGB folgt die Verpflichtung für jeden Kaufmann, die Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zum Handelsregister anzumelden.[38] Ferner sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort des Inhabers des Unternehmens erforderlich (§§ 24 Abs. 1 und 40 Nr....mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Notarkosten

Rz. 164 Der Geschäftswert für Testamente ist das sog. modifizierte Reinvermögen beider Ehegatten. Es ist nach § 102 GNotKG zu ermitteln. Vereinfacht gilt folgende Formel: Zu ermitteln sind die Aktiva eines jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (§ 10 GNotKG), hiervon sind jeweils die Schulden bis maximal zum halben Wert der Aktiva in Abzug zu bringen. Die vor...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / 4. Streitigkeiten, die nicht dem Schiedsgericht unterworfen werden können

Rz. 19 Wie bereits ausgeführt, kann das Erbscheinsverfahren nicht einem Schiedsgericht unterworfen werden. Nur das Nachlassgericht kann einen Erbschein im Rahmen des durch das FamFG geregelten Verfahrens erteilen. Die Erteilung eines Erbscheins durch das Schiedsgericht scheidet somit aus.[48] Vielmehr hat das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen dur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abs 1.

Rn 2 Für die Vollstreckungswirkung nach Abs 1 ist Voraussetzung, dass die Nacherbfolge eingetreten ist, §§ 2106, 2139 BGB. Das ggü dem Vorerben ergangene Urt muss des Weiteren nach § 326 I für oder nach Maßgabe des § 326 II gg den Nacherben wirken (Voraussetzung: der Vorerbe ist befugt, ohne Zustimmung über den Nachlassgegenstand zu verfügen). Im Fall von § 326 I wird somit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen.

Rn 2 Der Gläubiger muss im Besitz eines zur Vollstreckung geeigneten Titels sein; er muss darlegen, dass er die Urkunde zum Zweck der Vollstreckung benötigt (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 6). Die Urkunde kann auch zum Zweck der Klauselerlangung benötigt werden (Schuschke/Walker/Raebel Rz 2). Entspr anzuwenden ist § 792 auf die Teilungsversteigerung nach § 180. § 792 findet hie...mehr

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§ 24 Erbvertrag / K. (Notar-)Kosten

Rz. 153 Der Geschäftswert eines Erbvertrags ist nach § 102 GNotKG zu bestimmen. Maßgeblich ist das sog. modifizierte Reinvermögen des Erblassers, bei mehreren Erblassern ist es für jeden gesondert zu ermitteln und sodann zu addieren. Eine Saldierung der Schulden ist also nicht möglich. Unter modifiziertem Reinvermögen versteht man die Aktiva, von denen die Passiva bis maxima...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Erbschaftsprozess und Erbscheinsverfahren.

Rn 17 Da der Erbschein das Erbrecht nicht verbindlich feststellt, sondern lediglich im Prozess des Erbscheinsinhabers gg Dritte die – widerlegliche – Vermutung des § 2365 BGB besitzt, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Dennoch führt die Vermutung des § 2365 BGB im Zivilprozess des Erbscheinsinhabers gg einen Dritten zur Umkehr der Beweislast. Die Entsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ausschluss nach § 41 Nr 1 ZPO.

Rn 4 Ein Ausschluss nach § 41 Nr 1 ZPO erfolgt, wenn die Gerichtsperson an einem Verfahren selbst beteiligt ist oder zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht (zB der den Erbschein erteilende Entscheidungsträger ist selbst Erbe).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Antrag auf Aussetzung.

Rn 6 Antragsberechtigt sind nach Abs 1 Hs 2 der ProzBev und in den Fällen des Todes der Partei sowie der Nacherbfolge (§§ 239, 242) auch der Gegner. Nicht antragsberechtigt ist hingegen die von dem ProzBev vertretene Partei (BAG NZA 21, 375 Rz 9 = NJW 21, 874 [VGH Bayern 26.01.2021 - 20 NE 21.162]). Auf den Meinungsstreit, ob der ProzBev ein eigenes Antragsrecht hat (so: MüK...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Urkundennachweis.

