Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 5 Schiedsklausel / III. Bindung des Nachlassgerichts an den Schiedsspruch

Rz. 5 Die Erben können sowohl in einem Erbscheinsverfahren als auch mittels einer zivilprozessualen Feststellungsklage ermittelt werden. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass ein Erbschein nicht in materieller Rechtskraft erwächst, eine zivilgerichtliche Entscheidung hingegen schon. Dies ist die Begründung dafür, dass das Nachlassgericht nach herrschender Meinung an...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 7 Der Nachweis kann dem GBA gegenüber nur durch Erbschein erfolgen, von der Ausnahme des Satzes 2 abgesehen. Bei angeordneter Vor-/Nacherbfolge sind für beide Erbfälle gesonderte Erbscheine zu erteilen. Der Erbschein des Vorerben ist bei Eintritt des Nacherbfalles einzuziehen.[12] Jegliche Erklärungen des Vorerben scheiden als Nachweis aus. Ausnahmen gelten für letztwill...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Keine weiteren Möglichkeiten

Rz. 22 Soweit keiner der oben aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt, sind andere Beweismittel ausgeschlossen. Insbesondere genügt der Nachweis der Tatsachen nicht, aus denen sich das Erbrecht rechtlich notwendig ergibt.[25] Das GBA soll nicht an die Stelle des Nachlassgerichts treten müssen. Eine Ausnahme soll bestehen, wenn die Auflassung des Erblassers an einen Dritten recht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 124 Der Fortbestand des testamentarischen Erbrechts aus einem gemeinschaftlichen Testament/Erbvertrag trotz vorsorglicher Verwirkungsklausel (Pflichtteilsstrafklausel) kann durch eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, wonach nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht wurden.[232] Die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Prüfungspflicht des GBA

Rz. 41 Das GBA hat bei Vorlage des Erbscheins eine nur beschränkte Prüfungsberechtigung hinsichtlich der Zuständigkeit und des (äußeren) Inhalts. Im Übrigen entfaltet der Erbschein Tatbestandswirkung.[66] Darüber darf sich das GBA selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn eine Betroffenenbewilligung vorgelegt wird.[67] Rz. 42 Das GBA überprüft die Erteilung durch die sachlich alle...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Besonderheiten im Höferecht

Rz. 73 Im Geltungsbereich der HöfeO in der Fassung vom 26.7.1976 [130] ist zusätzlich zu unterscheiden, soweit es sich beim Nachlass um landwirtschaftliche Höfe im Sinne der HöfeO handelt. Rz. 74 Für das hoffreie Vermögen kann ein normaler Erbschein erteilt werden.[131] Rz. 75 Die Anwendung des § 35 GBO ist ausgeschlossen, wenn der eingetragene Hofvorerbe mit Genehmigung des La...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Fremdrechtserbschein

Rz. 162 §§ 352c Abs. 1, 343 Abs. 2, 3 FamFG gestatten die Erteilung eines auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbscheins auch bei Auslandswohnsitz des Erblassers und/oder Anwendbarkeit fremden Erbrechts (sog. Fremdrechtserbschein). Dieser Fremdrechtserbschein ist Erbschein im Sinne des § 35 GBO. Die zugrunde liegende Erbfolge nach ausländischem Recht ist für seine Wirkung i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Beweiskraft

Rz. 17 Das Zeugnis genügt zum Nachweis der Erbfolge oder Sonderrechtsnachfolge. Infolgedessen kann nicht die Zugehörigkeit zum Nachlass oder Gesamtgut bezeugt werden. Das Zeugnis genießt zwar keinen öffentlichen Glauben wie der Erbschein, soll jedoch für den Grundbuchrichter grundsätzlich die Rechtsgrundlage seiner Entscheidung bilden. Über die bezeugten Punkte kann das Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Benennung der Schlusserben

Rz. 127 Die namentliche Benennung der Schlusserben kann geführt werden durch Geburtsurkunden der einzutragenden Erben nebst ggf. ergänzender Negativ-Versicherung, dass der Erblasser darüber hinaus keine weiteren Abkömmlinge hinterließ.[244] Dasselbe gilt für die namentliche Benennung der Nacherben (nach Eintritt des Nacherbfalls).[245] Ein Erbschein kann nicht verlangt werde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Transmortale Vollmacht für den Alleinerben

