Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 3. Kosten des Einziehungsverfahrens und der Kraftloserklärung

Rz. 118 In dem Beschluss über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins ist zugleich festzustellen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, § 353 Abs. 2 FamFG. Für die Gerichtskosten wird eine ½ Gebühr veranschlagt. Höchstens jedoch 400 EUR nach Anlage 1 Nr. 12215 KV zu GNotKG.mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 12 Die Erteilung des Erbscheins ist Sache des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG, sofern nicht eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, was dann zu einer funktionellen Zuständigkeit des Richters nach § 16 RPflG führt. Der Richter ist jedoch befugt, die Erteilung des Erbscheins nach § 16 Abs. 2 RPflG auf...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / C. Auszug aus dem FamFG

Rz. 3 § 343 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. (3) I...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 5. Notwendige Nachweise und Erklärungen nach § 352 FamFG

a) Antrag des gesetzlichen Erben, § 352 FamFG Rz. 28 Beantragt ein gesetzlicher Erbe einen Erbschein, so hat er die in dem Katalog des § 352 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angaben zu erteilen. Folgende Angaben sind zu machen:mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / (1) Geburtsurkunden

Rz. 43 Geburtsurkunden i.S.v. § 59 PStG bezeugen Ort, Zeit, Abstammung und Geschlecht des Kindes. Darüber hinaus wird auch die Ehe- oder Nichtehelichkeit dadurch nachgewiesen. Die sog. Geburtsscheine nach § 61c PStG sind keine ausreichenden Beweismittel, da sie keinen Nachweis über die Abstammung beinhalten, sondern lediglich Ort, Zeit, Geschlecht und Namen des Kindes dokume...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / C. Vor- und Nachteile der Ausschlagung

Rz. 21 Läuft die Ausschlagungsfrist noch und droht der Nachlass überschuldet oder zumindest wertlos zu sein, geht die Praxis in der Regel den Weg der Ausschlagung. Dies ist das Mittel, zu dem wohl die meisten Rechtsanwälte raten und den die meisten Mandanten wählen. Der Vorteil dieses Vorgehens ist nicht zu leugnen: Der Mandant hat mit der Abwicklung des Nachlasses und der H...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / cc) Bezugnahme auf andere Akten

Rz. 45 Der Antragsteller kann auf andere Akten Bezug nehmen, sofern diese bei demselben Amtsgericht, nicht notwendigerweise dem Nachlassgericht, bereits vorhanden sind. Dies können bspw. Urteile aus Vaterschaftsfeststellungsverfahren, Scheidungsverfahren oder aus einem Verfahren über die Kindesannahme sein. Auch wenn Urkunden bereits in einem anderen Erbscheinsverfahren bei ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / ee) Offenkundige Tatsachen

Rz. 47 Darunter versteht das Gesetz Tatsachen, die allgemein, also der Öffentlichkeit bekannt sind, wobei dies nicht gleichbedeutend sein muss mit jedermann. Ferner sind darunter auch die gerichtsbekannten Tatsachen zu verstehen, wie dies bei hinterlegten Verfügungen von Todes wegen der Fall ist oder bei Übergabeverträgen verbunden mit Erbverzichten.mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / f) Nachweis durch in- und ausländische öffentliche Urkunden

aa) Beweiserhebung Rz. 40 Die Beweiserhebung im Erbscheinsverfahren ist durch die in § 352 FamFG vorgegebenen Beweismittel beschränkt. Das Nachlassgericht darf in seiner Beweiserhebung nicht darüber hinausgehen.[69] Rz. 41 Der Urkundenbeweis ist durch die Vorlage öffentlicher Urkunden zu führen i.S.v. §§ 415 ff. ZPO. Auch ausländische Urkunden können dabei herangezogen werden....mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden

Rz. 42 Darunter sind nach § 55 PStG beglaubigte Ablichtungen von Personenstandsbüchern, Geburtsscheinen, Geburts-, Ehe-, Heirats- und Sterbeurkunden zu verstehen. (1) Geburtsurkunden Rz. 43 Geburtsurkunden i.S.v. § 59 PStG bezeugen Ort, Zeit, Abstammung und Geschlecht des Kindes. Darüber hinaus wird auch die Ehe- oder Nichtehelichkeit dadurch nachgewiesen. Die sog. Geburtssche...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 5. Kosten des Verfahrens

