Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.1.1 Form

Grundsatz Ein Testierender kann ein Testament entweder vor einem Notar beurkunden lassen ("öffentliches Testament", § 2232 BGB) oder aber handschriftlich errichten (§ 2231 BGB). Hierbei sind strenge Formvorschriften zu beachten. Gut in Form? Es ist eigentlich so einfach: Mit Stift und Papier kann jeder für den Fall des Todes sein Vermögen Personen oder Institutionen seiner Wahl...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 3 Verschwundenes Testament

Unauffindbarkeit Nicht selten kann das vom Erblasser verfasste Testament bei Eintritt des Erbfalls nicht aufgefunden werden. Dies ist misslich für die wahren Erbberechtigten. Allerdings ist ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Es besteht...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.2.3 Wechselbezügliche Verfügungen

Gegenseitige Abhängigkeit Häufig treffen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Verfügungen jeweils im Hinblick auf die Verfügung des anderen. Hierdurch soll eine so starke Abhängigkeit der Verfügungen voneinander geschaffen werden, dass beide Verfügungen "miteinander stehen und fallen". Der Bestand der Verfügung des einen ist dann von der Wirksamkeit der Verfüg...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 2.2.1 Abgrenzung Erbschaft – Vermächtnis

Zuwendung von "Hab und Gut" "Hab und Gut" Die Frage, ob durch eine unklare Umschreibung des Nachlasses oder Bezeichnung einzelner Nachlassgegenstände eine Erbeinsetzung oder nur eine Vermächtnisanordnung getroffen wird, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Dabei sollte die insbesondere von älteren Menschen verwendete ungenaue Formulierung "all mein Hab und Gut" möglichst ver...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.1.6 Testierfähigkeit

Zweifel an geistiger Verfassung Dieses Problem wird unsere zunehmend älter werdende Gesellschaft zukünftig häufiger beschäftigen: Ist der Erblasser aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, die Bedeutung und die Tragweite einer erklärten letztwilligen Verfügung einzusehen, so ist er testierunfähig. Ein in diesem Zustand errichtetes notarielles ...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach missglückte Erbschein - zugleich Anmerkung zu OLG Celle, Beschl. v. 19.6.2023 - 6 W 65/23

1 Ein Erbschein kann nur erteilt werden, wenn er ordnungsgemäß beantragt worden ist. Er kann auch nur so erteilt werden, wie er beantragt wurde. Stimmen Antrag und materielle Rechtslage nicht überein, ist der Antrag zu ändern oder die Erteilung abzulehnen. Dass es in der Praxis auch anders und damit falsch laufen kann, zeigt der nachfolgend besprochene Entscheidungssachverh...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / IV. Empfehlungen für die zutreffende Vorgehensweise

Das Nachlassgericht hätte in ein Beweisverfahren eintreten und das Ergebnis der Ermittlung abwarten und im Rahmen der Auslegung werten müssen. Inhaltlich gibt das handschriftliche Testament, gerade unter Berücksichtigung der Andeutungstheorie,[6] jedes der drei genannten Ergebnisse her. Der hier zunächst erteilte gemeinschaftliche Erbschein mit der schwer nachvollziehbaren Er...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.2 Beschränkte Erbscheine

Erbscheine können des Weiteren territorial und ggf. gegenständlich beschränkt werden, wenn etwa der Erbschein auf Grund der Nachlassspaltung nur in Deutschland belegene Nachlassgegenstände oder nur in Deutschland belegenes Immobiliarvermögen erfassen soll oder kann. Eine derartige territoriale Beschränkung auf deutsches Gebiet ist überdies dem gegenständlich beschränkten Erbs...mehr

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Erbprozessrecht / 12.3 Inhalt von Erbscheinen

Zum Zwecke größerer Präzision der darzustellenden konkreten Erbfolge sollten mögliche Geburtsnamen von Erblasser und Erbe in den Erbschein aufgenommen werden. Ferner ist es geboten Geburts- und Sterbedaten sowie den letzten Wohnsitz und den Sterbeort des Erblassers im Erbschein anzuführen. Die diesbezüglichen Angaben kann das Nachlassgericht regelmäßig ohne zusätzlichen Ermi...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / 1

