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Grundbesitz und Nachlass: Gestaltung des Testaments / 1.1.6 Testierfähigkeit

Dr. Michael Cirullies
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Zweifel an geistiger Verfassung

Dieses Problem wird unsere zunehmend älter werdende Gesellschaft zukünftig häufiger beschäftigen: Ist der Erblasser aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, die Bedeutung und die Tragweite einer erklärten letztwilligen Verfügung einzusehen, so ist er testierunfähig. Ein in diesem Zustand errichtetes notarielles Testament ist nichtig.[1]

Gerichtliche Feststellung

Um eine in einem Gerichtsverfahren behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers festzustellen, bedarf es neben einem medizinischen Befund über dessen geistige Erkrankung zusätzlich der Feststellung, dass diese Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Verstorbenen hatte.[2]

Auch zugunsten von unter Betreuungstehenden Personen wird deren Testierfähigkeit vermutet. Selbst das Vorliegen von Störungen der Geistestätigkeit führt nicht regelhaft zu einer Vermutung der Testierunfähigkeit des Betreuten.[3]

 
Wichtig

Facharzt gefragt

Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit wird vielfach der Weg zum Notar gewählt in der Annahme, dieser könne mittels einer bestätigten Testierfähigkeit für Rechtssicherheit sorgen. Indes kann ein Notar als medizinischer Laie ebenso wenig wie ein Rechtsanwalt oder der medizinisch nicht ausreichend qualifizierte Hausarzt eine hinreichende Aussage dazu treffen. Rechtssicherheit verspricht i. d. R. nur eine gutachterliche Beurteilung eines Facharztes für Psychiatrie.[4]

Rechtliche Auswirkungen

Ergeben sich aus gerichtlichen Betreuungs- oder Nachlassakten Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, kann das Grundbuchamt eine beantragte Grundbucheinsicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.[5]

Besteht Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers, ist eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, da in diesen Fällen ...

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