Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Durch die Einziehung des unrichtigen, aber wirksam erteilten Erbscheins oder seine Kraftloserklärung (§ 352 I FamFG) vAw wird die Wirkung der §§ 2365–2367 beseitigt und somit der aus ihnen folgenden Gefahren begegnet. Eine weitergehende negative Publizitätswirkung entfaltet die Einziehung nicht. § 2361 ist auf Überweisungszeugnisse der §§ 36, 37 GBO (KG JGF 14, 137), Ho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Ähnliche Regelungen.

Rn 15 Ist der Veräußerer Kaufmann, so wird die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs durch § 366 HGB auf diejenigen Fälle ausgedehnt, in denen der Erwerber an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers glaubt. Der gute Glaube an das Eigentum wird ferner geschützt in den §§ 934, 1032, 1207. Darüber hinaus gibt es einen Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des tatsäc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Korrekturmöglichkeiten.

Rn 30 Der Feststellungsbeschluss (Rn 26f) kann bis zur Übergabe bzw Bekanntgabe nach § 38 III 2 FamFG, danach bis zur Erteilung des Erbscheins ggf gem § 48 FamFG geändert werden. Schreibfehler, offensichtliche Unrichtigkeiten (zB falscher Name des Testamentsvollstreckers) oder unbeachtliche Zusätze können gem § 42 FamFG berichtigt werden (s.a. München FGPrax 19, 230 [OLG Mün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unberechtigte GoA.

Rn 2 Entspricht die Übernahme des Geschäfts nicht dem Interesse oder Willen des Geschäftsherrn (§ 683), kann der Geschäftsführer das Erlangte lediglich nach Bereicherungsrecht verlangen (vgl Loyal JZ 12, 1102; Rechtsfolgenverweisung: BGH WM 76, 1056; aA Gursky AcP 185, 13, 40). Erlangt ist jede Vermögensmehrung. Darunter fallen wertsteigernde Aufwendungen ebenso wie werterha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bereicherungsgrundsätze.

Rn 4 Der Erbschaftsbesitzer hat bei Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz nach § 818 II zu leisten. Der Anspruch umfasst auch gezogene Nutzungen (§ 818 I, etwa Anlagezinsen (BGH NJW 16, 156 [BGH 14.10.2015 - IV ZR 438/14] auch ggü dem Fiskus). Beim gutgläubigen unverklagten Besitzer kann der Anspruch nach § 818 III entfallen. Hat er im Vertrauen darauf, den Nachlass behalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Herausgabe.

Rn 1 Dem wirklichen Erben wird ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe an das Nachlassgericht gg den (ggf mittelbaren) Besitzer eines unrichtigen Erbscheins (Urschrift oder Ausfertigung) eingeräumt (I). Er muss nicht auf Einziehung vAw gem § 2361 warten (s Brandbg FamRZ 09, 1610 Dillberger/Fest ZEV 09, 220, 281), sollte sie aber gleichfalls anregen (§ 24 FamFG). Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aus dem Nachlass erlangt.

Rn 16 Für den Erwerb genügt die Erlangung des mittelbaren Besitzes (RGZ 81, 293), etwa wenn der Mieter die Miete vorbehaltlos an den vermeintlichen Erben zahlt. Unerheblich ist, ob einzelne Nachlassgegenstände oder der gesamte Nachlass erlangt ist (Lange/Kuchinke § 40 II 5). Rn 17 Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der aus dem Nachlass stammt oder mit Mitteln der Erbschaft e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beteiligte.

Rn 21 Wer Beteiligter ist bestimmt § 345 I FamFG (als ergänzende lex specialis zu § 7 FamFG): Es ist stets der Antragsteller, da über seinen Antrag entschieden wird, und ferner die in § 345 I 2 FamFG aufgezählten Kann-Beteiligten (Rn 20), soweit sie antragsgemäß (§ 345 I 3 FamFG, vgl § 7 II 2 FamFG) oder nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts vAw (§ 7 III FamFG) hinzugezo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragsberechtigung.

