Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Lettland / I. Zuständigkeit des Notars

Rz. 46 Nach lettischem Recht ist für die rechtlich ordnungsgemäße Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten ausschließlich der Notar zuständig. Nach einer Kabinettsverordnung,[6] die auf Art. 64 des Notargesetzes beruht, führt der Notar sämtliche rechtlichen Abwicklungsvorgänge im Zusammenhang mit einer angefallenen Erbschaft durch. Dazu zählen neben der Erklärung über die An...mehr

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§ 9 Zwangssicherungshypothek / a) Rechtsanwaltskosten

Rz. 60 Der Rechtsanwalt erhält für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eine besondere 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG und ggf. eine 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG (Vorbem. 3.3.3 und § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG) nebst Auslagen. Zu beachten ist hierbei, dass allgemeine Vorbereitungsarbeiten wie z.B. die Beantragung eines Grundbuchauszuges hier...mehr

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Estland / 4. Das Erbregister

Rz. 26 Der Notar macht über den Empfang eines notariellen Testaments und eines gegenseitigen Testaments von Ehegatten eine Eintragung im Erbregister.[21] Das Erbregister ist ein staatliches elektronisches Register im Verwaltungsbereich des Justizministeriums, das von der estnischen Notarkammer verwaltet wird und in dem u.a. die folgenden vorgelegten Dokumente und Ereignisse ...mehr

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Deutschland / I. Besonderheiten im Hinblick auf Grundstücke

Rz. 174 Materiell-rechtliche Besonderheiten, die die Vererbung von Grundstücken betreffen, existieren nicht. Insofern verbleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Es gibt in Deutschland auch keine Regelungen, die den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer beschränken. Rz. 175 Allerdings sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen: Da der Erbe G...mehr

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Liechtenstein / C. Erbverfahrensrecht

Rz. 22 Ebenso wie in Österreich ist auch in Liechtenstein ein Verlassenschaftsverfahren zur Einantwortung des Nachlasses erforderlich. Das Verfahren ist in Art. 143 ff. AussStrG geregelt. Die internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Verlassenschaftsgerichte ist in der Jurisdiktionsnorm (JN) geregelt.[31] Insoweit gelten die Grundsätze des österreichischen Verlass...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / 5. Muster: Antrag des Erben auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 572 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.17: Antrag des Erben auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – in _________________________ In der Nachlasssache des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ zeigen wir an, dass wir die Interessen des Erben _______...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Selbstveranlagung und Veranlagung von Amts wegen

Rz. 283 Als weiteren Grundsatz kennt das spanische Steuerrecht das Prinzip der Selbstveranlagung (autoliquidación) und eher als Ausnahme das System der Veranlagung von Amts wegen (sistema de liquidación administrativa u oficial, Art. 101 LGT). Für nichtresidente Steuerpflichtige, die gegenüber den zentralstaatlichen Finanzbehörden steuerpflichtig sind, ist die Selbstveranlag...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die nachfolgende Abhandlung hat – dem Konzept des Gesamtwerkes folgend – die Darstellung der spanischen Erbrechtssituation zum Gegenstand. Die spanische Rechtslage wird zunehmend für Nachlässe nach deutschen Staatsangehörigen relevant, soweit für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, in Ermangelung einer Rechtswahl gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO [2] das Recht de...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Praktische Bedeutung

Rz. 92 Für die Nachlassgestaltung ist die Rechtswahl vor allem aus folgenden Gründen von Bedeutung:mehr

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Polen / IV. Durchführung des Nachlassverfahrens

Rz. 110 Das Verfahren in den Angelegenheiten aus dem Bereich des Erbrechts gehört zu den Amtsgerichten. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lässt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht feststellen, so entscheidet das Amtsgericht des Ortes, an dem sich das Vermögen des Erblassers oder ein Teil davon be...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / I. Zuständigkeit für Erbfälle bis einschließlich zum 16.8.2015, insbesondere für Erbscheinsverfahren

