Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Portugal / 2. Notarielles Erbenfeststellungsverfahren – habilitação notarial

Rz. 168 Das notarielle Verfahren ist in den Art. 82 ff. Código do Notariado geregelt. Es sieht die Beurkundung der Erklärung dreier Personen vor, die der Notar für glaubwürdig hält und die bestätigen, dass es sich bei den benannten Erben um die Erben des Erblassers handelt, dass niemand bevorrechtigt ist und dass keine anderen Erben in direkter Konkurrenz zu den benannten Er...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / Literaturtipps

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / 1. Muster: Antrag auf Akteneinsicht nach §§ 13, 357 FamFG

Rz. 331 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.14: Antrag auf Akteneinsicht nach §§ 13, 357 FamFG An das Amtsgericht – Nachlassgericht – in _________________________ In der Nachlasssache des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, zeigen wir an, dass wir di...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Vorbemerkung

Rz. 203 Dem Grundsatz nach lässt die EuErbVO die innerstaatlichen mitgliedstaatlichen Vorschriften betreffend die Zuständigkeit in Erbsachen unberührt (Art. 2 EuErbVO). Es gilt somit weiterhin der nach spanischem Recht gültige Grundsatz der freien Wahl des Notars [311] beispielsweise für die Errichtung von Erbteilungsurkunden, letztwilligen Verfügungen etc.[312] Die internati...mehr

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Österreich / 3. Ausfolgungs- und Umsetzungsverfahren

Rz. 116 Liegt keine Voraussetzung für die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens im Inland vor, ist die inländische bewegliche Verlassenschaft (z.B. Sparvermögen, Kontoguthaben, Wertpapiere und Safeinhalte) aufgrund einer Bestätigung des Wohnsitzstaates des Verstorbenen über Antrag den jeweiligen Berechtigten mittels Ausfolgungsverfahrens zu überlassen (§ 150 AußStrG)...mehr

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Deutschland / 2. Rechtsstellung von Veräußerer und Erwerber

Rz. 132 Durch die Übertragung des Erbteils verliert der Veräußerer nicht seine Rechtsstellung als Erbe und der Erwerber tritt nicht in die Rechtsstellung als Erbe ein. Vielmehr geht nur die vermögensrechtliche Rechtsposition, d.h. die gesamthänderische Beteiligung am Nachlass, vom Veräußerer auf den Erwerber über.[101] Der Veräußerer ist weiterhin Erbe und als solcher auch w...mehr

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Frankreich / c) Berücksichtigung von Noterbrechten

Rz. 45 Interessante Fragen wirft die Berücksichtigung von nach französischem Recht ggf. bestehenden (materiellen) Noterbrechten in einem Europäischen Nachlasszeugnis auf. Bis zum Inkrafttreten der letzten französischen Erbrechtsreform am 1.1.2007 stellten Noterbrechte nach französischem Recht zutreffenderweise dann in einem deutschen Erbschein zu vermerkende echte Erbrechte ...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Zuständigkeit ausschließlich für den im Inland belegenen Nachlass?

Rz. 29 Führt weder der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers noch seine Staatsangehörigkeit zur Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates, so sind gem. Art. 10 Abs. 2 EuErbVO die Gerichte jedes Mitgliedstaates zuständig, in dem sich Teile des Nachlasses befinden, und zwar gegenständlich beschränkt für das jeweils dort belegene Vermögen. Hinterlässt also z.B. ein US-Am...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / a) Allgemeines

Rz. 529 Nach §§ 180–185 ZVG finden die allgemeinen Regelungen der Vollstreckungsversteigerung Anwendung, soweit sich aus den Sonderregelungen bezüglich der Teilungsversteigerung nichts anderes ergibt.[514] Insofern bedarf es zur Verfahrensanordnung zunächst eines Antrages (Muster siehe Rdn 662 ff.) nach § 15 ZVG. Eines Titels hingegen bedarf es nicht (§ 180 Abs. 1 ZVG). Dies...mehr

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Ungarn / IV. Erbnachweise der nationalen Rechte anderer Mitgliedstaaten

Rz. 29 Ungeklärt ist derzeit die Frage, ob und wie die in den einzelnen Mitgliedstaaten erteilten nationalen Erbnachweise (z.B. der deutsche Erbschein) in Ungarn verwendet werden können. Eine gefestigte Rechtspraxis gibt es derzeit noch nicht. In den bisher bekannten wenigen Fällen verhielten sich die ungarischen Banken hinsichtlich der Akzeptanz deutscher Erbscheine untersc...mehr

