Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Großbritannien: England und... / 2. Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 137 Soll bei Anwendung englischen Erbrechts von einem nach Art. 4 bzw. Art. 10 Abs. 1 EuErbVO international zuständigen deutschen Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) erteilt werden, ist die in Rdn 134 dargestellte sachenrechtliche Rechtslage ebenfalls zu beachten. Aufgrund des Zwecks des ENZ und der Einschränkung auf "Vermächtnisnehmer mit unmittelbare...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Abgabefrist

Rz. 305 Im Erbfall sind die Begünstigten verpflichtet, die Unterlagen und die Steuererklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers oder ab dem Tag, an dem sie Kenntnis von dem Tod des Erblassers haben, bei der Steuerverwaltung einzureichen. Bei Schenkungen gilt eine Frist von 30 Tagen. Diese Fristen können auf Antrag, der binnen fünf Monaten ab dem Tode d...mehr

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Luxemburg / 3. Nachweis der Erbenstellung

Rz. 156 Ein Erbschein entsprechend dem deutschen Recht ist unbekannt, ein gesetzlich vorgesehenes zivilrechtliches Erbfolgezeugnis existiert nicht.[76] Der Erbe ist vielmehr gehalten, den Beweis für seine Erbenstellung selbst zu erbringen. Rz. 157 Der Erbennachweis erfolgt in Luxemburg mittels eines acte de notoriété, der Offenkundigkeitserklärung, die vor dem Notar abgegeben...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / VI. Nachlassabwicklung

Rz. 42 Gemäß Art. 1078 ZGB RB erwerben mehrere Erben jeweils einen Anteil an der Erbschaft zu Miteigentum. Somit entsteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gem. Art. 246 ff. ZGB RB. Die Art. 1079–1081 ZGB RB regeln im Einzelnen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Diese geschieht vorrangig im Wege einer notariellen Auseinandersetzungsvereinbarung gem. Art. 1079 ZGB...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / IV. Örtliche und zeitliche Relativität des ordre public

Rz. 22 Der Sachverhalt muss einen erheblichen Inlandsbezug [49] und eine Gegenwartsbeziehung aufweisen. Beispiel: Sind sämtliche Beteiligte in Tunesien lebende Muslime und beantragen sie einen Erbschein zur Abwicklung eines hier befindlichen Bankdepots nach ihrem 1994 verstorbenen Vater, so erscheint es vermessen, die sich bei Anwendung des islamischen Erbrechts ergebende ungl...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die einverständliche Erbteilung

Rz. 230 Bei Vorhandensein mehrerer Miterben erfolgen die Erbauseinandersetzung und Erbteilung (Partición de la Herencia) im Rahmen einer notariellen Urkunde, insbesondere wenn es um Liegenschaften oder um Bankkonten geht. An der Erbteilung sind die Erben und Noterben (auch der überlebende Ehegatte in seiner Eigenschaft als Noterbe) zu beteiligen (siehe oben Rdn 178 ff.).[341...mehr

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Litauen / IV. Bestreiten der Erbschaft – Klage

Rz. 84 Jede Person, die ein Erbrecht geltend macht, kann mit einer Klage die Rechtmäßigkeit der Annahme der Erbschaft durch einen anderen sowie einen erteilten Erbschein anfechten (Art. 5.8 lit. BGB). Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab dem Tag der Entstehung der Erbschaft oder ab dem Tag, an dem die Annahme der Erbschaft durch eine andere Person bekannt wurde (Art. 5.8 lit. ...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / I. Anwendungsbereich der Art. 4 ff. EuErbVO

Rz. 6 Für Verfahren, die in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen, regeln die Art. 4 ff. EuErbVO die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte. Wie auch bei sonstigen europäischen Rechtsakten muss die Auslegung der von der EuErbVO verwendeten Systembegriffe autonom erfolgen. Ein Rückgriff auf ein nationales Begriffsverständnis ist damit grundsätzlich n...mehr