Rz. 84 Ist der Erblasser vor dem 17.8.2015 verstorben (Altfälle), richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem autonomen Zuständigkeitsrecht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 83 Abs. 1 EuErbVO. In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten richtet sich die internationale Zuständigkeit in Altfällen weiter nach den §§ 12 ff. ZPO (analog), wobei insbesondere die Gerichtsständ...mehr

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Litauen / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 62 Für den Eintritt der Erbfolge muss der Erbe gem. Art. 5.50 lit. BGB die Erbschaft annehmen. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 5.50.1 lit. BGB nicht möglich. Der Erbe ist berechtigt, zur Annahme bzw. Ausschlagung eine Person zu bevollmächtigen oder einen Vertretungsvertrag abzuschließen. Rz. 63 Die Annahme...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / A. Die Entstehung der EuErbVO

Rz. 1 Der Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992 schuf die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen als dritte Säule der Union.[1] Nachdem hierauf erarbeitete Entwürfe scheiterten, überführte der Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997[2] die justizielle Zusammenarbeit in die "erste Säule". Dadurch wurde der Rat ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen zur Vereinbarung und Ve...mehr

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Rumänien / I. Annahme der Erbschaft

Rz. 50 Die Verwaltung und der Besitz des Nachlasses setzen die Einweisung voraus ("seisin"), Art. 1125 CCN. Die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und – nach dem neuen CCN – auch der Ehegatte erlangen den Besitz an den Nachlassgegenständen ipso iure mit Eintritt des Erbfalles (Art. 1126 CCN). Alle anderen Personen bedürfen einer sog. "Einweisung in den Besitz". Diese erf...mehr

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Irland / 2. Nachlassverfahren bei der Vererbung von in Irland belegenem Nachlassvermögen bei einem zuletzt in Deutschland lebenden Erblasser

Rz. 198 Nach Art. 4 EuErbVO sind die deutschen Gerichte für Nachlassverfahren zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist autonom zu bestimmen und umfasst nach Auslegung des EuGH – ähnlich wie das domicile – neben der objektiven auch eine subjektive Komponente.[302] Die Zuständigkeit erstreckt sich...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in einem anderen Mitgliedstaat

Rz. 236 Noch komplizierter werden die Fälle, wenn der Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EuErbVO verstorben ist. Rz. 237 Abwandlung von Beispiel 1 (Rdn 221) Der iranische Staatsangehörige verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Toulouse. Er hinterlässt Vermögen in Deutschland, in Frankreich und im Iran. Rz. 238 Gemäß Art. ...mehr

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§ 11 Zwangsverwaltung / II. Schuldner als Eigentümer bzw. Eigenbesitzer

Rz. 8 Wie auch bei der Zwangsversteigerung muss der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers sein (§ 17 Abs. 1 ZVG) (zum Nachweis vgl. auch § 10 Rdn 26). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Hat der Schuldner das Grundstück in seinem Eigenbesitz, so kann ein dinglich[8] Berechtigter die Zwangsverwaltung betre...mehr

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Lettland / 1. Annahme der Erbschaft und Erbenhaftung

Rz. 47 Mit dem Anfall der Erbschaft wird nach lettischem Recht lediglich die Möglichkeit begründet, Erbe zu werden. Zum Erbschaftserwerb bedarf es dann noch einer Erklärung des Berufenen gegenüber dem zuständigen Notar, dass er die angefallene Erbschaft antritt. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 699 ZGB nicht m...mehr

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Katalonien / 1. Rechtssystematik, Voraussetzungen und Wirkungen

Rz. 78 Das katalanische System der Erbannahme ist anders als das deutsche, was gewöhnlich zu Problemen und Fehlern in der internationalen Praxis führt. In Katalonien muss der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen oder ausschlagen. Eine Frist hierzu besteht nicht (Art. 461–12.1 CCCat).[28] Es existiert keine automatische Annahme der Erbschaft durch den...mehr

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Belgien / 3. Notwendige oder nützliche Verfahrensschritte

Rz. 105 Je nach Fall sind folgende Verfahrensschritte geboten:mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.2 Unsicherheiten der Erbenlage

