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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1144 BGB – Aushändigung der Urkunden.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

 

Rn 1

§ 1144 gibt dem Eigentümer über § 894 und § 1160 hinaus das Recht, die Berichtigungs- bzw Löschungsunterlagen zu verlangen. Wenn er das Verlangen stellt, wird er auf Hypothekenklage nur Zug um Zug verurteilt; der Gläubiger braucht die Aushändigung der Urkunden bei einer Klage auf Befriedigung aber nicht anzubieten (Posen OLGR 29, 365, 366). Auch der Eigentümer kann auf Aushändigung Zug um Zug gg Befriedigung des Gläubigers klagen (Rostock MDR 10, 1283 [OLG Rostock 10.06.2010 - 3 U 154/09]); bis zur Aushändigung hat er ein Zurückbehaltungsrecht und ist der Gläubiger im Annahmeverzug (Frankf MDR 23, 1581 [OLG Frankfurt am Main 19.09.2023 - 9 U 36/21]). Sowohl der allg Berichtigungsanspruch als auch die besondere Regelung des § 1144 sind zwingend (aA Lemke/Regenfus Rz 2); ein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer, durch die Hypothek nicht gesicherter Ansprüche hat der Gläubiger nicht (BGH NJW 88, 3260, 3261). Zwischen Berichtigung und Löschung kann der Eigentümer wählen. Erforderliche Unterlagen sind neben der Bewilligung für das GBA und dem Hypothekenbrief bspw nicht im Grundbuch eingetragene Abtretungen, Erbfolgenachweise oder die Zustimmung des Nacherben, wenn der Hypothekar Vorerbe ist. Kosten der Erstellung der auszuhändigenden Bewilligung hat der Eigentümer zu tragen; eine darüber hinausgehende Vergütung steht dem Gläubiger nicht zu und kann in AGB und Verbraucherverträgen auch nicht vereinbart werden (§ 307 II Nr 1; BGH NJW 91, 1953 [BGH 07.05.1991 - XI ZR 244/90]; AG Steinfurt NJW-RR 94, 1259 [AG Steinfurt 26.07.1994 - 21 C 275/94]). Kos...

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