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Finnland / II. Abwicklung von in Finnland belegenem Nachlass, wenn der Erblasser außerhalb Finnlands wohnt

Rz. 108 Das Nachlassinventar (siehe Rdn 81 ff.) ist nur in den Fällen zu errichten, in denen der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Finnland hatte.[33] Auf der Basis des Nachlassinventars wird die Erbschaftsteuer erhoben. Das Nachlassinventar ersetzt die Erbschaftsteuererklärung. Rz. 109 Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz außerhalb Finnlands, wird statt der Erricht...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Anerkennung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 228 Für die in Deutschland ausgestellten Testamentsvollstreckerzeugnisse gilt das gleiche Prozedere wie bei den Erbscheinen beschrieben (Rdn 225 f.).[337] Rz. 229 Da insbesondere bei der nach deutschem Recht zulässigen Langzeittestamentsvollstreckung im Hinblick auf die anderweitige Regelung in Spanien Probleme bei den zuständigen Behörden auftreten könnten, empfiehlt es ...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall, als Grundfall des Erwerbs von To...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Administration in Deutschland

Rz. 26 Eine der umstrittensten kollisionsrechtlichen Fragen vor Inkrafttreten der EuErbVO betraf dagegen die "umgekehrte" Frage, nämlich ob eine administration englischen Rechts auch den Nachlass in Deutschland erfasst. Diese Frage kann v.a. dann Bedeutung haben, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt und sein letztes domicile in England hatte, aber beweglichen Na...mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 69 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

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Polen / II. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 96 Hinterlässt ein verstorbener deutscher Staatsangehöriger ein in Polen gelegenes Vermögen, so ist Kontakt mit dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Polen aufzunehmen. Dieses wird den deutschen Staatsangehörigen, die über das hinterlassene Vermögen verfügen wollen, Hilfe leisten.[22] Rz. 97 Zur Erlangung des Erbscheins für einen in Polen verstorbenen deut...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / c) Form, Frist und Feststellungsinteresse

Rz. 84 Die Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO ist eine prozessuale Feststellungsklage.[27] Das Prozessgericht erteilt die Klausel also nicht selbst, sondern stellt nur fest, dass die Erteilung der Klausel zulässig ist. Entsprechend ist der Antrag zu fassen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Anforderungen an eine Klageschrift, §§ 129 ff., 253 ff. ZPO. Rz. 85 Die Klage ist a...mehr

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Polen / 2. Steuertarif

Rz. 121 Die Steuerpflicht geht zu Lasten des Erwerbers der Eigentumsrechte an Sachen und Vermögensrechten (Art. 5 ErbStG). Die Höhe der diesbezüglichen Steuer wird nach der Steuergruppe ermittelt, der der Erwerber zugerechnet wird. Die Zurechnung zur Steuergruppe erfolgt anhand der persönlichen Beziehung des Erwerbers zu der Person, von der oder nach der die Sachen und Vermö...mehr

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Italien / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 59 Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll. Rz. 60 Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfal...mehr

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FoVo 01/2025, Offenkundigke... / 1 Der Fall

Die antragstellende Sparkasse H begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde mit einer Rechtsnachfolgeklausel, nachdem sie mit der im Titel als Gläubigerin aufgeführten Sparkasse S fusioniert hat. Vollstreckbare notarielle Urkunde als Titel Mit notarieller Urkunde erteilte die Titelschuldnerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und einem Bauträge...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / II. Anwendungsstichtag für die EuErbVO

Rz. 24 Die Erbrechtsverordnung ist am 4.7.2012 vom Rat verabschiedet und am 27.7.2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Das Inkrafttreten erfolgte gem. Art. 84 Abs. 1 EuErbVO am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 17.8.2012. Rz. 25 Um den Regierungen genügend Zeit für die rechtliche Umsetzung zu geben, vor allem fü...mehr

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Italien / I. Nachweis der Erbeneigenschaft

