Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Urkundennachweis.

Rn 16 Der Urkundennachweis wird durch öffentliche (§§ 415, 417, 418) oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 129 BGB, § 40 BeurkG) geführt (s § 726 Rn 7), ebenso durch Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie einer öffentlich beglaubigten Urkunde (Schlesw BeckRS 10, 17297). Zum Nachweis der Rechtsnachfolge müssen die Voraussetzungen, die zur Schlüssigkeit einer Klage gehör...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte § 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift § 441 ZPO 6 Beweiswürdigung § 442 ZPO 1 Sachverständiger § 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung § 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit § 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren § 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis § 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen § 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Allgemeines Rechtsschutzinteresse.

Rn 5 Es wurde bereits gesagt, dass die Möglichkeit, eine Klage auf Erteilung der Klausel nach § 731 zu erheben, das Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nach hM nicht entfallen lässt (s Rn 1). Auch der Umstand, dass ein Erbschein, der zum Nachweis der Rechtsnachfolge benötigt wird, nach § 792 erlangt werden kann, soll das Rech...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / 5. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung

Rz. 77 Bei der beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung i.S.d. § 2208 Abs. 2 BGB ist dem Testamentsvollstrecker das Recht zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen mangels Verfügungsbefugnis entzogen. Auch treten die Wirkungen der §§ 2211–2214 BGB nicht ein.[71] Da die Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände beim Erben verbleibt, ist die beaufsichtigende Testamentsvo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Inhalt der Urkunde.

Rn 4 § 417 betrifft Urkunden über amtliche Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen. Diese Begriffe sind nicht im technischen Sinne zu verstehen. § 417 erfasst vielmehr jede auf Außenwirkung gerichtete Erklärung einer Behörde (Musielak/Voit/Huber § 417 Rz 1; MüKoZPO/Schreiber § 417 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 417 Rz 3). Dabei ist es unerheblich, ob die entspr Erklär...mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / c) Position des Nacherben

Rz. 38 Dem Nacherben steht mit dem Tod des Erblassers ein Anwartschaftsrecht [11] zu. Hieran ändern auch auflösende oder aufschiebende Bedingungen nichts. Wenn der Erblasser Befreiungen im Rahmen von § 2136 BGB erteilt, ändert er damit nur den Umfang des Nacherbenanwartschaftsrechts. Das Anwartschaftsrecht ist übertragbar und pfändbar, wenn der Erblasser dies nicht ausgeschlo...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Bedingungen

Rz. 137 Auch Unternehmertestamente können mit Bedingungen verknüpft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen ergibt sich aus den §§ 158 ff. und 2074 ff. BGB.[133] Rz. 138 Definiert wird eine Bedingung in Testamenten oder Erbverträgen als eine Bestimmung des Erblassers, wonach die Rechtswirkungen der gesamten Verfügung von Todes wegen, einer einzelnen darin enth...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / V. Herausnahme einzelner Nachlassgegenstände durch Vorausvermächtnis

Rz. 92 Möchte der Erblasser umgekehrt nicht nur einzelne Gegenstände der Vor- und Nacherbschaft unterwerfen, sondern einzelne hiervon freigeben, kann er dies durch die Anordnung eines (Voraus-)Vermächtnisses erreichen, wie es § 2110 Abs. 2 BGB ausdrücklich ermöglicht. Um diese Zweifelsregelung zu umgehen, sollte auch hier eine explizite Klarstellung erfolgen, dass der Vermäc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zuständigkeit des zuerst befassten Gerichts (Abs 1).

Rn 4 Nach Abs 1 ist unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten das zuerst mit der Angelegenheit befasste Gericht zuständig (›Vorgriffszuständigkeit‹). Maßgebend ist nur, wann das Gericht mit einer Sache befasst wurde, nicht, wann es tatsächlich tätig geworden ist. Die Anknüpfung an einen nach außen erkennbaren Zeitpunkt dient der höheren Transparenz und erhöht die Rechtsst...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 2. Grundbuchverfahren

Rz. 100 Im Grundbuchverfahren stellt sich häufig bei Vorlage der letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll die Frage, ob das Grundbuchamt bei Kenntniserlangung einer möglichen Testierunfähigkeit des Erblassers die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen kann. Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO darf das Grundbuchamt lediglich die Vorlage e...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Erbanfall