Ein Erbschein kann nur erteilt werden, wenn er ordnungsgemäß beantragt worden ist. Er kann auch nur so erteilt werden, wie er beantragt wurde. Stimmen Antrag und materielle Rechtslage nicht überein, ist der Antrag zu ändern oder die Erteilung abzulehnen. Dass es in der Praxis auch anders und damit falsch laufen kann, zeigt der nachfolgend besprochene Entscheidungssachverhalt...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.1 Sonderformen von Erbscheinen

Der Teilerbschein wiederum ist von dem alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft umfassenden gemeinschaftlichen Erbschein (§ 352a FamFG) zu unterscheiden. Dieser kann als Pendant zum Alleinerbschein des Alleinerben von jedem Miterben allein beantragt werden. Die an und für sich verfahrensrechtliche Vorschrift des FamFG orientiert sich hinsichtlich des Begriffes der "Erbschaft" ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.1 Funktion des Erbscheins

Wenngleich ein Erbschein grundsätzlich kein Muss ist um sich als Erbe zu legitimieren, stellt er, da er als amtliches Zeugnis i. S. d. §§ 415 ff. ZPO, § 271 StGB über die Verfügungsberechtigung am Nachlass des Erblassers fungiert und über die Höhe des Erbteils Auskunft gibt (§ 2353 BGB), in der Praxis ein sicheres Beweismittel dafür dar, dass derjenige, der als Erbe auftritt...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / III. Sachverhalt und Wertung des handschriftlichen Testaments

Ausgangspunkt ist ein handschriftliches Ehegattentestament folgenden Inhalts: Zitat "Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Erstversterbende vermacht dem überlebenden Ehegatten an seinem gesamten Nachlaß den Nießbrauch auf Lebenszeit. Der einzige Erbe nach dem Längstlebenden von uns ist unser Sohn X. Das Haus und Guthabenbeträge auf der Bank und Sparkonten vor...mehr

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ZErb 03/2024, Keine nach § ... / 1 Gründe

I. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, und der Beteiligte zu 2.) sind die Kinder der am … 2021 verstorbenen Erblasserin, die kein Testament hinterließ. Zum Nachlass gehört ein Grundstück in G. B. in H. Die Erblasserin bezog bis zu ihrem Tode Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Im Hinblick auf die Pflegegradeinstufung lief ein...mehr

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ZErb 03/2024, Keine nach § 64 SGB X gebührenfreie Erteilung des Erbscheins, wenn dieser nicht ausschließlich der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung dient

Leitsatz Die Gebührenbefreiung nach § 64 SGB X gilt auch für die Kosten im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins. Erforderlich ist aber, dass der Erbschein ausschließlich für die Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig ist. OLG Hamburg (2. Zivilsenat), Beschl. v. 18.12.2023 – 2 W 53/23 1 Gründe I. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt und Fachanwalt ...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / V. Bewertung der Kritik des Senats

Die Kritik des Senats ist in ihrer Deutlichkeit dennoch missverständlich. Es geht aus dem Leitsatz nicht hervor, was genau der Senat korrigieren möchte. Soll die Aufgabenübertragung auf Rechtspfleger rückgängig gemacht werden oder sollen Nachlasssachen nur von Amtsgerichtsdirektoren bearbeitet werden dürfen und wollen diese das überhaupt? Ein Leitsatz bzw. eine gerichtliche E...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / II. Aussage des Leitsatzes

Ausgehend von der Zuständigkeitsübertragung in Nachlasssachen auf den Rechtspfleger, begründet der Senat des OLG Celle, dass damit: zu wenige Nachlassfälle von Richtern erledigt werden, sodass es diesen an Praxis fehlt; die Richter, die Nachlassfälle bearbeiten, zunehmend (unerfahrene) Richter auf Probe sind und es den bearbeitenden Richtern auf Probe an grundlegenden Kenntniss...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / I. Vorbemerkung

Das OLG Celle [1] hat einen Entscheidungsleitsatz verwendet, um deutliche Kritik zu äußern. Der erkennende Senat des OLG Celle nimmt hierbei einen, für sich genommen, nicht OLG würdigen Sachverhalt zum Anlass, um grundlegende Kritik an der Vorgehensweise der niedersächsischen Justiz zu üben. Der niedersächsische Landesgesetzgeber hatte, wie viele Justizverwaltungen der übrigen...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / 7