Rz. 93 Hinsichtlich der Kosten des Erbscheins ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die durch die Staatskasse für die Erteilung oder Ablehnung eines Erbscheinantrags festgesetzt werden, und den Kosten, die für die Beratung durch einen Rechtsanwalt entstehen. a) Kosten der Staatskasse Rz. 94 Die Kosten im Erbscheinsverfahren werden nach § 40 GNotKG, § 80 FamFG festgelegt. §...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / bb) Verwandtschaftsverhältnisse

Rz. 31 Des Weiteren ist das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, nach § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG darzulegen. Der Antragsteller hat dabei sein Verwandtschaftsverhältnis bzw. sein Ehegattenverhältnis zum Erblasser darzulegen, denn darauf beruht sein Erbrecht als gesetzlicher Erbe.mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 5. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 169 Mit einer Wiederverheiratungsklausel wollen die Eheleute verhindern, dass nach dem Tode des Erstversterbenden durch eine Wiederheirat des Überlebenden der ungeschmälerte Übergang des Nachlassvermögens des Erstversterbenden nach dem Tod des Längstlebenden auf die Endbedachten gefährdet wird.[147] Diese Gefährdung tritt insb. durch das automatisch entstehende Pflichtte...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / aa) Beweiserhebung

Rz. 40 Die Beweiserhebung im Erbscheinsverfahren ist durch die in § 352 FamFG vorgegebenen Beweismittel beschränkt. Das Nachlassgericht darf in seiner Beweiserhebung nicht darüber hinausgehen.[69] Rz. 41 Der Urkundenbeweis ist durch die Vorlage öffentlicher Urkunden zu führen i.S.v. §§ 415 ff. ZPO. Auch ausländische Urkunden können dabei herangezogen werden. Diese bedürfen je...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / aa) Todeszeitpunkt des Erblassers

Rz. 30 Den Todeszeitpunkt des Erblassers nach §§ 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG hat der Antragsteller durch die exakte Angabe des Todeszeitpunkts und die Beifügung einer Sterbeurkunde nachzuweisen.[59] Die wichtigsten öffentlichen Urkunden im Erbscheinsverfahren sind die Personenstandsurkunden, § 55 PStG.mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 1. Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO

Rz. 73 Aus § 45 BRAO ergibt sich, in welchen Fällen der Rechtsanwalt nicht bzgl. der Bearbeitung des Mandats tätig sein darf. Besondere Erwähnung verdienen hier die Fälle, in denen der Rechtsanwalt vorher als Schiedsrichter, Notar,[62] Insolvenz- oder Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befasst war, § 45 Abs. 1 BRAO. Im umge...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 1. Aufhebung der Nachlasspflegschaft

Rz. 34 Die Aufhebung einer Pflegschaft nach § 1960 BGB erfolgt nach Wegfall des Grundes der Anordnung (d.h. die Erben sind ermittelt/die Annahme der Erbschaft erfolgt) durch Beschluss. Das Ermittlungsergebnis des Nachlasspflegers, wer als Erbe in Betracht kommt, und dass diese informiert werden, genügt für die Aufhebung. Das Vorliegen eines Erbscheins führt zur Aufhebung der...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / cc) Andere weggefallene Erbberechtigte

Rz. 32 Der Antragsteller hat auch sämtliche erbberechtigten Personen aufzuführen, die seinen Erbteil mindern oder ausschließen würden und die weggefallen sind, §§ 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FamFG. Rz. 33 Praxishinweis Diese Angaben haben sehr detailliert zu erfolgen, sodass das Nachlassgericht schlüssig und abschließend dargelegt bekommt, weshalb bestimmte Personen zwar ein Erbrec...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / c) Verschwundenes Testament

Rz. 35 Immer wieder gibt es in der Praxis den Fall, dass der Antragsteller sein Erbrecht auf ein Testament stützt, dieses aber verschwunden ist. Da der Antragsteller die Darlegungs- und Ablieferungspflicht hat, stellt sich die Problematik, durch welche anderen Beweismittel er die Existenz des Testaments beweisen kann. Der Antragsteller kann die Beweisführung, dass er Erbe au...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 8 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG, wonach die Erteilung eines Erbscheins Nachlasssache ist. Damit sind erstinstanzlich die Amtsgerichte als Nachlassgerichte sachlich zuständig. § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG regelt die sachliche Zuständigkeit gegeben, und zwar durch die Einbeziehung des FamFG.[27] Rz. 9 Eine Spezialität war früher für die staa...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / b) Auflösungsklausel

