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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2353 BG ... / H. Kosten.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 31

Für vor dem 1.8.13 eingegangene Anträge gilt die KostO (dazu 8. Aufl), für später eingegangene das GNotKG (§ 136 I GNotKG; zum Ganzen Kroiß ZEV 13, 413; Trappe ZEV 13, 419). Das NachlassG bzw der Notar erhebt zwingend (§ 125 GNotKG) für jede Erbscheinserteilung pro Erbfall eine 1,0 Gebühr (§ 40 I 1 Nr 2 GNotKG mit KV Nr 12210), ggf zusätzlich für die eidesstattliche Versicherung (§ 2356 II 1 aF; nicht für ihren Erlass nach 2) eine weitere volle Gebühr (§ 40 I 1 Nr 1 GNotKG mit KV Vorbem 1.2 II 2 und Nr 23300). Kostenschuldner ist im Erteilungsverfahren der Antragsteller (§ 22 I GNotKG). Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 FamFG (dazu BGH 18.11.15 – IV ZB 35/15). Die Einziehung oder Kraftloserklärung des Erbscheins (s § 353 I FamFG) kostet gem KV Nr 12215 Nr 1 GNotKG eine 0,5 Gebühr (höchstens 436 EUR). Wird in demselben Verfahren ein Erbschein neu erteilt, fällt wiederum eine 1,0 Gebühr nach KV Nr 12210 GNotKG an. Bei Zurückweisung des Antrags fällt eine 0,5 Gebühr, höchstens 436 EUR (KV Nr 12212 GNotKG), bei Antragsrücknahme vor Entscheidung eine 0,3 Gebühr, höchstens aber 218 EUR, an (KV Nr 12211 GNotKG). Nacherben- oder Testamentsvollstreckervermerke lösen keine weitere Gebühr aus. Für die Beurkundung des Erbscheinsantrags durch den Notar wird nach KV Nr 23300 GNotKG für die eidesstattliche Versicherung eine 1,0-Gebühr erhoben, mit der auch der in der gleichen Urkunde enthaltene Antrag auf Erbscheinserteilung abgegolten ist (KV Vorbem 2.3.3 II GNotKG). Der Geschäftswert (s § 3 I GNotKG) bestimmt sich nach § 40 I 1 GNotKG nach dem Wert des Gesamtnachlasses im Erbfall (Frankf ZEV 17, 649 Rz 6), dh gem § 40 I 2 GNotKG unter Abzug der Erblasserschulden (vgl § 1967 Rn 5) von den Aktiva. Bei Nacherbfolge sollte es auf den Wert zZ des Nacherbfalls ankommen. Erbfa...

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