Rn 16 Der Urkundennachweis wird durch öffentliche (§§ 415, 417, 418) oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 129 BGB, § 40 BeurkG) geführt (s § 726 Rn 7), ebenso durch Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie einer öffentlich beglaubigten Urkunde (Schlesw BeckRS 10, 17297). Zum Nachweis der Rechtsnachfolge müssen die Voraussetzungen, die zur Schlüssigkeit einer Klage gehör...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte § 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift § 441 ZPO 6 Beweiswürdigung § 442 ZPO 1 Sachverständiger § 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung § 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit § 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren § 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis § 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen § 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Allgemeines Rechtsschutzinteresse.

Rn 5 Es wurde bereits gesagt, dass die Möglichkeit, eine Klage auf Erteilung der Klausel nach § 731 zu erheben, das Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nach hM nicht entfallen lässt (s Rn 1). Auch der Umstand, dass ein Erbschein, der zum Nachweis der Rechtsnachfolge benötigt wird, nach § 792 erlangt werden kann, soll das Rech...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / 5. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung

Rz. 77 Bei der beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung i.S.d. § 2208 Abs. 2 BGB ist dem Testamentsvollstrecker das Recht zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen mangels Verfügungsbefugnis entzogen. Auch treten die Wirkungen der §§ 2211–2214 BGB nicht ein.[71] Da die Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände beim Erben verbleibt, ist die beaufsichtigende Testamentsvo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Inhalt der Urkunde.

Rn 4 § 417 betrifft Urkunden über amtliche Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen. Diese Begriffe sind nicht im technischen Sinne zu verstehen. § 417 erfasst vielmehr jede auf Außenwirkung gerichtete Erklärung einer Behörde (Musielak/Voit/Huber § 417 Rz 1; MüKoZPO/Schreiber § 417 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 417 Rz 3). Dabei ist es unerheblich, ob die entspr Erklär...mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / c) Position des Nacherben

Rz. 38 Dem Nacherben steht mit dem Tod des Erblassers ein Anwartschaftsrecht [11] zu. Hieran ändern auch auflösende oder aufschiebende Bedingungen nichts. Wenn der Erblasser Befreiungen im Rahmen von § 2136 BGB erteilt, ändert er damit nur den Umfang des Nacherbenanwartschaftsrechts. Das Anwartschaftsrecht ist übertragbar und pfändbar, wenn der Erblasser dies nicht ausgeschlo...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Bedingungen

Rz. 137 Auch Unternehmertestamente können mit Bedingungen verknüpft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen ergibt sich aus den §§ 158 ff. und 2074 ff. BGB.[133] Rz. 138 Definiert wird eine Bedingung in Testamenten oder Erbverträgen als eine Bestimmung des Erblassers, wonach die Rechtswirkungen der gesamten Verfügung von Todes wegen, einer einzelnen darin enth...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / V. Herausnahme einzelner Nachlassgegenstände durch Vorausvermächtnis

Rz. 92 Möchte der Erblasser umgekehrt nicht nur einzelne Gegenstände der Vor- und Nacherbschaft unterwerfen, sondern einzelne hiervon freigeben, kann er dies durch die Anordnung eines (Voraus-)Vermächtnisses erreichen, wie es § 2110 Abs. 2 BGB ausdrücklich ermöglicht. Um diese Zweifelsregelung zu umgehen, sollte auch hier eine explizite Klarstellung erfolgen, dass der Vermäc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zuständigkeit des zuerst befassten Gerichts (Abs 1).

