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Italien / V. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei einem italienischen Erblasser

Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
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Rz. 295

Bei der Beerbung eines italienischen Erblassers vor Inkrafttreten der EuErbVO (also Erbfälle bis 16.8.2015) ist wegen der Anknüpfung der Erbfolge an die Staatsangehörigkeit auch durch das italienische Internationale Privatrecht regelmäßig ein Renvoi ausgeschlossen und italienisches Erbrecht anwendbar. Ausgenommen ist allein der Fall, dass der Erblasser eine testamentarische Rechtswahl gem. Art. 46 Abs. 2 it. IPRG bzw. Art. 25 Abs. 2 EGBGB vorgenommen hat (siehe ausführlich Rdn 23 ff.).

 

Rz. 296

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ist bei Geltung italienischen Rechts zu beachten, dass der überlebende Ehegatte ein Wohnrecht an der Ehewohnung und ein Nutzungsrecht an dem dazugehörigen Hausrat erhält (siehe Rdn 78). Dieser Anspruch entfaltet im Lichte der EuGH-Entscheidung iSa "Kubicka" entgegen der früheren Auffassung bezüglich des in Deutschland belegenen Vermögens nun dingliche Wirkungen und kann daher in das Europäische Nachlasszeugnis eingetragen werden. Dies gilt auch für die testamentarische Vorausteilung (siehe Rdn 115).

 

Rz. 297

Noterbrechte sind im Erbschein – als Erbquoten – aufzuführen, wenn die Noterben die azione di riduzione bereits erfolgreich geltend gemacht haben. Ist über die Klage noch nicht rechtsfähig entschieden worden, kann den Noterben keine Erbquote ausgewiesen werden. Möglicherweise wird das Nachlassgericht das Erbscheinsverfahren so lange aussetzen. Zulässig wird es sein, den testamentarischen Erben einen Teil- oder Mindesterbschein in Höhe der quota disponibile zu erteilen – wobei freilich zu bedenken wäre, dass diese im Fall der Hinzurechnung lebzeitiger Schenkungen einen erheblich geringeren Teil des Nachlasses als die gesetzliche Quote erfassen kann. Sind die Noterbrechte verjährt oder haben die Noterben auf die Rechte (nach Eintritt der Erb...

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