Rz. 25 Der Umfang des Erwerbs von Todes wegen durch Erbanfall (§ 1922 BGB) ist nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Erbt eine Erbengemeinschaft, ist nicht diese als Gesamthandsgemeinschaft Erwerberin im erbschaftsteuerlichen Sinne, sondern die Miterben werden als einzelne Erwerber erfasst und mit dem jeweiligen anteiligen Erwerb besteuert (sog. Erbanfallsteuer).[23...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / c) Befreiter Vorerbe

Rz. 20 Von einer Vielzahl der vorstehend ausgeführten Beschränkungen, denen der nicht befreite Vorerbe unterliegt, kann der Erblasser ihn befreien. Sofern der Erblasser von dieser Möglichkeit im weitest möglichen Umfang Gebrauch gemacht hat, spricht man allgemein vom befreiten Vorerben. Die Grenzen dieser Befreiungsmöglichkeit ergeben sich dabei aus den §§ 2136 f. BGB. Angel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzgebung und eingeschränkter Anwendungsbereich.

Rn 1 Der Grundsatz, dass ausländische Titel im Inland nicht ipso iure vollstreckbar sind, sondern ihnen die Vollstreckbarkeit im Inland gesondert zuerkannt werden muss (sog Exequatur-Verfahren), war für die grenzüberschreitende Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Deutschland lange Zeit charakteristisch. Mit der Neufassung der Verordnung des Europäischen Par...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / IV. Gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft

Rz. 86 Aufgrund des Grundsatzes der Universalsukzession ist es dogmatisch nicht möglich, die Vor- und Nacherbschaft auf einzelne Gegenstände oder Vermögensbereiche (z.B. das Betriebsvermögen) zu beschränken. Dennoch lässt sich die Wirkung der Vor- und Nacherbschaft zumindest bei bestimmbaren Einzelgegenständen dadurch beschränken, dass dem Vorerben der übrige Nachlass als Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sache, Urkunden.

Rn 4 Sachen. Urkunden gehören dazu, wenn sie unmittelbar einen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpern (BGH KostRspr § 6 ZPO Nr 174; NJW 89, 2755), zB echte Wertpapiere wie Scheck, Wechsel, Aktien (BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 11; BGH FamRZ 92, 169; Köln MDR 75, 60: bei unstr eingeschränkter Realisierbarkeit nur § 3; Ddorf JurBüro 94, 494: voller Nennwert, wenn Zahlung of...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / F. Testamentsvollstreckung und Vollmacht

Rz. 196 Da das Amt des Testamentsvollstreckers gem. § 2202 Abs. 1 BGB erst mit der Amtsannahme beginnt, kann es vorkommen, dass der Nachlass handlungsunfähig ist, bis der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat. Hinzu kommt, dass der Testamentsvollstrecker für den Nachweis seiner Verfügungsbefugnis in vielen Fällen ein Testamentsvollstreckerzeugnis benötigt. Berücksic...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / b) Nicht befreiter Vorerbe

Rz. 14 Die §§ 2113, 2115 BGB beschränken den Grundsatz der freien Verfügungsmacht des Vorerben gem. § 2112 BGB erheblich. Dabei handelt es sich bei den Verfügungsverboten um sog. absolute Verfügungsverbote, die also gegenüber jedermann gelten.[8] Auf die Unwirksamkeit von Zwangsverfügungen gegen den Vorerben gem. § 2115 BGB wird nachfolgend nicht näher eingegangen, da diese ...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / A. Überblick

Rz. 1 Wird der Wunsch nach der Errichtung einer letztwilligen Verfügung an den Anwalt herangetragen, muss er einleitend prüfen, ob und ggf. inwieweit der Mandant überhaupt noch testieren kann. Fällt diese Prüfung positiv aus oder ist sie zumindest vertretbar zu bejahen, so ist dies in der (neuen) letztwilligen Verfügung ausdrücklich festzuhalten. Rz. 2 Hinweis In diesem Zusam...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / I. Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 1 Die (gesetzlichen oder gewillkürten) Erben des Verstorbenen treten im Wege der Universalsukzession in der Sekunde des Todes in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Zusätzliche Übertragungsakte sind nicht erforderlich, der oder die Erben werden mit dem Tod[1] ipso iure Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Erbschein dient dabei nur der Legitima...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite.