Rz. 231 Es kann sich im Erbfall, je nach konkreter Erbenlage, natürlich auch um mehrere Erben handeln, die hierdurch automatisch in einer Erbengemeinschaft zusammengefasst sind. Dann erhalten die Erben zusammen die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten, und zwar aufgrund der automatisch entstandenen Erbengemeinschaft in sog. "gesamthänderischer" Verbundenheit. Sie m...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / V. Erbschein/gegenständlich beschränkter Erbschein

Rz. 155 Mit Einführung der EuErbVO zum 17.8.2015 wurde § 2369 BGB a.F., in welchem der Fremdrechtserbschein bis dahin geregelt war, aufgehoben. Für Altfälle gilt er jedoch gem. Art. 229 § 36 EGBGB weiterhin[338] und besitzt somit noch immer Praxisrelevanz. Im Übrigen wird es auch in Zukunft Fallkonstellationen geben, in denen sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach aus...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 1. Einführung und Verhältnis zum Erbschein

Rz. 133 Das ENZ gilt als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der EuErbVO. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den Vertragsstaaten gelungen ist, ein Zeugnis zu entwickeln, welches europaweit einsetzbar ist. Dabei ...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / D. Testamentsvollstreckung im Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 20 Im Erbschein ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung anzugeben, § 352b FamFG, allerdings nur, wenn sich aus ihr – wie regelmäßig, § 2211 Abs. 1 BGB – eine Verfügungsbeschränkung der Erben ergibt. Entsprechend ist die lediglich beaufsichtigende Testamentsvollstreckung, bei der die Verfügungsmacht beim Erben bleibt (§ 2308 Abs. 2 BGB) nicht im Erbschein anzugeben....mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / b) Erbschein und Hoffolgezeugnis

Rz. 131 Befindet sich im Nachlass ein Hof, ist gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO über die Nachfolge in den Hof ein gesonderter Erbschein zu erteilen, das "Hoffolgezeugnis". Es ist der Nachweis, wer Hoferbe geworden ist.[176] Rz. 132 Der Antrag kann entsprechend den allgemeinen Vorschriften durch jeden Miterben, aber auch durch die Nachlassgläubiger gestellt werden. Rz. 133 Das Hoffolgez...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / f) Inhalt des gegenständlich beschränkten Erbscheins

Rz. 163 In einem gegenständlich beschränkten Erbschein ist mit aufzunehmen:mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / II. Antragsberechtigung

Rz. 3 Antragsberechtigt ist nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG jeder Miterbe aufgrund "einer Art" Verfahrensstandschaftsrecht.[10] Der Miterbe benötigt weder eine Vollmacht[11] noch einen Beschluss der Erbengemeinschaft. Der Antrag kann auch gegen den Willen anderer Miterben gestellt werden. Auch der Erbschein ohne Angabe der Erbquoten kann von lediglich einem Miterben beantragt w...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / I. Überblick

Rz. 1 Der Erbschein ist für die Erben der "Ausweis" ihrer Erbenstellung. Es gilt die Vermutung, dass dem im Erbschein genannten Erben das Erbrecht in dem bezeichneten Umfang zusteht (Vermutung der Richtigkeit, § 2365 BGB). Wer von einem Erbscheinserben erwirbt (§ 2366 BGB) oder an einen Erbscheinserben leistet (§ 2367 BGB), darf auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen, ...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / a) Noterbenrecht

Rz. 158 In den meisten südeuropäischen Ländern ist das Pflichtteilsrecht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet. In einigen Ländern ist die testamentarische Verfügung gerichtlich durch eine Herabsetzungsklage zu kürzen (siehe Rdn 145). Ist eine solche Klage durchzuführen, so ist nach erfolgter gerichtlicher Herabsetzung der Noterbe im Erbschein als Erbe aufzuführen.[342] Sie ...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 1. Abgrenzung zum Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 156 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das ENZ nicht der Nachfolger des deutschen Erbscheins. Vielmehr stehen die beiden Zertifikate nebeneinander. Für einen rein inländischen Nachlass wird es auch in Zukunft kein Bedürfnis für die Beantragung eines ENZ bestehen. Zugegebenermaßen ist der Anwendungsbereich des § 352c FamFG durch das in der EuErbVO kodifizierte Nachlasszeug...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / b) Nießbrauchsrecht des Ehegatten