Rz. 267 Das italienische Erbrecht kannte – abgesehen von dem sog. certificato di eredità in den nach dem 1. Weltkrieg neu erworbenen Gebieten[437] – vormals keinen Erbschein.[438] Mit Art. 62 ff. EuErbVO ist nun in Italien die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses möglich. Rz. 268 Zum Nachweis der Erbeneigenschaft ist neben dem Europäischen Nachlasszeugnis, das inne...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Verfahrensbesonderheiten bei Domizil im Ausland

Rz. 53 Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Per...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Belegenheit von Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat bei Bestehen eines bilateralen Abkommens

Rz. 230 Im Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler; siehe Rdn 221) hinterlässt der Erblasser auch Anteile an Gesellschaften mit Sitz in Marseille, so dass die Erben die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) beantragen. Gemäß Art. 4 EuErbVO sind ausschließlich die deutschen Gerichte für die Ausstellung eines ENZ zuständig. Gemäß Art. 21 EuErbVO wäre wegen de...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / II. Dingliche Wirkungen von Vindikationslegaten und Teilungsanordnungen

Rz. 111 Einzelvermächtnisse und Teilungsanordnungen betreffen nicht den Übergang des Vermögens als Ganzes (Universalsukzession), sondern einzelne Rechte, die aus dem Nachlass herausgelöst werden (Singularsukzession). Selbst dann, wenn dem Vermächtnis in der Rechtsordnung, die Erbstatut ist, unmittelbar verfügende Wirkung zukommen sollte – wie z.B. im französischen oder itali...mehr

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ZErb 01/2025, Internationales Erbrecht

Internationale Zuständigkeit in atypischen Situationen Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Erbsachen richtet sich ausschließlich[1] nach der EuErbVO.[2] Im Zuständigkeitssystem der EuErbVO (wie auch bei der Bestimmung des ebenfalls in der EuErbVO geregelten anzuwendenden Rechts) spielt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers eine maßgebliche Rolle. Ein Be...mehr

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Schweden / IX. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 125 Ein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland ist dem schwedischen Erbrecht an sich fremd und ein solches war bisher im Rahmen einer Nachlassabwicklung auch nicht bekannt. Demgegenüber folgt man einem für alle Nachlassbeteiligten transparenten Nachlassabwicklungsverfahren, bei dem man nach einem Todesfall im Rahmen gesetzlich vorgegebener Fristen das Vermögen des Erblas...mehr

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Frankreich / 1. Unstreitige Sachverhalte

Rz. 219 Ein dem deutschen Recht vergleichbares, förmliches Erbscheinsverfahren ist dem französischen Recht fremd.[139] Nach Art. 730 C.C. kann die Erbenstellung durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. In der Praxis werden bei unstreitigen Sachverhalten notarielle Urkunden zum Nachweis der Erbeneigenschaft verwendet. Die geläufigste[140] und in den Art. 730–1 ff. C.C. ei...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Rz. 105 Der überlebende Ehegatte hat nach dem gemeinspanischen Recht des Código Civil grundsätzlich eine erbrechtlich recht schwache Position (siehe Rdn 11 f.).[174] Er ist zwar gem. Art. 807 Nr. 3 CC auch Noterbe (heredero forzoso), haftet aber nicht für Nachlassverbindlichkeiten.[175] In dem häufigen Fall aber, dass Abkömmlinge oder Aszendenten (Voreltern) vorhanden sind, ...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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Deutschland / b) Nachlasspflegschaft

Rz. 156 Ein wichtiges Mittel zur Sicherung des Nachlasses ist die Anordnung der Nachlasspflegschaft. Die Nachlasspflegschaft ist ein Unterfall der Pflegschaft i.S.d. §§ 1909 ff. BGB, auf die nach § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft (§§ 1773 ff. BGB) entsprechend anzuwenden sind. Allerdings ist bei der Nachlasspflegschaft statt des Vormundschaftsgerichts...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Vermächtnisanspruch

