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Moldawien / E. Nachlassabwicklung

Dr. Rembert Süß
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Rz. 13

Der Anfall der Erbschaft erfolgt nicht ipso iure, sondern erst aufgrund Annahme durch den Erben (Art. 1516 Abs. 1 ZGB). Die Frist für die Annahme beträgt sechs Monate (Art. 1517 ZGB). Die Annahme kann ausdrücklich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem am Wohnsitz des Erblassers amtierenden Notar oder schlüssig, z.B. nach Inbesitznahme des Nachlasses, erfolgen (Art. 1516 Abs. 3 ZGB). Auch bei Inbesitznahme des Nachlasses haben die Erben aber die Möglichkeit, noch innerhalb von drei Monaten vom Eintritt des Erbfalls an die Erbschaft auszuschlagen (Art. 1526 ZGB). Die ausdrücklich erklärte notarielle Annahme der Erbschaft ist dagegen ebenso unwiderruflich wie die einmal erklärte Ausschlagung der Erbschaft (Art. 1535, 1536 ZGB).

 

Rz. 14

Die Erben erwerben den Nachlass zu Bruchteilseigentum (Art. 1565 ZGB) und haben ihn entsprechend den Quoten unter sich aufzuteilen. Besondere Regeln gelten für landwirtschaftlich genutzte Immobilien. Diese dürfen nur solchen Erben zugeteilt werden, die auch selbst eine Landwirtschaft betreiben oder betreiben wollen (Art. 1565 ZGB).

 

Rz. 15

Die gesetzlichen und testamentarischen Erben und die Pflichtteilsberechtigten haften nach Annahme der Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten. Sie haften jedoch nicht gesamtschuldnerisch und unbeschränkt, sondern gem. Art. 1540 ZGB entsprechend ihrer Erbquote pro rata und betragsmäßig auf den Wert ihres Erbteils beschränkt.

 

Rz. 16

Zum Nachweis der Erbenstellung kann beim zuständigen Notar am Wohnsitz des Erblassers ein Erbschein beantragt werden (Art. 1556 ZGB). Dies geht regelmäßig erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist für die Annahme der Erbschaft, da erst dann die Erben endgültig feststehen. Haben allerdings alle zur Erbfolge berufenen Personen die Erbschaft ausdrücklich angenommen, so ka...

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