Rn 4 Nach Abs 1 ist unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten das zuerst mit der Angelegenheit befasste Gericht zuständig (›Vorgriffszuständigkeit‹). Maßgebend ist nur, wann das Gericht mit einer Sache befasst wurde, nicht, wann es tatsächlich tätig geworden ist. Die Anknüpfung an einen nach außen erkennbaren Zeitpunkt dient der höheren Transparenz und erhöht die Rechtsst...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 2. Grundbuchverfahren

Rz. 100 Im Grundbuchverfahren stellt sich häufig bei Vorlage der letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll die Frage, ob das Grundbuchamt bei Kenntniserlangung einer möglichen Testierunfähigkeit des Erblassers die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen kann. Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO darf das Grundbuchamt lediglich die Vorlage e...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / A. Überblick

Rz. 1 Wird der Wunsch nach der Errichtung einer letztwilligen Verfügung an den Anwalt herangetragen, muss er einleitend prüfen, ob und ggf. inwieweit der Mandant überhaupt noch testieren kann. Fällt diese Prüfung positiv aus oder ist sie zumindest vertretbar zu bejahen, so ist dies in der (neuen) letztwilligen Verfügung ausdrücklich festzuhalten. Rz. 2 Hinweis In diesem Zusam...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / I. Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 1 Die (gesetzlichen oder gewillkürten) Erben des Verstorbenen treten im Wege der Universalsukzession in der Sekunde des Todes in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Zusätzliche Übertragungsakte sind nicht erforderlich, der oder die Erben werden mit dem Tod[1] ipso iure Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Erbschein dient dabei nur der Legitima...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite.

Rn 6 Rechtsnachfolger des Gläubigers sind dessen Allein- oder Miterben ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft nach §§ 1922 I, 1942 I BGB (nicht erst bei deren Annahme). Freilich kann die Rechtsnachfolge erst ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nachgewiesen werden. Miterben ist aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Berechtigung nach §§ 2032, 2039 BGB vor der Auseinande...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / K. Vereinbarte Schiedssprüche

Rz. 86 Auch im schiedsrichterlichen Verfahren können einvernehmliche Regelungen getroffen werden. Einigen sich die Parteien während eines Schiedsgerichtsverfahrens, so haben sie die Möglichkeit, den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festzulegen (§ 1053 ZPO). Schiedsgerichtsordnungen von institutionalisierten Schiedsgerichten können durch en...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Erbanfall

Rz. 25 Der Umfang des Erwerbs von Todes wegen durch Erbanfall (§ 1922 BGB) ist nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Erbt eine Erbengemeinschaft, ist nicht diese als Gesamthandsgemeinschaft Erwerberin im erbschaftsteuerlichen Sinne, sondern die Miterben werden als einzelne Erwerber erfasst und mit dem jeweiligen anteiligen Erwerb besteuert (sog. Erbanfallsteuer).[23...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / c) Befreiter Vorerbe

Rz. 20 Von einer Vielzahl der vorstehend ausgeführten Beschränkungen, denen der nicht befreite Vorerbe unterliegt, kann der Erblasser ihn befreien. Sofern der Erblasser von dieser Möglichkeit im weitest möglichen Umfang Gebrauch gemacht hat, spricht man allgemein vom befreiten Vorerben. Die Grenzen dieser Befreiungsmöglichkeit ergeben sich dabei aus den §§ 2136 f. BGB. Angel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzgebung und eingeschränkter Anwendungsbereich.

Rn 1 Der Grundsatz, dass ausländische Titel im Inland nicht ipso iure vollstreckbar sind, sondern ihnen die Vollstreckbarkeit im Inland gesondert zuerkannt werden muss (sog Exequatur-Verfahren), war für die grenzüberschreitende Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Deutschland lange Zeit charakteristisch. Mit der Neufassung der Verordnung des Europäischen Par...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / IV. Gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft

Rz. 86 Aufgrund des Grundsatzes der Universalsukzession ist es dogmatisch nicht möglich, die Vor- und Nacherbschaft auf einzelne Gegenstände oder Vermögensbereiche (z.B. das Betriebsvermögen) zu beschränken. Dennoch lässt sich die Wirkung der Vor- und Nacherbschaft zumindest bei bestimmbaren Einzelgegenständen dadurch beschränken, dass dem Vorerben der übrige Nachlass als Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sache, Urkunden.