Rz. 1050 Das Vermächtnis stellt nach § 1939 BGB die Zuwendung eines Vermögensvorteils dar, ohne den Vermächtnisnehmer als Erben und damit als Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 BGB einzusetzen. Der Vermächtnisanspruch entsteht nach § 2176 BGB grundsätzlich mit dem Erbfall und kann jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gepfändet werden. Anderes gilt nach § 2177 BGB auch dann nicht, ...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Beginn und Ende des Amtes

Rz. 79 Bei der in England zwingend erforderlichen Nachlassabwicklung unterscheidet man, wie erwähnt (siehe Rdn 21), zwischen dem Amt des executor, der im Testament ernannt wird, und dem des administrator, der vom Gericht bestellt wird. Beide Ämter, die auf historisch unterschiedlichen Wurzeln beruhen, haben sich mittlerweile in ihrer Funktion weitgehend aneinander angegliche...mehr

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Belgien / III. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 107 Bei einem Erbfall eines deutschen Staatsangehörigen, der in Belgien bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen hinterlässt, empfiehlt es sich, die Dienstleistungen eines belgischen Notariats in Anspruch zu nehmen, insbesondere dann, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte, was ab dem 17.8.2015 nach den Regeln der EuErbVO die Anwend...mehr

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Slowenien / G. Nachlasserwerb

Rz. 79 Der Nachlass geht im Todeszeitpunkt des Erblassers ipso iure auf die Erben über (Art. 132 ErbG). In diesem Zeitpunkt kommt es zur Erbfolge (Art. 123 Abs. 1 ErbG), die Erben werden Träger von Rechten und Pflichten des Erblassers, z.B. Eigentümer der Nachlassgegenstände (Art. 41 SachGB)[221] oder Schuldner eines Kreditvertrages.[222] Hinterlässt der ausländische Erblass...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / aa) Antragsinhalt

Rz. 24 Die Zwangsversteigerung wird nur aufgrund eines Antrags (Muster siehe Rdn 634 f.) des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht angeordnet (§ 15 ZVG). Dieser kann formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 496 ZPO) gestellt werden. Für Rechtsanwälte und Behörden ist § 130d ZPO zu beachten. Der Schuldner ist hierzu nicht anzuhören.[16] Die Anordnung der Zw...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Funktionell gespaltene Rückverweisung

Rz. 75 In manchen Rechtsordnungen werden bestimmte Fragen der Nachlassabwicklung nicht dem Erbstatut, sondern dem Belegenheitsrecht unterstellt. So wurde die im österreichischen Recht erforderliche gerichtliche Einantwortung der Erben in den Nachlass für in Österreich belegene Liegenschaften unabhängig davon verlangt, ob österreichisches Recht Erbstatut ist.[73] Umgekehrt wu...mehr

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Schweiz / e) Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Ausstellung des Erbenscheins (Art. 556–559 ZGB)

Rz. 205 Die Bestimmungen der Art. 556–559 ZGB enthalten Regelungen für den Fall, dass im Erbgang eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Rz. 206 Art. 556 ZGB sieht vorab eine allgemeine Pflicht zur Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Testamente) vor. Einzuliefern sind sämtliche Dokumente, die inhaltlich als Testamente erscheinen.[371] Über den sich auf letztwillige ...mehr

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Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

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Deutschland / 2. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 138 Das Ausschlagungsrecht gibt dem vorläufigen Erben die Möglichkeit, den Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückwirkend (§ 1953 Abs. 1 BGB) zu beseitigen. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht entweder zu dessen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Abs. 1 BGB). Rz. 139 Zuständig als Nac...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Ausstellung des Zeugnisses