Rz. 155 Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. In diesem Fall treten die Erben in Erbengemeinschaft in eine Liquidationsgesellschaft ein (ab dem 1.1.2024: §§ 143 ff. HGB n.F., zuvor: §§ 145 ff. HGB a.F.). Eine Sondererbfolge findet nicht statt. Rz. 156 Nach Eintritt des Erbfalls können die verbleibenden ...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / III. Vollmacht auf den Todesfall (postmortale Vollmacht)

Rz. 69 Die Vollmacht auf den Todesfall wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam und entsteht als Vollmacht der Erben für den Bevollmächtigten. Es handelt sich um eine Vollmacht, die zwar unter Lebenden erteilt wird, aber erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden soll. Diese Vollmacht auf den Todesfall wird nur noch in seltenen Fällen angeboten werden. Es w...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / a) Antrag eines Erben

Rz. 7 Gemäß § 1981 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag des Erben (aller Miterben, des Testamentsvollstreckers oder Erbschaftskäufers) die Nachlassverwaltung anzuordnen. Eines besonderen Grundes bedarf es – anders als bei der Nachlassinsolvenz – nicht. Rz. 8 Der Antragsteller muss die Voraussetzungen für sein Antragsrecht nur glaubhaft machen. So muss z.B. der Erbe b...mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / a) Erbe

Rz. 61 Der Antrag kann vom Alleinerben oder von jedem Miterben allein, d.h. ohne Mitwirkung der anderen, gestellt werden, § 455 Abs. 1 FamFG, sobald er die Erbschaft angenommen hat (§ 455 Abs. 3 FamFG) und nicht unbeschränkt haftet (§ 455 Abs. 1 FamFG.[87] Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren darf jedenfalls grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint wer...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / d) Versicherung an Eides statt

Rz. 36 Der Antragsteller hat nach § 352 Abs. 3 FamFG seine nach § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, 5 FamFG erteilten Angaben sowie die Behauptung, dass er mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, an Eides statt zu versichern. Die Versicherung hat vor einem Notar[62] oder einem Gericht zu erfolgen. Gericht ist dabei nicht nur das Na...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / 9. Beginn und Beendigung

Rz. 44 Grundsätzlich wird die Vorsorgevollmacht mit der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber und der Aushändigung an die Bevollmächtigten wirksam, d.h., die Bevollmächtigten können ab diesem Zeitpunkt für den Vollmachtgeber rechtsgeschäftlich handeln. Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht ist es jedoch, dass die Bevollmächtigten erst dann für den Vo...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / (2) Eheurkunden, Nachweis der Lebenspartnerschaft

Rz. 44 Eheurkunden dienen als Nachweis der Eheschließung, § 57 PStG. Die Auflösung einer früheren Ehe kann durch Sterbeurkunden, Scheidungsurteile oder eine entsprechende Nichtigkeitserklärung der Ehe bewiesen werden. Nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ist auch darüber ein Nachweis zu führen, ob die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Todes des...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / F. Zusammenfassung

Rz. 176 "Nach der Lektüre wird man freilich jedem Erblasser von der Verwendung dieses Rechtsinstituts noch dringender abraten als zuvor."[214] Die Problematik der Vor- und Nacherbschaft liegt in der Praxis weniger in der Gestaltungsberatung als im Umgang mit privatschriftlichen Testamenten, die oft – ohne dass die Erblasser es wussten – Vor- und Nacherbschaft mit Bedingungen ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / aa) Antragsberechtigte Personen

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 124 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 1. Ungefährliche Bedenkzeit

Rz. 2 Die Ausschlagungsfrist gewährt dem Erben eine ungefährliche Bedenkzeit, ob er den Übergang des Vermögens des Erblassers mit der Übernahme der Haftung und der Verwaltung will. Tritt schon während dieser Bedenkzeit ein Gläubiger an ihn heran, so braucht es keinen wilden Aktionismus. Dieser ist weder im Sinne einer sofortigen Ausschlagung noch im Sinne einer sofortigen Er...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 2. Tod eines Kommanditisten