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ZErb 01/2025, Anforderungen... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch ist die Erblasserin (E) als Eigentümerin eingetragen. E und ihr vorverstorbener Ehemann errichteten am … 2001 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und ihre vier Kinder, die Antragsteller (Ast. = Beschwerdeführer – Bf.), zu je ¼ als Erben des Längstlebenden. Das Testament enthält eine Klausel, ...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / I. Legitimationswirkungen

Rz. 15 Das ENZ ist mit mehreren Wirkungen versehen:mehr

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Litauen / V. Besteuerung des geerbten Vermögens

Rz. 87 Die Besteuerung des geerbten Vermögens bestimmt das Erbschaftsteuergesetz.[35] Rz. 88 Steuerschuldner sind natürliche Personen. Für diejenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen haben, ist der Gegenstand der Erbschaftsteuer deren gesamtes Erbvermögen. Für Personen, auf welche dies nicht zutrifft, wird neben Immobilien dasjenige bewegliche Vermögen besteuert,...mehr

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Moldawien / E. Nachlassabwicklung

Rz. 13 Der Anfall der Erbschaft erfolgt nicht ipso iure, sondern erst aufgrund Annahme durch den Erben (Art. 1516 Abs. 1 ZGB). Die Frist für die Annahme beträgt sechs Monate (Art. 1517 ZGB). Die Annahme kann ausdrücklich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem am Wohnsitz des Erblassers amtierenden Notar oder schlüssig, z.B. nach Inbesitznahme des Nachlasses, erfolgen (Ar...mehr

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Deutschland / 5. Kosten

Rz. 55 Für die Errichtung, Verwahrung und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen können Kosten entstehen. Betrachtet man zunächst nur die Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so hat das eigenhändige Testament gegenüber dem öffentlichen notariellen Testament den Vorteil, dass hierfür keine Kosten entstehen. Die Kosten, die beim Notar entstehen, sind im Gerichts- und N...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 5. Klauselerteilung bei Nacherbfolge oder Testamentsvollstrecker, § 728 i.V.m. § 727 ZPO

Rz. 281 Auch bei der Klauselerteilung im Falle des Nacherben (§ 2100 BGB) und nach Beendigung der Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers handelt es sich um titelübergreifende Klauseln im Sinne des letzten Abschnittes. Nach den Vorschriften der §§ 326, 327 ZPO erstreckt sich die Rechtskraft von Urteilen in Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Vorerben und einem Dr...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / XXI. Muster: Antrag auf Erteilung der titelübergreifenden Klausel nach § 727 ZPO

Rz. 418 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.21: Antrag auf Erteilung der titelübergreifenden Klausel nach § 727 ZPO An das Amts-/Landgericht in _________________________ In Sachen _________________________ ./. _________________________ Az: _________________________ überreiche ich in der Anlage die schriftliche Vollmacht sowie die vollstreckbare Ausfertigung ...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / aa) Neues Vorbringen

Rz. 46 Die sofortige Beschwerde kann nach § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Hierfür kann allerdings nach § 571 Abs. 3 ZPO eine Frist gesetzt werden, bei deren Versäumung neues Vorbringen präkludiert ist. Rz. 47 Beispiel Der Gläubiger möchte den Titel gegen den verstorbenen Schuldner auf dessen einzigen Sohn A nach § 727 ZPO umsc...mehr

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Griechenland / I. Die Umsetzung der EuErbVO

Rz. 1 Wie üblich im griechischen Recht, ist die EuErbVO [1] ohne Eingriff auf das grZGB oder die grZPO umgesetzt worden. Die Regelungen der EuErbVO gelten direkt und werden nicht in den nationalen Gesetzen etwa wiederholt oder in sie eingegliedert. Rz. 2 Da das griechische Erbrecht den Erbschein (wie er vom deutschen Recht bekannt ist) bereits kennt, bereitet die Umsetzung der...mehr

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Deutschland / 4. Eröffnetes öffentliches Testament