Rz. 41 Die zuständige Behörde stellt, sobald sie die zu bezeugenden Umstände festgestellt hat und weder Einwände gegen den zu bescheinigenden Inhalt rechtshängig sind noch eine Entscheidung ergangen ist, die mit dem Zeugnis unvereinbar ist, gem. Art. 67 Abs. 1 S. 2 EuErbVO unverzüglich das ENZ aus. Sie hat[33] dafür ein von einem Ausschuss erstelltes einheitliches Formblatt ...mehr

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Frankreich / Literaturtipps

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Belgien / Literaturtipps

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Schweiz / aa) Unterscheidung von Erbstatut und Eröffnungsstatut

Rz. 16 Das schweizerische IPRG unterscheidet bei der Frage des anwendbaren Rechts zwischen dem sog. Erb(folge)statut und dem Eröffnungsstatut:mehr

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Luxemburg / 3. Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 169 Neben der Erstellung des Erbscheins kann stattdessen ein Europäisches Nachlasszeugnis gem. Art. 62 ff. EuErbVO erteilt werden. Zu den vorstehenden Fragen (vgl. Rdn 167 f.).mehr

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Bulgarien / III. Nachlassverfahren bei der Vererbung in Bulgarien belegenen Nachlasses eines deutschen Erblassers

Rz. 90 Zur Anerkennung eines deutschen Erbscheins ist lediglich erforderlich, dass dieser mit einer Apostille versehen und durch einen bei der konsularischen Abteilung des bulgarischen Außenministeriums zugelassenen Übersetzer übersetzt ist. Im Übrigen hat ein deutscher Erbe oder Nachlassgläubiger dieselben verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten wie ein Bulgare.mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Anwendung der Abkommen im bilateralen Verhältnis

Rz. 221 Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler) Ein iranischer Maschinenhändler verstirbt mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in München. Er hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet und keine Rechtswahl getroffen. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen in Deutschland wie auch im Iran. Rz. 222 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind im vorliegenden Fall die deutschen Ge...mehr

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Estland / 1. Gesellschaftsrecht

Rz. 43 Anteile und Aktien von Gesellschaften unterliegen in der Regel dem gewöhnlichen Erbrecht. Das Gesellschaftsgesetzbuch,[30] regelt in wenigen Fällen mögliche Ausnahmen. So kann z.B. in der Satzung einer osaühing (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach estnischem Recht) festgelegt sein, dass mögliche Erben eines Gesellschafters seinen Anteil an der GmbH nicht erben k...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / 7. Muster: Aufgebotsantrag des Erben

Rz. 574 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.19: Aufgebotsantrag des Erben An das Amtsgericht – Nachlassgericht – in _________________________ In der Nachlasssache des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, zeigen wir an, dass wir die Interessen des Erb...mehr

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Griechenland / I. Notwendigkeit eines Nachlassverfahrens im Inland

Rz. 79 Ein gerichtliches Nachlassverfahren ist im Falle der Erbfolge durch Testament notwendig. Es handelt sich um das Verfahren der Testamentseröffnung (siehe Rdn 80 f.). Im Fall der gesetzlichen Erbfolge ist ein gerichtliches Nachlassverfahren nicht zwingend durchzuführen, dennoch ist die Ausstellung eines Erbscheins anzuraten. Ferner ist ein Nachlassverfahren in bestimmte...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO

Rz. 270 § 750 ZPO erlaubt nur die Zwangsvollstreckung für und gegen die im Titel genannten Personen. Liegt bei einem der Personen eine Rechtsnachfolge vor – die auch bereits während des Titulierungsverfahrens eingetreten sein kann –, kann aus dem unveränderten Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckt werden. Beispiel Der Gläubiger tritt die Forderung an den neuen Gläubiger ...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / 6. Muster: Antrag des Erben auf Nachlassverwaltung

Rz. 573 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.18: Antrag des Erben auf Nachlassverwaltung An das Amtsgericht – Nachlassgericht – in _________________________ In der Nachlasssache des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ zeigen wir an, dass wir die Interessen des Erben _________________________ vertr...mehr