Rz. 31 Probleme bereitet die Anerkennung der transmortalen Vollmacht, die dem Alleinerben erteilt ist. Die herrschende Meinung hält einerseits Anerkennung der transmortalen Vollmacht aus rechtsdogmatischen Gründen für geboten und aus rechtspraktischen Gründen für zweckmäßig, um insbesondere den Zeitraum zwischen Erbfall und Ermittlung des wahren Erben und dessen förmliche Le...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Form der Vorlage

Rz. 80 Vom ENZ werden lediglich beglaubigte Abschriften erteilt, die nur mit einer befristeten Geltungsdauer von 6 Monaten versehen sind. Eine Vorlage in Ausfertigung kann damit nicht verlangt werden (Art. 70 Abs. 3 EuErbVO). Das KG verlangt zur Befristung die Gültigkeit des ENZ bei Eintragung.[144] Es bemisst die Kontrolle der Ausstellungsbehörde höher als den Schutz des An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

Rz. 157 Endet das Amt des Testamentsvollstreckers, so wird auch das Zeugnis ohne weiteres kraftlos.[304] Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung wird möglich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis, aus dem die Befristung hervorgeht,[305] oder durch ein Zeugnis, das mit einem Vermerk über das geschehene Erlöschen versehen ist. Sind aber Anhaltspunkte für die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Ermittlung durch Nachlassgericht (Satz 2)

Rz. 7 Das Grundbuchamt kann das zuständige Nachlassgericht zur Ermittlung des oder der Erben des Eigentümers ersuchen (S. 2). Die Ermittlungen müssen so weit geführt werden, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes der neue Eigentümer feststeht.[11] Das Ersuchen kann sich nur auf die Ermittlung des maßgeblichen Erbrechts erstrecken; es darf nicht darauf gerichtet sein, einen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 35 GBO als lex specialis zu § 29 GBO [1] schränkt die Nachweismöglichkeiten, soweit es um den Nachweis der Erbfolge und damit in Zusammenhang stehende Tatsachen geht, nochmals ein, indem ausschließlich ("kann nur") drei Dokumente – Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis sowie öffentliche Verfügung von Todes wegen – für zulässig erklärt werden. Damit wird die Eintragu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 36 GBO erleichtert für das Grundbuchamt die Auseinandersetzung von Erben- und Gütergemeinschaften, indem es bei Vorlage eines Zeugnisses weder die Rechtsnachfolge noch die zur Auseinandersetzung nötigen Erklärungen der Beteiligten zu prüfen hat. Den Beteiligten selbst bringt das Zeugnis aber selten einen Mehrwert: Die zugrundeliegenden (und zu beschaffenden) Nachweisd...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Inhalt und Prüfungsrecht des GBA

1. Inhalt des Erbscheins Rz. 48 Der Erbschein ist allein darauf zu prüfen, ob er von der sachlich zuständigen Behörde erteilt worden ist und ob er das Erbrecht formell und unzweideutig bezeugt.[76] Sonst ist er auf seine Richtigkeit nicht nachzuprüfen.[77] Eine weitere Prüfung hat nicht stattzufinden. Das GBA hat daher zu prüfen: Rz. 49 a) Die Angabe des Namens des Erblassers u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Auslegung

Rz. 115 Das GBA hat das Testament in eigener Verantwortung auszulegen, auch wenn es sich um die Klärung rechtlich schwieriger Fragen handelt.[210] Bei der Auslegung ist zunächst der Erblasserwille zu erforschen. Diese Auslegung hat Priorität gegenüber Auslegungsregeln.[211] Bei der Auslegung sind auch andere, dem GBA vorliegende öffentliche Urkunden zu berücksichtigen.[212] F...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Öffentliche Verfügung von Todes wegen

Rz. 388 Auch durch ausländische Urkundspersonen erstellte öffentliche Urkunden, die Verfügungen von Todes wegen beinhalten, können nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zum Nachweis der Erbfolge vorgelegt werden.[1166] Das Grundbuchamt kann diese Dokumente berücksichtigen und eine Prüfung der Erbfolge vornehmen, muss das aber nicht. Rz. 389 Eine öffentliche Urkunde liegt vor, wenn sie vo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ausländische öffentliche Urkunde

