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Rumänien / I. Annahme der Erbschaft

Dr. Rembert Süß
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Rz. 50

Die Verwaltung und der Besitz des Nachlasses setzen die Einweisung voraus ("seisin"), Art. 1125 CCN. Die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und – nach dem neuen CCN – auch der Ehegatte erlangen den Besitz an den Nachlassgegenständen ipso iure mit Eintritt des Erbfalles (Art. 1126 CCN). Alle anderen Personen bedürfen einer sog. "Einweisung in den Besitz". Diese erfolgt entweder durch die mit seisin ausgestatteten pflichtteilsberechtigten Erben, indem diese den Nachlass an den testamentarischen Erben übergeben, oder mit Aushändigung des Erbscheins durch den zuständigen Notar (Art. 1127 CCN) und wirkt auf den Eintritt des Erbfalles zurück.

 

Rz. 51

Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme liegt vor, sobald der zur Erbfolge Berufene eine Handlung oder ein Rechtsgeschäft vornimmt, das er nur in seiner Eigenschaft als Erblasser vornehmen kann (Art. 1108 Abs. 3 CCN). Als stillschweigende Annahme gelten kraft Gesetzes gem. Art. 1110 CCN insbesondere die Verfügung über Nachlassgegenstände, die Ausschlagung der Erbschaft zugunsten eines oder mehrerer bestimmter anderer Erben sowie der Verzicht bzw. die Ausschlagung auf die Erbfolge gegen Entgelt. Dagegen führen Handlungen, die der provisorischen Verwaltung und Erhaltung bzw. dem Werterhalt des Nachlasses dienen und dringend notwendig sind, gem. Art. 1110 Abs. 3, 4 CCN noch nicht zur Fiktion einer stillschweigenden Annahme der Erbschaft.

 

Rz. 52

Die gesetzliche Frist für die Annahme der Erbschaft beträgt ein Jahr und beginnt regelmäßig mit dem Eintritt des Erbfalles (Art. 1103 CCN). Sie kann vom Gericht auf Antrag verkürzt werden (Art. 1113 CCN).

 

Rz. 53

Hat der Berechtigte die Annahme nicht innerhalb dieser Frist erklärt oder vorgenommen, so gilt die Erbsch...

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