Rn 8 Nach § 455 I FamFG ist jeder Erbe (Vor-/Ersatz-/Nach- und Miterbe), nachdem er die Erbschaft angenommen hat und nicht bereits unbeschränkbar haftet, berechtigt, den Antrag zu stellen (§ 2013 I); darüber hinaus der Nachlasspfleger, -verwalter, der Testamentsvollstrecker nach der Annahme der Erbschaft, § 455 II, III FamFG, und der Erbschaftskäufer. Der Erbe muss seine Ant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tod und Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Rn 7 Der Tod des Vollmachtgebers führt gem §§ 672 1, 675 im Zweifel nicht zum Erlöschen eines Auftrages oder Geschäftsbesorgungsvertrages im Grundverhältnis und iVm 1 einer von dem Erblasser erteilten Vollmacht (BGH NJW 69, 1245, 1246 [BGH 18.04.1969 - V ZR 179/65]). Das Gleiche gilt gem § 52 III HGB für die Prokura. Klauseln zB in Bankformularen, nach denen die Vollmacht na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage § 1361b BGB 4 Garantie Vor §§ 145 ff BGB 3 AGB § 305c BGB 19; § 307 BGB 35; § 309 BGB 12, 15, 32 des Hauptmieters § 540 BGB 16 Verbrauchsgüterkauf § 479 BGB 1 Zusicherungshaftung § 276 BGB 31 Garantie des Verkäufers § 443 BGB 8 Beschaffenheit § 443 BGB 14 Haltbarkeit § 443 BGB 17 selbstständige~ § 443 BGB 10 unselbstständige~ § 443 BGB 11 Verjährung § 443 BGB 10 Garantiehaftung §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anhörung.

Rn 19 Den Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Art 103 I GG als Grundrecht des gerichtlichen Verfahrens und der Grds des fairen Verfahrens (BVerfGE 101, 397, 408 ff [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96]: vor dem Rpfl gelte nicht Art 103 I GG, aber der Grds des fairen Verfahrens; dazu abl die hL) gilt auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BVerfG FamRZ 87, 786; NJW ...mehr

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ZErb 09/2025, Der handlungs... / V. Formulierungsmuster und Handlungsempfehlung

Die Anregung einer testamentsvollstreckerbezogenen Nachlasspflegschaft durch einen Erben könnten beispielsweise nachfolgendem Muster[16] folgen: Formulierungsbeispiel: An das Amtsgericht – Nachlassgericht – Geschäftsnummer In Sachen [Name des Erblassers], geb. am […] verst. am […] zeigen wir die Vertretung der Interessen der Frau […] an. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragsrecht der Erben.

Rn 4 Das Nachlassgericht ordnet die Nachlassverwaltung auf Antrag des Erben (auch des Erbeserben Küpper ZEV 11, 549 [LAG Rheinland-Pfalz 27.07.2011 - 11 Ta 145/11]) an, der nicht allg unbeschränkt nach §§ 1981 I, 2013 I 1 Hs 2 haftet, sofern kein Fall des § 1982 vorliegt. Insoweit dient die Nachlassverwaltung neben der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zulässiger Inhalt letztwilliger Verfügungen.

Rn 3 Eine der zentralen Regelungen, die der Erblasser in einem Testament trifft, ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen zum Erben. Die Erbeinsetzung beinhaltet nicht nur die Einsetzung zum Erben, sondern auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und die Ersatzerbenregelung für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person aus irgendeinem Grund nicht zur Erbfolge...mehr

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ZErb 09/2025, Heilung durch... / 1 Gründe

I. Am 19.10.2012 schlossen der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau (nachfolgend: Erblasserin) zusammen mit den Beteiligten zu 2) und zu 3), ihren gemeinsamen Töchtern, mit notarieller Urkunde eine Vereinbarung, nach deren Ziff. II § 1 und § 2 der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin sich gegenseitig als Vorerben einsetzten mit Bestimmung einer Nacherbfolge der gemeinsamen Töch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Wirksame Verfügung durch einen Nichtberechtigten.

Rn 4 § 816 I 1 setzt eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Nichtberechtigten voraus. Verfügung idS ist jedes (dingliche) Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht übertragen, belastet, in seinem Inhalt verändert oder aufgehoben wird (statt aller Grüneberg/Sprau § 816 Rz 7). Nicht dem Regelungsgehalt des § 816 I 1 unterfallen demnach hoheitliche Akte der Zwangsvollstre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Herausgabeansprüche und §§ 2018, 2130 und 2362 (I Nr 2).

