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ZErb 07/2025, Der digitale Nachlass: Herausforderungen u ... / 2. Vorsorgevollmacht

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Gem. § 260 ABGB ist eine Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Auch nach österreichischem Recht kann somit – wie nach deutschem Recht[18] – im Rahmen einer Vorsorgevollmacht für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit vorgekehrt werden, sodass es zu keiner Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters gem. §§ 271 ABGB kommt.[19] Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ist mit dem Betreuer nach deutschem Recht vergleichbar.[20]

In Österreich errichtete Vorsorgevollmachten sehen nunmehr regelmäßig auch Regelungen für das digitale Vermögen vor. Auch im Rahmen der Beratung zu Vorsorgevollmachten ist ein Augenmerk auf die Zugangsdaten zu legen, da andernfalls der Bevollmächtigte seine Verwaltungshandlungen in Bezug auf das digitale Vermögen nicht umsetzen kann.[21]

Der aus der Vorsorgevollmacht berechtigte Vertreter kann im Fall der Entscheidungsunfähigkeit vorsorgen, dass Profile bei sozialen Netzwerken oder Websites und Blogs weiter betreut oder auch nicht aufschiebbare Transaktionen von Kryptowährungen bewerkstelligt werden. Gleiches gilt für allfällige Veräußerungen von Wertpapieren, die über Online-Broker gehalten werden, sollte eine Veräußerung aufgrund zu erwartender Kursverluste vorzunehmen sein. Im Fall des Eintritts der Entscheidungsunfähigkeit können auch viele Bezahldienste (wie beispielsweise Streaming-Dienste) obsolet werden. Diese Vertragsverhältnisse können durch den Vorsorgebevollmächtigten aufgekündigt werden.[22]

In Vorsorgevollmachten findet man zuweilen auch Regelungen für den Fall des Ablebens des Vollmachtgebers. Möchte beispielsweise ein Vollmachtgeber, der dem Vollmachtnehmer die Mietver...

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