Rz. 164 Im Gegensatz dazu kann aber das ausländische Testament, wenn es aus deutscher Sicht öffentlich beurkundet ist, Grundlage einer Grundbuchberichtigung nach Abs. 1 S. 2 sein. Eine Übersetzung kann selbstverständlich verlangt werden. Ebenso müssen die Formalien der Anerkennung, soweit erforderlich, eingehalten sein (Apostille, Legalisation). Entsprechend den Vorgaben zu ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Prüfungspflicht des Grundbuchamtes

Rz. 11 a) Sachliche Zuständigkeit. Zuständig ist bezüglich des Nachlasses das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 342 Abs. 2 FamFG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 GBO), für ein Gesamtgut das Amtsgericht § 36 Abs. 1 Nrn. 2, 3 GBO, im letzteren Fall ohne Rücksicht darauf, ob ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden soll;[16] für die örtliche Zuständigkeit gilt § 343 FamFG dessen Verlet...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Prüfungspflicht des GBA

a) Kraftloserklärung des Erbscheins Rz. 62 Weiß das GBA, dass der Erbschein für kraftlos erklärt oder eingezogen worden ist, so hat es den gestellten Antrag zurückzuweisen oder einen anderen Erbschein zu verlangen. Jedoch genügt nicht, dass ein bloßer Einziehungsantrag von einem der Beteiligten gestellt worden ist,[108] da hier keine Überprüfungsmöglichkeit besteht, ob dieses...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Vermächtnisse/Teilungsanordnungen im ENZ

Rz. 83 Das ENZ kann auch dinglich wirkende Vermächtnisse verlautbaren (Art. 63 Abs. 2a EuErbVO). Bei einem in Deutschland erteilten ENZ tritt dies aber nur in dem – an sich irregulären – Fall ein, dass ein deutsches Nachlassgericht ausländisches Erbrecht anwendet. Bei deutschem Erbstatut gilt nach gegenwärtigem Stand in jedem Fall die allein schuldrechtliche Wirkung des § 20...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Das Nachlaßgericht, das einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen. Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Löschung des Vermerks

Rz. 31 Der Testamentsvollstreckungsvermerk wird von Amts wegen gem. §§ 84 ff. GBO oder auf Antrag gelöscht, wenn entweder der Testamentsvollstrecker die Löschung bewilligt (§ 19 GBO) oder Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO geführt wird.[56] Auch die Berichtigungsbewilligung darf vom GBA aber nur vollzogen werden, wenn ihm die Unrichtigkeit des im GB eingetragenen Vermerks ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Dokumente in öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden

Rz. 6 Hat der Nachweis von Eintragungsbewilligungen oder sonstigen erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erfolgen, ist für die Übermittlung an das Grundbuchamt ein Transformationsprozess erforderlich, um die elektronische Form des § 39a BeurkG zu erreichen. Zentrales Anliegen ist auch im Bereich des Grundbuchwesens die Sicherheit und das Vertrauen in ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zeugnis

Rz. 134 Ebenso soll ein Nachweis bei Offenkundigkeit überflüssig sein. Das ist, ebenso wie beim Erbschein, in der Begründung unzutreffend. Die Weiterleitung einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung an das GBA mit Vorlagebescheinigung wird nicht anerkannt, er muss durch Vorlage einer Ausfertigung geführt werden.[265] Das ist aber ebenso wie beim gleichgelagerten Verlange...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Fristsetzung

Rz. 68 Mit Zwischenverfügung kann die Beibringung eines Erbscheins aufgegeben werden, dies auch gegenüber vorhandenen öffentlichen Verfügungen von Todes wegen, wobei aber die vorrangige Auslegungspflicht durch das GBA zu beachten ist.[184] Über eine solche Zwischenverfügung kann das GBA nicht die eigene Auslegungsarbeit wegdelegieren. Rz. 69 Mit einer Zwischenverfügung kann n...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 4. Bestimmung des Ersatznacherben

Rz. 85 Hat der Erblasser seine Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt, sind nach § 2069 BGB im Zweifel die Abkömmlinge der Nacherben als Ersatznacherben berufen. § 2069 BGB stellt nach herrschender Meinung eine Auslegungsregel dar, nicht jedoch eine gesetzliche Vermutung.[102] Die nach § 2069 BGB berufenen Ersatznacherben gehen gemäß § 2099 BGB auch einer Anwachsung nach § 209...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erbfälle von Inkrafttreten des BGB