Rn 3 Für Ansprüche aus einem eingetragenen dinglichen Recht bzw durch Widerspruch gesicherten Recht ist in § 902 I 1, II die Unverjährbarkeit angeordnet (§ 902 Rn 2). Im Übrigen gilt, dass, wenn auch erst in 30-jähriger Frist, doch selbst Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten als solchen, die als absolute Rechte an Sachen diese selbst ergreifen (zu § 1028 I 1 s BGH NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Passiva.

Rn 6 Wegen der Abhängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vom gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) sind Passiva lediglich Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die vorlägen, legte man allein die gesetzliche Erbfolge zu Grunde (MüKo/Lange Rz 10). Zu berücksichtigen sind grds Erblasserschulden und Erbfallschulden iSv § 1967 II, zB als Erblasserschulden vererbliche und zur Zeit des Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorliegen höherer Gewalt.

Rn 2 Die Behinderung der Rechtsverfolgung wegen höherer Gewalt ist dann gegeben, wenn Ereignisse vorliegen, die auch durch äußerste billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnten (BGH NJW 97, 3164 [BGH 07.05.1997 - VIII ZR 253/96]). Schon geringes Verschulden des Gläubigers steht damit höherer Gewalt entgegen (BAG NZA 15, 35 [BAG 24.09.2014 - 5 AZR 593/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB K

Kabotage Art 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung § 620 BGB 11 Kalkulationsirrtum § 119 BGB 30 offener Kalkulationsirrtum § 119 BGB 32 verdeckter Kalkulationsirrtum § 119 BGB 31 Kampfsportarten § 254 BGB 41 Kanonisches Recht Vor §§ 2229 ff BGB 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art 9 ROM I 11 Kapitalabfindung § 1585 BGB 2 Abänderungsklage § 843 BGB 7 Berechnung...mehr

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Tod des Vermieters – Mieter kann keinen Erbschein verlangen

1 Leitsatz Beim Tod des Vermieters ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. 2 Normenkette BGB §§ 242, 372, 542, 543 Abs. 2 Nr. 3, 546 Abs. 1 3 Das Problem Beim Tod des Vermieters wird das Mietverhältnisses mit dem bzw. den Erben fortgesetzt. Der oder die Erben über...mehr

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Tod des Vermieters – Mieter... / 1 Leitsatz

Beim Tod des Vermieters ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen.mehr

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Tod des Vermieters – Mieter... / 5 Entscheidung

LG Essen, Urteil v. 24.10.2024, 10 S 93/24, ZMR 2025, 604mehr

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Tod des Vermieters – Mieter... / 4 Die Entscheidung

In einem vor dem LG Essen zwischen dem Rechtsnachfolger des Vermieters und den Mietern geführten Räumungsrechtsstreit wies das Gericht darauf hin, dass Mieter beim Tod des Vermieters zur Hinterlegung der Miete z.B. beim Amtsgericht berechtigt sind, wenn ihnen der neue Vermieter nicht bekannt ist. Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nac...mehr

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Tod des Vermieters – Mieter... / 2 Normenkette

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Tod des Vermieters – Mieter... / 3 Das Problem

Beim Tod des Vermieters wird das Mietverhältnisses mit dem bzw. den Erben fortgesetzt. Der oder die Erben übernehmen als Gesamtrechtsnachfolger alle Rechte des Erblassers aus dem Mietvertrag. Sie treten aber auch in alle Pflichten ein, die der Mietvertrag dem Vermieter auferlegt. Ein Rechtsanspruch der Erben auf den Abschluss eines neuen Mietvertrags besteht daher nicht. Fer...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 3.4 Testament

Die Testierfreiheit des Erblassers wird nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet (s. auch § 2302 BGB) und umfasst das Recht, selbst einen Nachfolger für das eigene Vermögen zu bestimmen und/oder es auf mehrere Personen nach eigenen Vorstellungen zu verteilen. Dabei muss sich der Verfügende nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann also auch mit ihm nicht verwandte Person...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 9 Digitaler Nachlass

Kommunikation mit Kunden und Lieferanten, Behörden, Telekommunikations-, Strom- und Gasunternehmen, Versicherungen und Banken etc. finden meist über das Internet statt. Verträge werden immer öfter online abgeschlossen. Aber auch E-Mail-Konten, Cloud-Speicher (Dropbox), Softwarelizenzen und digitale Produkte, Fotos, Dokumente und andere digitale Dateien gehören zum Nachlass.[...mehr