Rn 6 Rechtsnachfolger des Gläubigers sind dessen Allein- oder Miterben ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft nach §§ 1922 I, 1942 I BGB (nicht erst bei deren Annahme). Freilich kann die Rechtsnachfolge erst ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nachgewiesen werden. Miterben ist aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Berechtigung nach §§ 2032, 2039 BGB vor der Auseinande...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / K. Vereinbarte Schiedssprüche

Rz. 86 Auch im schiedsrichterlichen Verfahren können einvernehmliche Regelungen getroffen werden. Einigen sich die Parteien während eines Schiedsgerichtsverfahrens, so haben sie die Möglichkeit, den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festzulegen (§ 1053 ZPO). Schiedsgerichtsordnungen von institutionalisierten Schiedsgerichten können durch en...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Autonomes Recht.

Rn 4 Die Anerkennung nach autonomem Recht erfasst alle anderen wirksamen ausländischen Entscheidungen (Rechtskraft nicht zwingend, BGHZ 118, 312, 318; offenlassend BGH NJW 19, 3575, 3578). Ggü § 328 ZPO ist danach abzugrenzen, ob ein deutsches Gericht im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden hätte (BGH NJW 19, 3575, 3576 [BGH 16.05.2019 - V ZB 101/18]; Schulte-Bu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Die Vorschrift ist anwendbar auf Urt iSd §§ 894, 895. Neben den in § 895 aufgeführten Registern wird auch die Eintragung in alle übrigen öffentlichen Bücher oder Register erfasst (zB Handels-, Genossenschafts- und Güterrechtsregister, Patentregister, Musterregister, Erbbaugrundbuch), sofern sie die Vorlegung einer Urkunde voraussetzt. Ein praktisch relevanter Fall ist d...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / II. Veräußerung der Nacherbenanwartschaft im Allgemeinen

Rz. 125 Die Nacherbenanwartschaft ist nach mittlerweile unstreitiger Auffassung veräußerlich. Entsprechend der Erbteilsveräußerung bedarf auch die Veräußerung der Nacherbenanwartschaft der notariellen Beurkundung analog § 2033 BGB.[107] Dem folgend richtet sich der schuldrechtliche Vertrag nach den §§ 2371 ff. BGB. Ebenfalls entsprechend der Erbteilsveräußerung hat auch die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 105 FamFG – Andere Verfahren.

Gesetzestext In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Rn 1 § 105 regelt die internationale Zuständigkeit in den nicht von vorrangigen internationalen Rechtsakten oder §§ 98–104 (beachte insb deren Verbundzuständigkeiten) erfassten streitigen u freiwilligen FamFG-Angelegenheiten. Für diese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 792 gibt dem Gläubiger das Recht, anstelle des Schuldners die Erteilung von Urkunden zu beantragen, deren er zum Zweck der Vollstreckung bedarf. Die Vorschrift ist großzügig auszulegen; umfasst sind sämtliche zur Vorbereitung der Vollstreckung dienende Akte (St/J/Münzberg Rz 2). Das Gebot einer gläubigerfreundlichen Auslegung ergibt sich aus dem Zweck der Norm; dem Gl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Voraussetzungen.

Rn 12 Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – vAw zu prüfen (BGH MDR 11, 1312 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09]). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl eine gegen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anzeigepflichten in Erbfällen

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Mitteilungspflichten der Nachlassgerichte [2] gegenüber den zuständigen Erbschaftsteuerfinanzämtern korrespondieren mit ihren Aufgaben nach Erbfällen (§§ 342 ff. FamFG; § 3 Nr. 2 Buchst. c, § 16 RPflG). Wenn die Nachlassgerichte letztwillige Verfügungen eröffnen (§§ 348 ff. FamFG), Erbscheine oder Europäische Nachlasszeugnisse erteilen (§§ 2353 bis 237...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / II. Ersatz- und Schlusserbeneinsetzung

Rz. 50 Mit der gegenseitigen Erbeinsetzung ist nur der erste Todesfall geregelt. Ehegatten haben regelmäßig das Bedürfnis, auch Verfügungen für den zweiten Todesfall zu treffen. Typischerweise werden insoweit die gemeinsamen Kinder/Abkömmlinge eingesetzt. Für den zweiten Todesfall ist somit faktisch eine Schlusserbeneinsetzung zu regeln, die zugleich eine Ersatzerbeneinsetzu...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / I. Überblick

Rz. 25 Nach dem oben Ausgeführten liegen in den folgenden Fallgruppen Anwendungsbereiche der testamentarischen Auflagenanordnung:[38] Rz. 26 Testamentarische Verfügung ohne vollständige eigene Willensbildung: Da das Recht der Auflagenanordnungen dem Erblasser weitestgehende Gestaltungsfreiheit gibt, kann er Inhalt und beteiligte Personen selbst festlegen (§ 2065 BGB), Wahlaufl...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / I. Überblick

Rz. 134 Die Nachfolgeplanung in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (die gängigsten Rechtsformen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft) ist im Ausgangspunkt im Hinblick auf die Verzahnung letztwilliger Verfügungen und gesellschaftsvertraglicher Regelungen einfacher und die in den Blick zu nehmenden gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verweisung auf die ZPO (Abs 1).