Auf einen Blick Bei einem Testament, das den Nachlass nach Einzelgegenständen verteilt, ist zunächst durch Auslegung zu klären, wer Miterbe, wer evtl. Vermächtnisnehmer nach § 2087 Abs. 2 BGB sein soll oder ob eine Beschränkung der Vollerbschaft gewollt war. Ansatzpunkt für die Prüfung ist zunächst der Erbscheinsantrag des Beteiligten. Erbvergleiche der Beteiligten können be...mehr

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Erbprozessrecht / 12.7.2 Voraussetzungen

Zuständigkeit Zuständig für die Einziehung ist immer das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat. Dies gilt für die internationale, die örtliche und die funktionale Zuständigkeit und auch für den Fall, dass ein unzuständiges Gericht den Erbschein erteilt hat. Unrichtigkeit Bei Vorliegen schwerer Verfahrensfehler ist auch ein materiell richtiger Erbschein einzuziehen. Die...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5 Erteilungsverfahren – Antragsverfahren

Das Erteilungsverfahren ist ein kontradiktorisches Antragsverfahren. Es kommt im Nachlassverfahren bei der Erbscheinserteilung und im Grundbuchverfahren im Rahmen der "normalen" Grundbucheintragung nach §§ 13 ff. GBO zur Anwendung. Der Erbschein wird gemäß § 2353 BGB wirksam, sobald er "erteilt" worden ist. Allerdings wird das Merkmal der Erteilung weder im BGB noch im FamFG ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.4 Entscheidung

Ist der Antrag auf Erteilung des Erbscheins zulässig und begründet, ergeht die "Anordnung der Erteilung des Erbscheins". Bei "unstreitiger" Erbscheinserteilung ist der Erbschein sogleich auf der Grundlage eines stattgebenden Beschlusses zu erteilen, § 352e Abs. 1 FamFG. Der Beschluss ist im Falle eines streitigen Verfahrens zu begründen. Hinweis Der Erbschein als solcher ist ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.7.4 Einstweiliger Rechtsschutz

Zwischen der Anregung der Erbscheinseinziehung und dem Ergehen einer abschließenden Entscheidung hierüber kann ein beträchtlicher Zeitraum vergehen. In dieser Zeit kann der Inhaber eines unrichtigen Erbscheins aufgrund des öffentlichen Glaubens, den der Erbschein in sich trägt, ungehindert über den Nachlass verfügen. Einstweiliger Rechtsschutz ist an dieser Stelle somit von ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.7.3 Entscheidung im Einziehungsverfahren

Endet das Verfahren nicht in einer Einziehung des überprüften Erbscheins, so ergeht, soweit keine Anregung zur Einleitung des Verfahrens führte, eine Einstellung durch Aktenvermerk. Im Falle einer Anregung ergeht ein beschwerdefähiger Beschluss nach § 353 Abs. 1 FamFG. Hinweis Hat anstatt des für die Einziehung funktionell zuständigen Richters der Rechtspfleger entschieden, i...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.2.2 Antragsbefugnis

Antragsbefugt ist zunächst jeder, der sich schlüssig eines Erbrechts berühmt. Eindeutig geregelt ist dies gemäß § 2353 BGB, § 352a FamFG für den Alleinerben bzw. jeden der Miterben. Dabei kann jeder Miterbe auch allein die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins an sich beantragen, § 352a Abs. 1 Satz 2 FamFG. Als Rechtsnachfolger des Erben ist auch der Erbeserbe antrags...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.1.1 Internationale Zuständigkeit

Bei Fällen mit Auslandsberührung ist die internationale Zuständigkeit zu prüfen, d. h. ob die deutsche Rechtsordnung die (Entscheidungs-)Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte vorsieht. Seit Inkrafttreten der EuErbVO richtet sich diese nach Art. 4 ff. EuErbVO. Danach sind in Erbsachen grundsätzlich die Gerichte zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4.2 Verfahren

Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Die internationale Zuständigkeit richtet sich hierbei nach Art. 64 Satz 1 i. V. m. Art. 4, 7, 10 und 11 EuErbVO. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit richten sich wiederum nach dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 64 Satz 2 EuErbVO). In Deutschland sind gemäß § ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2 Erbscheinsarten

Das Gesetz selbst regelt mehrere Erbscheinsarten. Es unterscheidet zwischen dem Erbschein des Alleinerben (Alleinerbschein gemäß § 2353 Alt. 1 BGB) und dem Erbschein eines Miterben über sein Erbrecht (Teilerbschein gemäß § 2353 Alt. 2 BGB). Daneben gibt es besondere Arten von Erbscheinen. 12.2.1 Sonderformen von Erbscheinen Der Teilerbschein wiederum ist von dem alle Mitgliede...mehr