Rn 4 Sachen. Urkunden gehören dazu, wenn sie unmittelbar einen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpern (BGH KostRspr § 6 ZPO Nr 174; NJW 89, 2755), zB echte Wertpapiere wie Scheck, Wechsel, Aktien (BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 11; BGH FamRZ 92, 169; Köln MDR 75, 60: bei unstr eingeschränkter Realisierbarkeit nur § 3; Ddorf JurBüro 94, 494: voller Nennwert, wenn Zahlung of...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / F. Testamentsvollstreckung und Vollmacht

Rz. 196 Da das Amt des Testamentsvollstreckers gem. § 2202 Abs. 1 BGB erst mit der Amtsannahme beginnt, kann es vorkommen, dass der Nachlass handlungsunfähig ist, bis der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat. Hinzu kommt, dass der Testamentsvollstrecker für den Nachweis seiner Verfügungsbefugnis in vielen Fällen ein Testamentsvollstreckerzeugnis benötigt. Berücksic...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / b) Nicht befreiter Vorerbe

Rz. 14 Die §§ 2113, 2115 BGB beschränken den Grundsatz der freien Verfügungsmacht des Vorerben gem. § 2112 BGB erheblich. Dabei handelt es sich bei den Verfügungsverboten um sog. absolute Verfügungsverbote, die also gegenüber jedermann gelten.[8] Auf die Unwirksamkeit von Zwangsverfügungen gegen den Vorerben gem. § 2115 BGB wird nachfolgend nicht näher eingegangen, da diese ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Autonomes Recht.

Rn 4 Die Anerkennung nach autonomem Recht erfasst alle anderen wirksamen ausländischen Entscheidungen (Rechtskraft nicht zwingend, BGHZ 118, 312, 318; offenlassend BGH NJW 19, 3575, 3578). Ggü § 328 ZPO ist danach abzugrenzen, ob ein deutsches Gericht im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden hätte (BGH NJW 19, 3575, 3576 [BGH 16.05.2019 - V ZB 101/18]; Schulte-Bu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 105 FamFG – Andere Verfahren.

Gesetzestext In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Rn 1 § 105 regelt die internationale Zuständigkeit in den nicht von vorrangigen internationalen Rechtsakten oder §§ 98–104 (beachte insb deren Verbundzuständigkeiten) erfassten streitigen u freiwilligen FamFG-Angelegenheiten. Für diese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 792 gibt dem Gläubiger das Recht, anstelle des Schuldners die Erteilung von Urkunden zu beantragen, deren er zum Zweck der Vollstreckung bedarf. Die Vorschrift ist großzügig auszulegen; umfasst sind sämtliche zur Vorbereitung der Vollstreckung dienende Akte (St/J/Münzberg Rz 2). Das Gebot einer gläubigerfreundlichen Auslegung ergibt sich aus dem Zweck der Norm; dem Gl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Die Vorschrift ist anwendbar auf Urt iSd §§ 894, 895. Neben den in § 895 aufgeführten Registern wird auch die Eintragung in alle übrigen öffentlichen Bücher oder Register erfasst (zB Handels-, Genossenschafts- und Güterrechtsregister, Patentregister, Musterregister, Erbbaugrundbuch), sofern sie die Vorlegung einer Urkunde voraussetzt. Ein praktisch relevanter Fall ist d...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / II. Veräußerung der Nacherbenanwartschaft im Allgemeinen

Rz. 125 Die Nacherbenanwartschaft ist nach mittlerweile unstreitiger Auffassung veräußerlich. Entsprechend der Erbteilsveräußerung bedarf auch die Veräußerung der Nacherbenanwartschaft der notariellen Beurkundung analog § 2033 BGB.[107] Dem folgend richtet sich der schuldrechtliche Vertrag nach den §§ 2371 ff. BGB. Ebenfalls entsprechend der Erbteilsveräußerung hat auch die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Voraussetzungen.