Rz. 13 War der Erblasser vor dem 1.1.1900 gestorben, konnte ein Erbschein nach BGB nicht ausgestellt werden, da erbrechtliche Verhältnisse sich in diesem Fall nach dem früheren Recht bestimmten (Art. 213 EGBGB). Nach diesen Rechtsvorschriften richtete sich auch der Nachweis der Erbfolge.[21]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Beseitigungsmöglichkeiten

Rz. 63 Die Zwischenverfügung muss ferner sämtliche [162] Mittel oder Wege zur Beseitigung der Hindernisse aufzeigen,[163] sie muss so abgefasst sein, dass sie dem Antragsteller eine fachgerechte Entscheidung über seinen Antrag ermöglicht.[164] Ohne klare Angabe der Beseitigungsmöglichkeit(en) ist die Zwischenverfügung allein schon deswegen aufzuheben.[165] Die Beseitigungsmög...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Wirksamkeit

Rz. 109 Die Wirksamkeit des Testaments, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der zwingenden Vorgaben des BeurkG (Muss-Vorschriften) hat das GBA selbstständig zu überprüfen. Die Wirksamkeitsprüfung bezieht sich bei mehreren eröffneten Testamenten auf Fragen des Widerrufs, bei einseitigen, im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Testamenten/Erbverträgen auch auf den Vorrang b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Feststellung der Tatsachengrundlagen

Rz. 119 Größtes Problem ist jedoch die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen, auf die dann das Testament, ggf. nach Auslegung, anzuwenden wäre. Grundsätzlich sind dabei die gesetzlichen Vermutungen des legislativen Regel-/Ausnahme-Systems sowie vorhandene Erfahrungssätze anzuwenden.[222] Reichen solche nicht aus, so genügt eine eidesstattliche Versicherung, wenn unter Anwe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Aufgrund Bewilligung eingetragene Vormerkung

Rz. 81 Fehlt die nach § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erforderliche Bewilligung des Berechtigten oder entfällt sie (insbesondere rückwirkend infolge Anfechtung), so entsteht nach heute kaum noch bestrittener Auffassung keine Vormerkung.[198] Nach einer verbreiteten Ansicht soll auf die Bestellung einer Vormerkung § 1850 Nr. 1 BGB Anwendung finden,[199] so dass eine ohne Genehmi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Umfang der Prüfungspflicht des GBA

Rz. 141 Für sie gilt das für den Erbschein Gesagte entsprechend.[276] Zur Erteilung zuständig ist jedoch nur der Richter (§§ 3 Nr. 2c, 16 RpflG). § 18 Abs. 2 HöfeO ist auf die Zeugniserteilung nicht anzuwenden.[277]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Scheidungsklausel

Rz. 123 Weder Erbschein noch Negativ-Versicherung auf Nichteinleitung eines Scheidungsverfahrens sind erforderlich bei einer Scheidungsklausel.[230] Das hat der BGH[231] klargestellt. Damit ist die zuvor teils abweichende Ansicht der OLG überholt. Die Unwirksamkeit einer Verfügung zugunsten des Ehegatten kann sich aus § 2077 BGB immer ergeben. Für eine Verstärkung dieser Nor...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Ausschlagung

Rz. 129 Nicht abschließend geklärt ist, in welchem Umfang das GBA die Erbenstellung des Ersatzerben selbstständig ermitteln muss und berücksichtigen darf, der durch eine Ausschlagung des Primärerben zum Zuge kommt. Das OLG München[247] hält entgegen früherer Rspr.[248] wegen der einzuhaltenden Ausschlagungsfristen einen ausdrücklichen Verweis des Ersatzerben auf den Nachlass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Eröffnungsniederschrift

Rz. 393 Eine Niederschrift über die Eröffnung muss auch bei ausländischen öffentlichen Verfügungen von Todes wegen vorgelegt werden, um den Erbschein entbehrlich zu machen. Es ist irrelevant, ob das ausländische Erbstatut die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen kennt oder nicht.[1181] Gegebenenfalls ist aber auch ein ausländisches Eröffnungsverfahren ausreichend.[1182]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Kann-Vorschrift