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Erbprozessrecht / 12.7 Einziehungsverfahren – Amtsverfahren

Ist ein erteilter und ausgehändigter Erbschein unrichtig, muss das Gericht ihn einziehen, § 2361 BGB i. V. m. §§ 26, 353 FamFG. Das Einziehungsverfahren nach § 2361 BGB – als Spiegelbild zum Erteilungsverfahren – spielt sowohl im Nachlassverfahren bei der Testamentseröffnung und Einziehung eines unrichtigen Erbscheins als auch im Grundbuchverfahren im Falle eines Amtswidersp...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.3 Auswirkungen der EuErbVO

Die Europäische Union nimmt zunehmend Einfluss auch auf das nationale Erbrecht. Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäis...mehr

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ZErb 03/2024, Keine nach § ... / Leitsatz

Die Gebührenbefreiung nach § 64 SGB X gilt auch für die Kosten im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins. Erforderlich ist aber, dass der Erbschein ausschließlich für die Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig ist. OLG Hamburg (2. Zivilsenat), Beschl. v. 18.12.2023 – 2 W 53/23mehr

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Erbprozessrecht / 4.1 Verhältnis zum Erbscheinsverfahren

Während der Erbschein nur die Vermutung begründet, dass demjenigen, welcher in ihm als Erbe bezeichnet ist, das darin ausgewiesene Erbrecht zusteht, vgl. § 2365 BGB, erwächst das im Feststellungsrechtsstreit ergehende Urteil zwischen den Parteien in Rechtskraft i. S. d. § 325 ZPO. Da die Entscheidung im Erbscheinsverfahren weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft...mehr

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Erbprozessrecht / 12.6 Verhältnis zur Feststellungsklage

Parallel zum Erbscheinsverfahren können potenzielle Erbprätendenten die erbrechtliche Situation durch Feststellungsklagen vor den Prozessgerichten klären lassen und dies bei bereits erteiltem Erbschein mit einer Klage auf Erbscheinsherausgabe verknüpfen. Diese Parallelität birgt eine Reihe vonRechtsfragen zum Verhältnis von Erbscheinsverfahren zu erbrechtsbezogenen Verfahren...mehr

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Erbprozessrecht / 12.8.3 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts

Entscheidungen des Nachlassgerichts sind ausschließlich vor Vollzug anfechtbar. So kann z. B. eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrages erhoben werden. Sind Entscheidungen des Nachlassgerichts bereits vollzogen, so sind sie unanfechtbar. Die Beschwerde gegen eine Einziehung ist daher nur möglich, solange der Erbschein nicht in die Verfügungsmacht des Nachla...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.2.1 Inhalt des Antrags

Hier gelten die allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts, sodass der Antrag nur zulässig ist, wenn er hinreichend bestimmt ist. Da das entscheidende Gericht absolut an den gestellten Antrag gebunden ist, ist dieser mit der höchsten Sorgfalt zu formulieren, da er anderenfalls zurückzuweisen ist. Hierbei muss der Antrag genaue Angaben zum Erblasser, zur Erbfolge, d. h. der Perso...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.2 Antrag

Der Antrag ist grundsätzlich Voraussetzung für die Einleitung eines Erteilungsverfahrens. Fehlt er und wird er bis zur Erteilung nicht nachgeholt, so wird ein erteilter Erbschein vom Antragsberechtigten auch nicht nachträglich – und sei es konkludent durch Entgegennahme – genehmigt. Zwingende Folge ist die Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB. Ausnahmen bestehen nach §...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.1.3 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Nachlassgericht. Dieses bleibt auch dann sachlich zuständig, wenn das Verfahren auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln im Instanzenweg einem anderen Gericht zur Entscheidung überantwortet worden ist, vgl. § 2353 BGB, § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG. Das Beschwerdegericht hat allein die Befugnis das Nachlassgericht zur Erbscheinse...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.1.4 Funktionelle Zuständigkeit