Rn 3 Die Verweisung auf die ZPO bezieht sich auf die ersten drei Abschnitte des 8. Buches der ZPO (§§ 704–898 ZPO). Der einstweilige Rechtsschutz ist hingegen im FamFG eigenständig geregelt (§§ 49 ff) und auch die Vorschriften über die grenzüberschreitende Kontenpfändung (§§ 946 ff ZPO) sind auf FamFG-Verfahren nicht anwendbar, da diese nicht als Zivil- oder Handelssachen iS...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / 2. Elterliche Vertretungsmacht (Außenverhältnis)

Rz. 3 Aus dem elterlichen Sorgerecht im Innenverhältnis folgt gem. § 1629 Abs. 1 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen.[2] Übt ein Elternteil die elterliche Sorge etwa nach dem Tod des anderen Elternteils alleine aus, ist dieser der alleinige Vertreter (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Rz. 4 Die elterliche Vertretungsmacht unterliegt Grenzen. So besteht ein Vertretu...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 1. Begriff

Rz. 1 Unter einem Vermächtnis versteht man im Gegensatz zur Erbeinsetzung die Zuwendung eines Vermögensvorteils in der Weise, dass der Vermächtnisnehmer nicht in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Übertragung des zugewandten Gegenstands oder Rechts erhält. Rz. 2 Vermächtnisnehmer kann jede n...mehr

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ZErb 08/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Erbin nach dem am … 2020 verstorbene Erblasser R … T … E … von der Beklagten bestimmte Erbschaftsansprüche. Der Erblasser hatte am 14.12.2007 die nunmehrige Beklagte (seine Schwester) notariell – auch über seinen Tod hinaus – bevollmächtigt, ihn in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder Richtung zu vertreten. Die hies...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Rechtsgrundlagen: Die Änderungen des ErbStRG im Überblick

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat mit dem ErbStRG [1] das ErbStG sowie das BewG in Teilen neu geregelt. Er hat damit dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] entsprochen, der die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) auf die sich nach § 12 ErbStG a. F. ergebenden unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgebe...mehr

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Überblick über die erbrecht... / c) Nachweis der Erbfolge bei Pflichtteilsstrafklausel

Gegenüber dem Grundbuchamt kann im Falle eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsstrafklausel, sofern kein Erbschein vorgelegt wird, die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall nur durch von einem Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. OLG Frankfurt v. 12.9.2024 – 20 W 212/23 GBO § 29, § 35 Beraterhinwei...mehr

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ZErb 07/2025, Zur Frage meh... / 1 Gründe

I. Die am … 2022 verstorbene Erblasserin war in erster und einziger Ehe verheiratet gewesen mit dem am … 2019 vorverstorbenen B.B … Aus der Ehe sind die folgenden Kinder hervorgegangen: a) B.H.B., vorverstorben am … 2009 b) D.B., vorverstorben am … 2022 c) A.B., vorverstorben am … 1954 d) W.D., geb. B., (= Beteiligter zu 1) e) G.O., geb. B., vorverstorben am … 2022. Der vorverstorbe...mehr

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ZErb 07/2025, Internationales Erbrecht

Erbennachweis im Ausland: Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis? Im Berichtszeitraum standen einmal mehr Erbennachweise auf der Agenda der Gerichte. Nachdem der EuGH zum Europäischen Nachlasszeugnis in einem Urt. v. 23.1.2025 – C-187/23 (Albausy)[1] inzident – er erklärte das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig – Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a EuErbVO[2] dahin a...mehr

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9. Kapitel: Der Minderjähri... / A. Verpflichtungsgeschäfte der Erbengemeinschaft

Rz. 362 Bei Verpflichtungsgeschäften im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung hat die Mehrheit der Miterben bei der Abstimmung kraft Gesetzes die Vertretungsmacht, (auch) für die überstimmten oder von der Abstimmung ausgeschlossenen Miterben zu handeln.[29] Dies wird mit § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB begründet: Es ist notwendig, dem Mehrheitsbeschluss gem. zu handeln.[30] Wür...mehr