Rz. 150 Ein eröffnetes öffentliches Testament bzw. ein eröffneter Erbvertrag ersetzen in bestimmten Fällen den Erbschein. So bestimmt für das Grundbuchverfahren § 35 GBO, dass der Nachweis der Erbfolge durch Vorlage eines eröffneten öffentlichen Testaments bzw. Erbvertrages geführt werden kann. Auch im Handelsregisterverfahren reicht es aus, wenn eine öffentlich beurkundete ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Legalnießbrauch des überlebenden Ehegatten nach spanischem Recht

Rz. 249 Der überlebende Ehegatte des spanischen Erblassers hat neben Abkömmlingen und Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Nießbrauchsrecht an einer Quote des Nachlasses (Art. 834 CC). Hier fragt sich, ob das gesetzliche Nießbrauchsrecht im deutschen Fremdrechtserbschein zu vermerken ist. Nach überwiegender Rechtsansicht stellt der Legalnießbrauch keine dingliche Erbre...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Folgen der Überschreitung

Rz. 156 Die Vorschriften des Noterbrechts sind zwingendes Recht (ius cogens).[229] Wird ein (nicht wirksam enterbter)[230] Noterbe vollständig übergangen,[231] so ergeben sich dessen Rechte aus Art. 814 CC. In diesem Fall wahrt der Noterbe seine Rechte durch Erhebung einer Herabsetzungsklage,[232] die von dem übergangenen Noterben gegen die übrigen, nicht übergangenen Noterb...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / aa) Bezeichnung der Parteien und der auskunftspflichtigen Person

Rz. 45 Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass der Antrag die aus dem Titel ersichtlichen Gläubiger und Schuldner zu bezeichnen hat. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus § 750 ZPO. Dem im Titel bezeichneten Schuldner fällt insoweit die Auskunftspflicht zu. Rz. 46 Voraussetzung für eine wirksame Vermögensauskunft ist die Prozessfähigkeit des Schuldners, was sich nach § 5...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Berücksichtigung von Vindikationslegaten

Rz. 252 Vindikationslegate des spanischen Rechts (Art. 858 ff. CC) haben im Gegensatz zum Damnationslegat deutschen Rechts (§ 2147 BGB) dinglichen Charakter. Der BGH[364] hat für Vindikationslegate kolumbianischen Rechts – gleichfalls mit dinglicher Wirkung versehen – festgestellt, dass der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist, sein Recht deshalb auch nicht in einen Erbschein auf...mehr

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Polen / III. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 105 Im Bereich, der durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.2.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[23] nicht reguliert wurde, fin...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / I. Erbnachweis in Altfällen

Rz. 50 Gemäß Art. 83 Abs. 1 EuErbVO findet die Erbrechtsverordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.8.2015 oder danach verstorben sind. Daraus ergibt sich, dass auch nach dem Anwendungsstichtag für Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, kein ENZ ausgestellt werden kann. Das überrascht zunächst. Es ist aber Konsequenz daraus, dass für diese...mehr

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Italien / IV. Zivilverfahren

Rz. 291 Nach Art. 50 lit. a–c it. IPRG sind italienische Gerichte für Nachlassverfahren international zuständig, wennmehr

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Lettland / IV. Besonderheiten der Erbschaft

Rz. 59 Für bestimmte vererbte Vermögensgegenstände bestehen Sonderregelungen. Rz. 60 Auf die Anteile an einem Personalunternehmen finden die Regelungen über unbewegliches Vermögen entsprechende Anwendung. Personalunternehmen können hingegen nicht gesetzlicher oder vertraglicher Erbe werden, stattdessen können sie aber im Rahmen einer letztwilligen Verfügung bedacht werden. Rz...mehr

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Litauen / 4. Aktien

Rz. 83 Die Eigentumsrechte an geerbten Aktien werden durch den Erbschein bestätigt. Nur aufgrund eines Erbscheins kann die Eintragung in das Wertpapierkonto (bei nicht zertifizierten Aktien) oder das Aktienregister (bei zertifizierten Aktien) veranlasst werden.[33] Deshalb kann der Erbe alle Rechte und Pflichten als Aktionär erst nach Erhalt des Erbscheins ausüben. Bis dahin...mehr

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Türkei / IX. Probleme bei der Vererbung ländlicher Grundstücke an Ausländer