Rn 12 Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – vAw zu prüfen (BGH MDR 11, 1312 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09]). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl eine gegen...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / 2. Elterliche Vertretungsmacht (Außenverhältnis)

Rz. 3 Aus dem elterlichen Sorgerecht im Innenverhältnis folgt gem. § 1629 Abs. 1 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen.[2] Übt ein Elternteil die elterliche Sorge etwa nach dem Tod des anderen Elternteils alleine aus, ist dieser der alleinige Vertreter (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Rz. 4 Die elterliche Vertretungsmacht unterliegt Grenzen. So besteht ein Vertretu...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 1. Begriff

Rz. 1 Unter einem Vermächtnis versteht man im Gegensatz zur Erbeinsetzung die Zuwendung eines Vermögensvorteils in der Weise, dass der Vermächtnisnehmer nicht in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Übertragung des zugewandten Gegenstands oder Rechts erhält. Rz. 2 Vermächtnisnehmer kann jede n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anzeigepflichten in Erbfällen

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Mitteilungspflichten der Nachlassgerichte [2] gegenüber den zuständigen Erbschaftsteuerfinanzämtern korrespondieren mit ihren Aufgaben nach Erbfällen (§§ 342 ff. FamFG; § 3 Nr. 2 Buchst. c, § 16 RPflG). Wenn die Nachlassgerichte letztwillige Verfügungen eröffnen (§§ 348 ff. FamFG), Erbscheine oder Europäische Nachlasszeugnisse erteilen (§§ 2353 bis 237...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / II. Ersatz- und Schlusserbeneinsetzung

Rz. 50 Mit der gegenseitigen Erbeinsetzung ist nur der erste Todesfall geregelt. Ehegatten haben regelmäßig das Bedürfnis, auch Verfügungen für den zweiten Todesfall zu treffen. Typischerweise werden insoweit die gemeinsamen Kinder/Abkömmlinge eingesetzt. Für den zweiten Todesfall ist somit faktisch eine Schlusserbeneinsetzung zu regeln, die zugleich eine Ersatzerbeneinsetzu...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / I. Überblick

Rz. 25 Nach dem oben Ausgeführten liegen in den folgenden Fallgruppen Anwendungsbereiche der testamentarischen Auflagenanordnung:[38] Rz. 26 Testamentarische Verfügung ohne vollständige eigene Willensbildung: Da das Recht der Auflagenanordnungen dem Erblasser weitestgehende Gestaltungsfreiheit gibt, kann er Inhalt und beteiligte Personen selbst festlegen (§ 2065 BGB), Wahlaufl...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / I. Überblick

Rz. 134 Die Nachfolgeplanung in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (die gängigsten Rechtsformen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft) ist im Ausgangspunkt im Hinblick auf die Verzahnung letztwilliger Verfügungen und gesellschaftsvertraglicher Regelungen einfacher und die in den Blick zu nehmenden gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verweisung auf die ZPO (Abs 1).

Rn 3 Die Verweisung auf die ZPO bezieht sich auf die ersten drei Abschnitte des 8. Buches der ZPO (§§ 704–898 ZPO). Der einstweilige Rechtsschutz ist hingegen im FamFG eigenständig geregelt (§§ 49 ff) und auch die Vorschriften über die grenzüberschreitende Kontenpfändung (§§ 946 ff ZPO) sind auf FamFG-Verfahren nicht anwendbar, da diese nicht als Zivil- oder Handelssachen iS...mehr

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ZErb 08/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Erbin nach dem am … 2020 verstorbene Erblasser R … T … E … von der Beklagten bestimmte Erbschaftsansprüche. Der Erblasser hatte am 14.12.2007 die nunmehrige Beklagte (seine Schwester) notariell – auch über seinen Tod hinaus – bevollmächtigt, ihn in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder Richtung zu vertreten. Die hies...mehr