Rz. 261 Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB; die Vorschrift wurde durch das MoPeG nicht geändert). Die gesetzliche Regelung entspricht der einfachen Nachfolgeklausel. Rz. 262 Der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten ist grundsätzlich vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann die Vererblichkeit des Kommanditistenanteils abe...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / (2) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 173 Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit allen Erben fortgeführt. Bei einem Erben geht der Gesellschaftsanteil auf den Alleinerben über (ab 1.1.2024 erstmals geregelt in § 105 Abs. 3 HGB n.F. i.V.m. § 711 Abs. 2 BGB n.F.). Rz. 174 Bei mehreren Erben kommt es zu einer Kollision zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht, weil eine Erbengemeinschaft (nach ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / VI. Schiedsklausel

Rz. 112 Die Schiedsgerichtsbarkeit[101] ist im Erbrecht[102] noch wenig verbreitet. Gerade bei Unternehmertestamenten kann die Streitentscheidung durch private Schiedsgerichte aber aus verschiedenen Gründen von Vorteil sein. Dazu gehören etwa:mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Grundsatz der freien Vererblichkeit

Rz. 280 Die Geschäftsanteile an einer GmbH[215] sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG).[216] Mehrere Erben erwerben den Geschäftsanteil in Erbengemeinschaft. Eine Sondererbfolge wie bei Personengesellschaften gibt es nicht. Die Erben können ihre Gesellschafterrechte nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG).[217] Rz. 281 Praxishinweis In der Satzung sollte vorgesehen...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / II. Nachlasserben- und Eigenverbindlichkeiten

Rz. 9 Für Nachlasserbenschulden und reine Eigenverbindlichkeiten haftet der Erbe im Außenverhältnis (zumindest auch) mit seinem eigenen Vermögen.[37] Zu den Eigenverbindlichkeiten zählen Verbindlichkeiten, die der Erbe selbst im Rahmen eigenhändiger Verwaltung des Nachlasses eingeht, gleichsam durch eigene Rechtshandlung, während die Nachlasskosten- bzw. Nachlassverwaltungssc...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Art und Umfang der Tätigkeit des Nachlassgerichts

Rz. 126 Das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit spielt im Erbrecht sowie im internationalen Erbrecht eine große Rolle. Die Tätigkeiten der Nachlassgerichte in Erbsachen sind sehr vielfältig. Sie reichen derzeit vom Aufgreifen des Erbfalls, nachdem eine entsprechende Mitteilung durch Anzeige Hinterbliebener oder aber des Ortsgerichts[279] erfolgt ist, der Sicherung des Nac...mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / 2. Inventarfrist durch Antrag eines Nachlassgläubigers auf Inventarerrichtung, § 1994 BGB

Rz. 35 Anders ist dies, wenn ein Nachlassgläubiger die Inventarisierung beantragt, § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB [52] und das Nachlassgericht die Inventarfrist durch Beschluss (§ 40 FamFG), der den Erben zuzustellen ist, § 1995 BGB,[53] setzt. Dann wird die Inventarisierung zur Obliegenheit [54] und der Erbe muss eine vom Gericht gesetzte Frist einhalten, § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Vererblichkeit des Einzelunternehmens

Rz. 121 Das Einzelunternehmen[108] ist vererblich (siehe §§ 22, 27 HGB).[109] Es unterliegt trotz der besonderen Zweckbestimmung der in ihm zusammengefassten Vermögenswerte der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Alle zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke, Forderungen, Patente) gehen auf den Erben über. Die bilanzielle Zusammenfassung der Vermög...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / V. Nachlassvollmacht

Rz. 107 Ergänzend zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einer oder mehreren Personen seines Vertrauens eine Nachlassvollmacht[96] erteilen. Die Erteilung einer Vollmacht an den (potentiellen) Erben oder den Testamentsvollstrecker kann vor allem aus folgenden Gründen empfehlenswert sein:mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / III. Zuständigkeit