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Urlaub / 9.14 Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung

Der Abgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch auch vererblich. Dies war unstreitig für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet, der Abgeltungsanspruch bereits entstanden und der Beschäftigte anschließend verstorben ist. Ist jedoch das Arbeitsverhältnis durch den Tod beendet worden, hatte das BAG aufgrund der Höchstpersönlichkeit des bis zum Tode bestehenden Urlaubsa...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Anzeigepflichten der Gerichte, Notare und deutschen Konsuln (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG i. V. m. §§ 6–9 ErbStDV)

Rz. 16 Die Einzelheiten der den Gerichten, Notaren und deutschen Konsuln durch § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG auferlegten Anzeigepflichten ergeben sich aus §§ 7–9 ErbStDV.[1] Für Notare enthalten § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG nach Meinung der Finverw eine nicht abschließende Aufzählung der anzeigepflichtigen Vorgänge, sodass bei "potenziell erbschaft- und schenkungsteuerr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Verzögerte Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands

Rz. 32 Konfliktstoff bietet das Stichtagsprinzip besonders dann, wenn nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung infolge verzögerter tatsächlicher Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands ein Wertverlust eingetreten ist. Rz. 33 Zu Einschränkungen der tatsächlichen Verfügbarkeit kann es in erster Linie bei Erwerben von Todes wegen kommen.[1] Fällt z. B. die Erbschaft nach Ausschlag...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anzeigepflicht des Erwerbers bzw. Beschwerten (§ 30 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 16 Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) durch den Erwerber anzuzeigen. Die Vorschrift begründet kein Ermessen. "Erwerber" ist daher sowohl derjenige von Todes wegen (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter) als auch derjenige aufgrund freigebiger Zuwendung unter Lebenden. Erwerber i. S. d. § 30 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 83 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist zum einen die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu beachten: Hiernach beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten (§ 30 ErbStG) oder eine Steuererklärung (§ 31 ErbStG) einzureichen ist, die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder Anz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Erbschein und sonstige Urkunden.

Rn 122 Bei Klage auf Herausgabe zählt nach § 3 das wirtschaftliche Interesse an der Verhinderung drohender Nachteile (BGH KostRspr ZPO § 3 Nr 176; § 6 Rn 4) oder am Beweisvorteil. Im Einziehungsverfahren bzgl Erbschein ist der Wert des beanspruchten Erbteils maßgeblich (BGH JZ 77, 137), für Kraftloserklärung ist das Interesse des Ast nach § 3 zu schätzen. In der Beschwerde g...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 3. Regelmäßig kein Erbschein erforderlich

Rz. 54 Ein gewichtiger Vorteil der notariell erstellten letztwilligen Verfügung ist die Tatsache, dass im Regelfall die Vorlage der öffentlichen Urkunde nebst nachlassgerichtlichem Eröffnungsprotokoll als Nachweis über die Erbfolge ausreicht (vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Der potenzielle Kostenvorteil, der mit der Erstellung einer privatschriftlichen letztwilligen Verfügung un...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / II. Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins

Rz. 105 Im Falle der Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins gem. § 2362 BGB "begegnen" sich Erbscheinsverfahren und das Verfahren auf Klärung der Erbfolge im Zivilprozess und damit in einem etwaigen Schiedsgerichtsverfahren. Der wirkliche Erbe muss, wenn er der Ansicht ist, ein Erbschein sei unrichtig, nicht abwarten, bis das Nachlassgericht dessen Einziehung anor...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / VI. Registerrecht

Rz. 128 Die anlässlich des Erbfalls eintretenden Veränderungen bei den Gesellschaftern oder deren Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführern) sind zum Handelsregister anzumelden. Der Nachweis der Rechtsnachfolge erfolgt durch öffentliche Urkunden in elektronischer Form (§ 371a Abs. 2 ZPO, § 12 HGB). In der registerrechtlichen Praxis ist die Erbfolge vorrangig durch einen...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / I. Erbenfeststellung

Rz. 98 In streitigen Fällen zwischen Erbprätendenten kann auch der Weg über eine Feststellungsklage im Zivilprozess gegangen werden (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Erbrecht nach einer bestimmten Person ist ein Rechtsverhältnis, das zu klären ist. Ein Feststellungsinteresse ist deshalb grundsätzlich zu bejahen, auch wenn ein Erbscheinsverfahren bereits betrieben wird oder sogar schon...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / III. Registerrecht