Rz. 102 Hinsichtlich der Errichtung der dinglichen Rechte auf Immobilien zwischen Deutschland und der Türkei ist die Gegenseitigkeit, die in Art. 35 des türkischen Grundbuchgesetzes als Voraussetzung zum Erwerb der Immobilien durch Ausländer vorgesehen ist, gegeben.[168] Obwohl es keine Hindernisse dafür gibt, dass Ausländer in der Türkei erben können, gibt es manche Beschrä...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Notarielles Verfahren

Rz. 217 Grundsätzlich gilt das notarielle Verfahren (acta de notoriedad;[324] Art. 55 und 56 LON). Ist der Notar als Nachlassbehörde nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO international zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Maßgabe der in Rdn 207 aufgeführten Kriterien, d.h., grundsätzlich das Notariat, das sich am letzten gewöhnlichen Aufentha...mehr

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Ungarn / b) Erteilung eines ENZ für Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 9 Die Erteilung eines ENZ für Personen, die den gesamten Nachlass oder einen Teil davon erworben haben, setzt voraus, dass die Erbfolge vollständig geklärt wurde. Dem Erben sowie dem Vermächtnisnehmer kann ein ENZ demgemäß erst nach Beendigung des Nachlassverfahrens erteilt werden, d.h. sobald der Nachlassübergabebeschluss (siehe Rdn 292 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist...mehr

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Norwegen [1] / II. Private Teilung

Rz. 92 Die Nachlassabwicklung erfolgt in Norwegen zumeist im Rahmen einer privaten Nachlassauseinandersetzung. Eine solche setzt nach § 116 Abs. 1 ADL voraus, dass zumindest einer der Erben, der volljährig sein muss, gegenüber dem Gericht erklärt, dass er die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten persönlich übernimmt. Geben mehrere Erben eine solche Erklärung ab, haften ...mehr

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ZErb 01/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Vor- und Nacherbschaft. Der Beklagte ist der Witwer der am … 1938 geborenen, am … 2020 kinderlos verstorbenen Z. (im Folgenden: Erblasserin). Die Klägerin ist die Nichte der Erblasserin; ihre Mutter, die einzige Schwester der Erblasserin, ist im Jahr 2017 verstorben. Die Klägerin hat zwei Geschwister, R. und S. Der Beklagte und die...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 82 Obwohl die Ausstellung eines Erbscheins nicht gesetzlich zwingend ist, wird die Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger durch einen (griechischen oder deutschen) Erbschein oder nunmehr durch ein Europäisches Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) wesentlich erleichtert (siehe Rdn 85 ff., 92 ff.). Rz. 83 Die Grundstücksabwicklung und die A...mehr

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Russische Föderation / II. Zuständigkeit für das Nachlassverfahren

Rz. 67 Zuständig für das Nachlassverfahren ist nicht, wie in Deutschland, ein Gericht, sondern der örtlich zuständige Notar. Hierbei bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Erbfalls, welcher sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet (vgl. Art. 1115 S. 1 ZGB). Sofern der letzte Wohnort eines Erblassers, der Eigentum in der Russische...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / XXXII. Muster: Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft, die noch nicht im Grundbuch eingetragen ist

Rz. 662 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.32: Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft, die noch nicht im Grundbuch eingetragen ist An das Amtsgericht _________________________ – Vollstreckungsgericht – In der Zwangsvollstreckungssache des/der _________________________ – Antragsteller/in – gegen den/die _________________________...mehr

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Griechenland / IV. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei Beerbung eines griechischen Erblassers

Rz. 98 Bei der Berechnung der gesetzlichen Ehegattenerbquote für einen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts verheirateten griechischen Erblasser wirft die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB m.E. keine echten Probleme auf, da die gesetzliche Ehegattenerbquote nach griechischem Recht in diesen Fällen regelmäßig genauso hoch ist wie nach § 1931 BGB,...mehr

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Deutschland / 3. Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 149 Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers benötigt dieser ein Zeugnis. § 2368 BGB, § 353 FamFG sehen insofern die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vor. Das Testamentsvollstreckerzeugnis gibt zum einen die Stellung als Testamentsvollstrecker an und bezeugt zum anderen, ob über die gesetzlichen Regelungen hinaus weitere Beschränkun...mehr

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Lettland / V. Bestreiten der Erbschaft