Rz. 10 § 32 GBO ermöglicht die Nachweisführung optional. Wegen des jederzeit zugänglichen elektronischen Handelsregisters (§ 15 Abs. 3 BNotO e contrario) wird von § 32 GBO aber allgemein Gebrauch gemacht, soweit es um registrierte Rechtsverhältnisse geht. Ungeachtet der standardmäßigen Anwendung der Norm sind andere Nachweismöglichkeiten denkbar und in Einzelfällen auch erfo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Unrichtigkeit wegen Übergangs oder Belastung des Anspruchs

Rz. 88 Das Grundbuch ist unrichtig bezüglich des Vormerkungsberechtigten, wenn der gesicherte Anspruch, z.B. durch Abtretung (§ 398 BGB), auf einen anderen übergegangen ist (§ 401 Abs. 1 BGB, siehe § 6 Einl. Rdn 12; zu einer analogen Anwendung des § 26 Abs. 2 GBO auf diesen Fall vgl. § 26 GBO Rdn 71 f.).[220] Geht der Anspruch auf den Verpflichteten über (Konfusion), so erli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Beweiskraft

Rz. 170 Für die Beweiskraft des Zeugnisses gelten die Ausführungen über den Erbschein entsprechend. Bewiesen wird lediglich die Rechtsnachfolge. Wenn es nicht auf einen Bruchteil beschränkt ist, beweist es auch, dass einseitige Abkömmlinge nicht vorhanden sind. Was zum Gesamtgut gehört, kann dagegen durch das Zeugnis niemals bewiesen werden. Für die Verfügungsbefugnis des üb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Prüfungsumfang des GBA

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt der Verpflichtung

Rz. 26 Der Inhalt der Verpflichtung erstreckt sich zum einen auf die Stellung des Berichtigungsantrags und zum anderen auf die Beschaffung der zur Berichtigung notwendigen Unterlagen. Der Antrag ist als solcher formlos möglich, es gelten die allgemeinen Anforderungen des § 13 GBO. Nur wenn er zugleich eine zur Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt, bedarf er der Form de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Testamentsvollstreckerzeugnis, § 35 Abs. 2 GBO

Rz. 416 Das Erbstatut entscheidet über die Zulässigkeit der Ernennung zum Testamentsvollstrecker, die Rechtsstellung im Ganzen und die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers sowie seine Entlassung.[1221] Ist Erbstatut ausländisches Recht, so kann ein deutsches Nachlassgericht ein entsprechendes Fremdrechts-Testamentsvollstreckerzeugnis grundsätzlich nur erteilen, wenn ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rücktrittsvorbehalt

Rz. 121 Das GBA kann weder einen Erbschein noch eine Negativ-Versicherung an Eides statt verlangen, wenn die Erbfolge auf einem Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt beruht.[227] Der (beurkundungspflichtige) Rücktritt wäre beim Geburtsstandesamt bzw. im Zentralen Testamentsregister zu registrieren und müsste bei der Eröffnung auffallen, also im Eröffnungsprotokoll vermerkt werd...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / V. Befreiter Vorerbe

Rz. 44 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bietet gute Möglichkeiten, schwierige erbrechtliche Problemstellungen, die beispielsweise bei einem Geschiedenentestament auftreten, zu lösen. Allerdings werden regelmäßig die weiterreichenden Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkungen sowie die Sicherungs- und Kontrollrechte des Nacherben als störend empfunden.[58] Deshalb wird...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Der Rechtspfleger

Rz. 18 Die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Aufgaben des Amtsgerichts in Grundbuchsachen sind im vollen Umfang dem Rechtspfleger übertragen (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG).[54] Er erledigt somit alle Geschäfte, die vom Grundbuchamt nach den Verfahrensvorschriften mit Wirkung nach außen vorzunehmen sind und für die sich nicht aus § 12c GBO besondere Z...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / f) Abschließende Bewertung

Rz. 130 In der Gesamtbetrachtung fällt die Bewertung der Rspr. zwiespältig aus, kaum verwunderlich angesichts neuerer Überraschungsentscheidungen gegen eine langjährige Entwicklung[250] und deutlich divergierender Aussagen verschiedener Obergerichte[251] ohne klärende Schlussentscheidung durch den BGH. Die Forderung nach einer Zurückweisung des öffentlichen Testaments nur al...mehr