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§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 5. Klauselerteilung bei Nacherbfolge oder Testamentsvollstrecker, § 728 i.V.m. § 727 ZPO

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 281

Auch bei der Klauselerteilung im Falle des Nacherben (§ 2100 BGB) und nach Beendigung der Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers handelt es sich um titelübergreifende Klauseln im Sinne des letzten Abschnittes. Nach den Vorschriften der §§ 326, 327 ZPO erstreckt sich die Rechtskraft von Urteilen in Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Vorerben und einem Dritten bzw. einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten auch auf den Nacherben bzw. den Erben. § 727 ZPO würde hier nicht weiterhelfen, da es sich in beiden Fällen nicht um Rechtsnachfolger handelt. Demzufolge verweist § 728 ZPO auf § 727 ZPO. Es gelten die dortigen Ausführungen zum Verfahren.

 

Rz. 282

Im Falle des § 728 Abs. 1 ZPO muss:

▪ die Nacherbfolge eingetreten sein (§§ 2100, 2108 BGB);
▪ das gegen den Vorerben ergangene Urteil gegen den Nacherben nach § 326 ZPO wirken. Das ist der Fall, wenn der Vorerbe erfolgreich gegenüber einem Dritten die Herausgabe eines der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstandes geltend gemacht hat (§ 326 Abs. 1 ZPO) und wenn das Urteil vor Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird;
▪ zum Nachweis der Nacherbschaft durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ein dem Nacherben auf den Nacherbfall erteilter Erbschein vorgelegt wird; ein Erbschein des Vorerben und dessen Sterbeurkunde sind nicht ausreichend.[256]
 

Rz. 283

Der Nacherbe kann dann die Vollstreckungsklausel gemäß § 728 Abs. 1 i.V.m. § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen.

 

Rz. 284

Der Dritte, der gegen den Vorerben im Falle der Klage auf Herausgabe eines der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstandes obsiegt hat – Fall des § 326 ZPO –, kann im Falle der Rechtskraft des Urteils vor dem Nacherbfall die Vollstreckungsklausel des Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 728 Abs. 1 i.V.m. § 727 ZPO auf sich umschr...

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