Rz. 159 Das Ehegattennießbrauchsrecht ist im romanischen Rechtskreis noch verbreitet. Ob es in einem deutschen Erbschein als Verfügungsbeschränkung Erwähnung finden sollte, war lange Zeit umstritten.[347] Wirkt es als Verfügungsbeschränkung und entsteht es unmittelbar mit dem Erbfall z.B. in Form eines Vindikationslegat (wie z.B. in Belgien), so soll es im Erbschein aufgefüh...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / e) Zwischenschaltung von Personen

Rz. 162 Im englischen und US-Rechtskreis ist die Zwischenschaltung von den nachlassverwaltenden Personen (executor, administrator, personal representive) obligatorisch. Sie verwalten in der Übergangsphase und bekommen sogar die Rechtsinhaberschaft am Nachlass übertragen.[356] Ihnen kann jedoch kein Erbschein erteilt werden. Als im Erbschein aufzuführende Erben kommen nur die...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / d) Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht

Rz. 161 Eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung ist dann in den Erbschein aufzunehmen, wenn sie die Verwaltung des Nachlasses und die Geltendmachung der Rechte dem Testamentsvollstrecker ganz oder teilweise vorbehält.[354] Eine Testamentsvollstreckung, welche den Erben in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt, also nur beaufsichtigenden Charakter ...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / c) Legs Universel

Rz. 160 Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Der Universalvermächtnisnehmer ist sodann als Erbe aufzuführen.[351] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[352] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung (Vindikation...mehr

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§ 20 Mietrecht / 3. Legitimation der Erben

Rz. 83 Benötigen die Erben für die Kündigung eine gesonderte Legitimation? Diese Frage wird häufig gestellt, insbesondere auf Seiten des Vermieters, denn dieser fordert regelmäßig eine solche, um sich zu vergewissern, dass er es auch tatsächlich mit den Erben zu tun hat. Er stellt sich dabei vor, dass die Erben die Kündigung nur dann aussprechen können, wenn sie sich auch du...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / IV. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 9 Nach § 352a Abs. 4 FamFG müssen alle Erben, die in dem beantragten Erbschein aufgeführt werden sollen, die eidesstattliche Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG abgeben. Das alleinige Antragsrecht eines Miterben wird dabei auf den ersten Blick "aufgehoben": Es hilft nur wenig weiter, wenn zwar lediglich ein Miterbe den Erbscheinsantrag stellen darf, jedoch alle Erb...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 2. Nachweis von Tatsachen im Erbscheinsverfahren

a) Ausländische Urkunden Rz. 164 Was den Nachweis der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben anbelangt, ist noch verfahrensrechtlich bedeutsam, ob dies durch ausländische Urkunden erfolgen kann.[362] Die Vorlage der Originale ist im Erbscheinsverfahren in der Regel nicht notwendig. Ausreichend ist es, wenn beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Dies gilt auc...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / III. Antrag

Rz. 7 Nach § 352a Abs. 2 S. 1 FamFG sind bei der Antragstellung die Erbteile anzugeben. Diese Angabe muss in Quoten und nicht in Werten erfolgen.[27] Die Feststellung der Quoten kann Schwierigkeiten bereiten. Beispiele:[28]mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 3. Erbengemeinschaft im Grundbuch

Rz. 87 Die Eintragung einer Erbengemeinschaft in ein inländisches Grundbuch erfolgt gem. § 13 GBO auf Antrag eines Miterben. Der Antrag kann von einem Miterben allein gestellt werden. Die Erbfolge ist prinzipiell durch einen Erbschein nachzuweisen. Ein notarielles oder holographisches Testament ist dann ausreichend, wenn die Erbfolge aus ihm eindeutig hervorgeht und nicht an...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 4. Teilungsversteigerung

