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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 727 ZPO – Voll ... / a) Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Rn 6

Rechtsnachfolger des Gläubigers sind dessen Allein- oder Miterben ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft nach §§ 1922 I, 1942 I BGB (nicht erst bei deren Annahme). Freilich kann die Rechtsnachfolge erst ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nachgewiesen werden. Miterben ist aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Berechtigung nach §§ 2032, 2039 BGB vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine gemeinsame Klausel zu erteilen, danach demjenigen von ihnen, der nunmehr aus dem Titel berechtigt ist. Dagegen bedeutet der Eintritt der Vorerbschaft noch keine Rechtsnachfolge zugunsten der zum Nacherben berufenen Person (Musielak/Voit/Lackmann § 727 Rz 10). Der Nachweis der Erbfolge kann durch den Erbschein, öffentliches Testament, die Niederschrift über die Testamentseröffnung, aber nicht durch eine privatschriftliche letztwillige Verfügung geführt werden (Zö/Seibel § 727 Rz 20).

 

Rn 7

Der neue Eigentümer oder Pfandgläubiger ist Rechtsnachfolger, der Zessionar einer titulierten Sicherungsgrundschuld (mit formularmäßiger Vollstreckungsunterwerfung) unter der Voraussetzung, dass er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist, was nach § 727 nachzuweisen ist (BGHZ 185, 133 = NJW 10, 2041 mit Anm Heinze ZNotP 11, 332; Kesseler ZIP 11, 1442; Piekenbrock LMK 11, 323694; Soutier ZfIR 11, 725; Wolfsteiner EWiR 11, 579; BGH BKR 1, 291). Nachdem die materiell-rechtliche Prüfung des Eintritts in den Sicherungsvertrag als ›versteckte Vollstreckungsbedingung‹ (Herrler NZM 12, 7, 14) im Urt des 11. ZS. zunächst für eine ›gewisse Verunsicherung‹ (Herrler BB 10, 1931, 1934) gesorgt hatte (ausf Nachweise in der 11. Aufl), hat der 7. ZS mittlerweile klargestellt, dass dem Klauselerteilungsorgan im Verfahren nach § 727 eine solche Prüfungskompetenz nicht zukommt (BGHZ 190, 172; BGH NJW-RR...

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