Rz. 7 Sachlich zuständig zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 23a Abs. 1 Nr. 2, 2 Nr. 2 GVG. Hinweis Der ausschlagende Erbe sollte sich den Eingang seiner Ausschlagungserklärung bestätigen lassen, um später nachweisen zu können, dass die Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist zugegangen ist. Das Gericht kann allerdings (w...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 150 Der Erwerb von Todes wegen wird durch die Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB, und dem Prinzip des Von-Selbst-Erwerbs beherrscht, § 1942 Abs. 1 BGB. Als Ausgleich für den ohne oder sogar gegen den Willen des Erben eintretenden Von-Selbst-Erwerbs erhält der Erbe gem. § 1942 Abs. 1 BGB das Recht, sich von der Erbschaft durch Ausschlagung[264] wieder zu lös...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 31 Internationales Erbrecht / E. Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte

Rz. 93 Die Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte – internationaler Entscheidungsdissens – ist nicht zu verwechseln mit dem Bestehen mehrerer Erbstatute nebeneinander. Gemeint ist im vorliegenden Fall also nicht die allein die abweichende Bestimmung des Erbstatuts aus ausländischer Sicht[217] mit der Folge von Einzelstatuten. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen d...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / (3) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 185 Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel[154] bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass nicht alle Erben, sondern nur einzelne oder einer von ihnen in die Gesellschafterstellung einrücken.[155] Der Gesellschaftsvertrag kann den Kreis der nachfolgeberechtigten Personen grundsätzlich in beliebiger Weise einschränken.[156] Möglich sind etwa folgende Regelungen:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Geschäftsanteil / 3 Vererblichkeit von Geschäftsanteilen

Außerdem sind die Geschäftsanteile vererblich. Mit dem Tode des Inhabers stehen dem oder den Erben bzw. der Erbengemeinschaft alle Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsanteil unmittelbar zu. Praxis-Tipp Rechtsnachfolge anzeigen Es ist sinnvoll, die Rechtsnachfolge der GmbH z. B. durch Vorlage des Erbscheins anzuzeigen, weil die Geschäftsführer eine aktualisierte Liste der Ges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Schreib,- Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (Abs. 1)

Rz. 5 Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten müssen vom Gericht berichtigt werden. Die in § 107 FGO verwendeten Begriffe, insbesondere der "offenbaren Unrichtigkeit" entspricht im Wesentlichen denen des § 129 AO. [1] Danach setzt z. B. ein Rechenfehler einen Fehler bei der Lösung einer rein rechnerischen Aufgabe voraus; ein Fehler beim Ansatz der in ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Überblick über die erbrecht... / c) Keine Aussetzung des Erbschaftsprozesses bis zur Entscheidung im Erbscheinsverfahren

1. Es ist unzulässig, einen zivilrechtlichen Erbschaftsprozess bis zu einer Entscheidung in einem gleichzeitig betriebenen Erbscheinsverfahren auszusetzen, weil es an der Vorgreiflichkeit fehlt. 2. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht. OLG Rostock v. 30.3.2023 – 3 W 30/23 ZPO § 148 Beraterhinweis Ein Erbscheinsverfahren kann nach § 2...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Überblick über die erbrecht... / b) Zulässigkeit eines Erbscheinsantrages bei fehlender Angabe von Beweismitteln

Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gem. § 26 FamFG ein. BGH v. 8.2.2023 – IV ZB 16/22 FamFG § 26, § 352 Beraterhinweis Aus den Bestimmungen des § 352 FamFG zur Antragstellung im Erbscheinsverfahren ergibt sich, da...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Bindungswirkung eines Versäumnisurteils über die Erbunwürdigkeit

Ein die Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil gem. §§ 2342, 2344 BGB hat auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt. BGH v. 26.4.2023 – IV ZB 11/22 BGB § 2339, § 2342, § 2344 Beraterhinweis Die Erbunwürdigkeit kann nach § 2342 Abs. 1 BGB nicht im Erbscheinsverfahren, sondern ausschließlich durch Anfechtungsklage im Erbunw...mehr

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ZErb 11/2023, Zur Ausschlag... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 3 war vom 4.6.1992 bis zu deren Tod in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet. Die Beteiligte zu 1 ist die einzige Tochter der Erblasserin, die Beteiligte zu 2 ist die einzige Tochter des Beteiligten zu 3. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Die Eheleute errichteten unter dem 3.12.2007 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament. Da...mehr