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7. Kapitel: Familienrechtli... / C. Das zugewandte Vermögen mit Bestimmung nach § 1638 Abs. 1 BGB

Rz. 277 Bei der Erbschaft (Alleinerbschaft, Miterbschaft) steht das Recht zur Annahme und Ausschlagung als erster Akt der Verwaltung der Zuwendung durch den Zuwendungspfleger gem. § 1638 BGB nicht den Eltern zu.[52] Der Begriff "Verwaltung" erstreckt sich nach Sinn und Zweck des § 1638 BGB auf die gesamte Vermögenssorge bezüglich des Erwerbs von Todes wegen und damit auch au...mehr

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ZErb 07/2025, Keine Anwendb... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der am 4.5.2023 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin, ihr am 21.6.2021 verstorbener Ehemann und ihr am 2.3.2022 verstorbener gemeinsamer Sohn, dessen einzige Kinder die Beteiligten zu 1 und 2 sind, schlossen am 12.3.1994 einen notariellen Erbvertrag, in dem die Erblasserin und ihr Ehemann sich gegenseitig zu Alleinerben und...mehr

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ZErb 07/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten, zwei von insgesamt sieben Geschwistern, streiten über die vom Beteiligten zu 1 an den Beteiligten zu 2 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in einem vorangegangenen Verfahren betreffend die Einziehung eines dem Beteiligten zu 2 erteilten Erbscheins. Mit Schriftsatz vom 13.5.2022 beantragte der Beteiligte zu 1, anwaltlich vertreten, den am 10.5.2021 dem...mehr

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ZErb 07/2025, Zur Frage meh... / Leitsatz

1. Die Abänderung eines früher gestellten Erbscheinsantrags durch den Antragsteller ist, insbesondere bei inhaltlich deutlicher Abweichung (Alleinerbe anstatt Miterbe zu 1/3), als Rücknahme des früheren und ausschließlich Stellung des jüngeren Antrags zu sehen. 2. Aufgrund der im Erbscheinsverfahren geltenden strikten Antragsbindung kann das Nachlassgericht nur über den konkr...mehr

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9. Kapitel: Der Minderjähri... / § 24 Die Willensbildung in der Miterbengemeinschaft

Rz. 346 Die Verwaltung des Nachlasses obliegt der Erbengemeinschaft (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Verwaltung umfasst alle Handlungen, die die Miterben mit Wirkung für den Nachlass vornehmen, um diesen zu erhalten, zu nutzen oder zu mehren.[1] Das können Verpflichtungsgeschäfte, tatsächliches Handeln und auch Verfügungsgeschäfte sein. Zur Verwaltung des Nachlasses gehört es a...mehr

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9. Kapitel: Der Minderjähri... / I. Der Minderjährige gehört zur überstimmten Minderheit

Rz. 375 Beispiel Die Erbengemeinschaft besteht aus dem minderjährigen Erben, der zu ⅛ am Nachlass beteiligt ist, sowie aus drei anderen Miterben, die zu ⅜, 2/8 und 2/8 beteiligt sind. Gegen die Stimme des Minderjährigen, vertreten durch seine Eltern, wird beschlossen, eines der beiden Nachlass-Häuser zu verkaufen, um mit dem Erlös Schulden zu begleichen. Bei Verkauf und Aufla...mehr

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6. Kapitel: Die erbrechtlic... / B. Die Anfechtung von Erbverträgen

Rz. 188 Heutzutage sind Ehen mit Minderjährigen nicht mehr möglich (siehe Rdn 3). Die Fälle möglicher Anfechtungen von Erbverträgen mit Minderjährigen als Erblasser haben sich somit durch Zeitablauf erledigt. Rz. 189 § 2281 BGB sieht nur die Anfechtung durch den Erblasser vor. Daher kann dessen Vertragspartner seine eigene Annahmeerklärung im Erbvertrag (siehe Rdn 8 ff.) nur ...mehr

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11. Kapitel: Die Auseinande... / II. Der Minderjährige scheidet durch Abschichtung aus der Erbengemeinschaft aus

Rz. 571 Beispiel Es gibt vier Miterben zu je ¼: zwei minderjährige Kinder, deren Vater und den Bruder des Vaters. Beide Kinder sollen aus der Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung ausscheiden. Sie sollen dafür Zahlungen aus dem Nachlass erhalten. Zum Nachlass gehört auch ein Grundstück. Rz. 572 Scheidet (wie im Beispiel Rdn 571) ein Minderjähriger aus der Erbengemeinscha...mehr