Liegt eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments bzw. Erbvertrags vor bzw. wird von einer Partei die Existenz dessen behauptet oder kommt die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, so ist grundsätzlich der Richter zuständig. Soll ein Erbschein auf Grundlage gesetzlicher Erbfolge erteilt werden, so trifft der Rechtspfleger die Entscheidung, § 3 Nr. 2c, § 16 ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.7.1 Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Erlangt das Gericht Kenntnis von Tatsachen, die Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins aufkommen lassen, so hat es die erforderlichen Ermittlungen einzuleiten, da eine Einziehung nur dann in Betracht kommt, wenn eine abschließende Aufklärung des Sachverhalts erfolgt ist. Ist die Überzeugung des Nachlassgerichts hinsichtlich des Erbrechts "über einen bloßen Zweifel hinaus...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.3.1 Verfahrensablauf

Nach Feststellung der Zuständigkeit hat das Nachlassgericht die Wirksamkeit bzw. Echtheit einer ggf. vorliegenden Verfügung von Todes wegen zu prüfen und den Erblasserwillen durch Auslegung zu ermitteln. Die Testierfähigkeit ist dagegen nur zu prüfen, wenn diese im Einzelfall im Zweifel steht. Nur soweit sich Antrag und Begründung decken, ist das Nachlassgericht sodann entsch...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.1 Vorbemerkung

Rz. 43 Die Europäische Union nimmt zunehmend Einfluss auch auf das nationale Erbrecht. Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines E...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4.3 Wirkung

Wie jeder nationale Erbschein entfaltet auch das Europäische Nachlasszeugnis bestimmte Wirkungen. So darf grundsätzlich von der Richtigkeit des Inhalts des ENZ ausgegangen werden, wobei hierbei zwischen positiven und negativen Vermutungen unterschieden werden muss. Positiv wird gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EuErbVO vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnis...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4 Das Europäische Nachlasszeugnis

Mit Art. 63 Abs. 1 EuErbVO wurde das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt. Dieses ist "zur Verwendung durch Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befu...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.4 Wirkungen

Rz. 46 Wie jeder nationale Erbschein entfaltet auch das Europäische Nachlasszeugnis bestimmte Wirkungen. So darf grundsätzlich von der Richtigkeit des Inhalts des ENZ ausgegangen werden, wobei hierbei zwischen positiven und negativen Vermutungen unterschieden werden muss. Positiv wird gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EuErbVO vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Verm...mehr

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Erbprozessrecht / 13 Zusammenfassung

Anhand dieser Darstellung wird ersichtlich, dass Erbrechtsstreitigkeiten eine eigene Dynamik entwickeln können und die prozessualen Instrumentarien im Erbrecht vielfältig sind. Diese wiederum führen neben Fragen der örtlichen und internationalen Zuständigkeit zu einem Nebeneinander von sachlichen Zuständigkeiten. Gegenstand prozessualer Auseinandersetzungen können nicht nur A...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.2 Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 40 Bei dem Testamentsvollstreckerzeugnis handelt es sich um ein Ausweispapier, das den Testamentsvollstrecker in die Lage versetzt, sich im Rechtsverkehr zu legitimieren und seine Ernennung nachzuweisen. Bei Antragstellung ist darauf zu achten, dass das Gericht auch die Geschäfts- und nicht lediglich die Privatadresse des Testamentsvollstreckers in das Zeugnis aufnimmt. Au...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 14.1 Aktive Prozessführungsbefugnis

Rz. 92 Im Aktivprozess klagt der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes gemäß §§ 2212 BGB, § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus eigenem Recht. Folglich kann er alle Prozesshandlungen im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben über die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände vornehmen. Das Rubrum lautet daher "... als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am ... ...mehr

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Erbprozessrecht / 2.3.2 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Bei den Nachlass- und Teilungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 342 FamFG, wie z. B. Erbscheins- oder Testamentseröffnungsverfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit allein nach § 343 FamFG. Dabei kommt es nicht auf den Wohnsitz des Erblassers, sondern seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes, hilfsweise seinen letzten gewöhnlichen Aufenth...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.3 Verfahren

Rz. 45 Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Die internationale Zuständigkeit richtet sich hierbei nach Art. 64 Satz 1 i. V. m. Art. 4, 7, 10 und 11 EuErbVO. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit richten sich wiederum nach dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 64 Satz 2 EuErbVO). In Deutschland sind g...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 11.2.4 Entlassung durch das Nachlassgericht aus wichtigem Grund

Rz. 70 Auch eine Entlassung durch das Nachlassgericht aus wichtigem Grund ist möglich. Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auch gegen seinen Willen, aber nach seiner Anhörung, vgl. § 2227 Abs. 2 Satz 3 BGB, auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. U...mehr