Rz. 27 Aus § 29 HGB folgt die Verpflichtung für jeden Kaufmann, die Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zum Handelsregister anzumelden.[38] Ferner sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort des Inhabers des Unternehmens erforderlich (§§ 24 Abs. 1 und 40 Nr....mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / 4. Streitigkeiten, die nicht dem Schiedsgericht unterworfen werden können

Rz. 19 Wie bereits ausgeführt, kann das Erbscheinsverfahren nicht einem Schiedsgericht unterworfen werden. Nur das Nachlassgericht kann einen Erbschein im Rahmen des durch das FamFG geregelten Verfahrens erteilen. Die Erteilung eines Erbscheins durch das Schiedsgericht scheidet somit aus.[48] Vielmehr hat das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen dur...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Notarkosten

Rz. 164 Der Geschäftswert für Testamente ist das sog. modifizierte Reinvermögen beider Ehegatten. Es ist nach § 102 GNotKG zu ermitteln. Vereinfacht gilt folgende Formel: Zu ermitteln sind die Aktiva eines jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (§ 10 GNotKG), hiervon sind jeweils die Schulden bis maximal zum halben Wert der Aktiva in Abzug zu bringen. Die vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abs 1.

Rn 2 Für die Vollstreckungswirkung nach Abs 1 ist Voraussetzung, dass die Nacherbfolge eingetreten ist, §§ 2106, 2139 BGB. Das ggü dem Vorerben ergangene Urt muss des Weiteren nach § 326 I für oder nach Maßgabe des § 326 II gg den Nacherben wirken (Voraussetzung: der Vorerbe ist befugt, ohne Zustimmung über den Nachlassgegenstand zu verfügen). Im Fall von § 326 I wird somit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen.

Rn 2 Der Gläubiger muss im Besitz eines zur Vollstreckung geeigneten Titels sein; er muss darlegen, dass er die Urkunde zum Zweck der Vollstreckung benötigt (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 6). Die Urkunde kann auch zum Zweck der Klauselerlangung benötigt werden (Schuschke/Walker/Raebel Rz 2). Entspr anzuwenden ist § 792 auf die Teilungsversteigerung nach § 180. § 792 findet hie...mehr

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§ 24 Erbvertrag / K. (Notar-)Kosten

Rz. 153 Der Geschäftswert eines Erbvertrags ist nach § 102 GNotKG zu bestimmen. Maßgeblich ist das sog. modifizierte Reinvermögen des Erblassers, bei mehreren Erblassern ist es für jeden gesondert zu ermitteln und sodann zu addieren. Eine Saldierung der Schulden ist also nicht möglich. Unter modifiziertem Reinvermögen versteht man die Aktiva, von denen die Passiva bis maxima...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Erbschaftsprozess und Erbscheinsverfahren.

Rn 17 Da der Erbschein das Erbrecht nicht verbindlich feststellt, sondern lediglich im Prozess des Erbscheinsinhabers gg Dritte die – widerlegliche – Vermutung des § 2365 BGB besitzt, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Dennoch führt die Vermutung des § 2365 BGB im Zivilprozess des Erbscheinsinhabers gg einen Dritten zur Umkehr der Beweislast. Die Entsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ausschluss nach § 41 Nr 1 ZPO.

Rn 4 Ein Ausschluss nach § 41 Nr 1 ZPO erfolgt, wenn die Gerichtsperson an einem Verfahren selbst beteiligt ist oder zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht (zB der den Erbschein erteilende Entscheidungsträger ist selbst Erbe).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Antrag auf Aussetzung.

Rn 6 Antragsberechtigt sind nach Abs 1 Hs 2 der ProzBev und in den Fällen des Todes der Partei sowie der Nacherbfolge (§§ 239, 242) auch der Gegner. Nicht antragsberechtigt ist hingegen die von dem ProzBev vertretene Partei (BAG NZA 21, 375 Rz 9 = NJW 21, 874 [VGH Bayern 26.01.2021 - 20 NE 21.162]). Auf den Meinungsstreit, ob der ProzBev ein eigenes Antragsrecht hat (so: MüK...mehr