Rz. 63 Ansprüche, die mit dem Eintritt eines Erbfalls in Zusammenhang stehen, können mit einer Klage vor den ordentlichen Gerichten Lettlands verfolgt werden. Ebenso kann die Rechtmäßigkeit der Annahme einer Erbschaft durch einen anderen sowie ein erteilter Erbschein angefochten werden. Die Erhebung der Klage beim Gericht gilt dabei nicht als Annahme der Erbschaft. Eine Erbe...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Administrator

Rz. 122 Wurde kein executor ernannt oder kann der Testamentsvollstrecker nicht als solcher anerkannt werden, muss in jedem Fall ein administrator bestellt werden. Dabei löst sich das englische Recht von den in Rdn 85 ff. dargestellten Prinzipien und erteilt die letters of administration vorrangig dem vom Gericht im Domizilland ernannten Nachlassabwickler ("to the person entr...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 151 Zur Abwicklung des Nachlasses ist in Deutschland die Beteiligung der Nachlassgerichte nicht zwingend. Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Universalsukzession und des Vonselbsterwerbs. Der Nachlass geht als Ganzes auf den oder die Erben über. Insofern besteht auch keine zwingende Verpflichtung, einen Erbschein zu beantragen, um das Erbrecht nachzuweisen, obwohl die...mehr

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Irland / VII. Rechtsbegriffe des irischen Sachrechts im deutschen Nachlassverfahren bei deutschem Erbstatut

Rz. 222 Hat der Erblasser sein Testament in der Annahme der Geltung eines anderen Rechts errichtet, liegt ein Fall des sog. Handelns unter falschem Recht vor. Solche Fälle sind allerdings aufgrund der Annahme einer fiktiven Rechtswahl für Alttestamente gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO (vgl. Rdn 27) sowie der Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl zum Heimatrecht nach Art. 22 ...mehr

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Schweden / VIII. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 Das Pflichtteilsprinzip in der heutigen Form wurde 1857 eingeführt. Der Pflichtteil (laglott) ist heute im 7. Kapitel des Erbgesetzbuches geregelt. In § 1 heißt es, "dass die Hälfte des Erbteils, das einem Leibeserben (bröstarvinge) nach dem Gesetz zusteht, seinen Pflichtteil bildet". Sprachlich eher korrekt wäre es im Rahmen einer deutschsprachigen Darstellung des s...mehr

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Deutschland / Literaturtipps

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / XI. Auskünfte vom Nachlassgericht und vom Erben

Rz. 158 Ist der Schuldner verstorben und sind dem Gläubiger die Erben nicht bekannt, kann er bei dem Nachlassgericht gemäß §§ 13, 357 FamFG durch Einsicht in die Nachlassakten die Erben ermitteln und, soweit zur Titelumschreibung nach § 727 ZPO erforderlich, gemäß § 357 Abs. 2 FamFG, § 792 ZPO auch eine Ausfertigung eines etwaig bereits erteilten Erbscheins verlangen. Rz. 15...mehr

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Irland / 2. Executor

Rz. 168 Der Erblasser hat die Möglichkeit, Einfluss auf die Person des personal representative zu nehmen, indem er im Testament einen sog. executor bestimmt. Es können auch mehrere Personen benannt werden.[236] Dabei kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung erfolgen; sie kann ferner befristet und auf ei...mehr

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Russische Föderation / VII. Sonstige Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung, insb. Errichtung einer Nachlassstiftung

Rz. 63 Insbesondere wenn es um die Nachlassplanung von größeren Vermögen in Russland geht, wurde in der Vergangenheit häufig auf Möglichkeiten, die z.B. Stiftungsmodelle im Ausland bieten, zurückgegriffen (siehe Rdn 5). Weiterhin gibt es im russischen Recht keine Möglichkeit, den Erbteil reduzierende Schenkungen oder sonstige Vermögensdispositionen zu Lebzeiten des Erblasser...mehr

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Italien / d) Abgabe der Annahmeerklärung

Rz. 237 Die Annahme ist unwiderruflich. Die bedingte bzw. befristete Annahme ist ebenso wenig wie die teilweise Annahme (Art. 475 Abs. 2, 3 c.c.) zulässig. Stellvertretung ist möglich.[398] Die Annahme setzt als einseitige Willenserklärung[399] die volle Geschäftsfähigkeit voraus; gesetzliche Vertreter bedürfen der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (Art. 320 Abs. 3, 374 ...mehr