Rz. 77 Gehören Immobilien, grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Schiffe, Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zum gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Erbengemeinschaft, werden diese nicht durch Auseinandersetzungsklage, sondern durch Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG auseinandergesetzt. Würde mit einer Auseinandersetzungsklage die Aufteilung von Immobilien begehr...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / c) Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Rz. 135 Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hof und seiner Auseinandersetzung ist gemäß § 18 Abs. 1 HöfeO unter Verweis auf die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, das Landwirtschaftsgericht beim Amtsgericht erstinstanzlich, in zweiter Instanz das OLG und in dritter Instanz der BGH zuständig. Die örtliche Zustä...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / e) Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Grundbuchverfahren

Rz. 151 Änderungen im Grundbuch werden durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 29 GBO geführt. In Erbfällen erfolgt der Nachweis des Erbrechts in aller Regel zum einen gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch ein beurkundetes Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift oder zum anderen gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bislang durch Vorlage eines Erbscheines.[330] M...mehr

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§ 25 Strafrecht / cc) Mittelbare Falschbeurkundung einer öffentlichen Urkunde

Rz. 21 Schutzgut des § 271 StGB ist die inhaltliche Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde. Legaldefiniert von § 415 ZPO werden damit nur Urkunden erfasst, die von einer öffentlichen Behörde/Amtsperson (z.B. Notar) im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse errichtet wurden.[37] Da die öffentliche Urkunde vor allem öffentliche Beweiswirkung haben muss, ist ein Erbschein taugliches Tatobj...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / Literaturtipps

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§ 27 Auslandsberührung / a) Ausländische Urkunden

Rz. 164 Was den Nachweis der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben anbelangt, ist noch verfahrensrechtlich bedeutsam, ob dies durch ausländische Urkunden erfolgen kann.[362] Die Vorlage der Originale ist im Erbscheinsverfahren in der Regel nicht notwendig. Ausreichend ist es, wenn beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Dies gilt auch für ausländische öffen...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / b) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 165 Zur Abgabe der im Erbscheinsverfahren erforderlichen eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers gem. § 352 Abs. 3 FamFG sind im Inland der Notar sowie das Nachlassgericht[366] zuständig. Gemäß § 3 Nr. 2 RPflG ist der Rechtspfleger anstelle eines Richters auch zur Protokollierung eines Erbscheinsantrages nebst Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sowie der...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / c) Nachweis der Unrichtigkeit

Rz. 23 Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung kann nur durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO, oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariellen Verfügung von Todes wegen zusammen mit einer öffentlich beglaubigten Abschrift de...mehr

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§ 25 Strafrecht / dd) Betrug

Rz. 55 Beispiel 17 Sohn S des Erblassers E vernichtet dessen einziges Testament, in dem er S enterbt und dessen Bruder B als Alleinerben eingesetzt hat. S erwirkt anschließend die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Dass es sich hierbei um eine mittelbare Falschbeurkundung handelt, ist bereits oben festgestellt worden (siehe Rdn 22 f.). Zurückgehend auf eine Entsch...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / V. Beschwerderecht

Rz. 14 Wird ein beantragter Erbschein nicht erteilt, steht – über den reinen Wortlaut des § 59 Abs. 2 FamFG hinaus – allen Miterben ein Beschwerderecht zu, nicht bloß denjenigen Miterben, die den (zurückgewiesenen) Antrag gestellt haben. Obgleich nach § 59 Abs. 2 FamFG die allgemeine Beschwerdeberechtigung bei Antragsverfahren "nur dem Antragsteller zu(steht)", bestand schon...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / d) Antrag

Rz. 139 Vergleichbar in etwa dem Erbscheinsverfahren (§ 352 Abs. 3 FamFG) hat der Antragsteller eines ENZ in aller Regel die dort gemachten Angaben gem. § 36 Abs. 2 IntErbRVG an Eides statt zu erklären. Er hat zu erklären, dass ihm, dem Antragsteller, nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Gericht kann dem Antragsteller jedoch die Abgabe de...mehr