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Litauen / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Hans Lauschke, Jolanta Zupkauskaité
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Rz. 62

Für den Eintritt der Erbfolge muss der Erbe gem. Art. 5.50 lit. BGB die Erbschaft annehmen. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 5.50.1 lit. BGB nicht möglich. Der Erbe ist berechtigt, zur Annahme bzw. Ausschlagung eine Person zu bevollmächtigen oder einen Vertretungsvertrag abzuschließen.

 

Rz. 63

Die Annahme kann nach Art. 5.50.2 lit. BGB entweder ausdrücklich gegenüber dem zuständigen Notar oder stillschweigend durch die faktische Inbesitznahme des Nachlasses erfolgen. In beiden Fällen gilt grundsätzlich die unbeschränkte Haftung, d.h., der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten mit dem Nachlass und seinem eigenen Vermögen. Falls mehrere Erben die Erbschaft angenommen haben, haften diese solidarisch und unbeschränkt (Art. 5.52.1 lit. BGB). In diesem Fall kann der Gläubiger die Leistung von allen solidarisch Haftenden zusammen oder von jedem Einzelnen getrennt fordern. Wurde die Leistung von einem der Schuldner bewirkt, so kann dieser von den anderen Erben deren jeweils ererbten Teil des Nachlasses entsprechend einfordern.

 

Rz. 64

Allerdings bestehen gesetzliche Ausnahmen zu der grundsätzlich unbeschränkten Erbenhaftung. Der Erbe haftet auch ohne die Beantragung eines Nachlassverzeichnisses nur beschränkt, wenn z.B. Unterhaltspflichten für einen geschiedenen Ehegatten oder für Kinder bestehen; in diesen Fällen gehen die Pflichten auf die Erben nur unter Berücksichtigung des geerbten Vermögens über und Art. 5.52 lit. BGB findet in diesem Fall keine Anwendung (Art. 3.72.12, 3.194.5 lit. BGB). Falls der Verstorbene kein Vermögen hatte, endet die Zahlungspflicht (Art. 6.128.1 lit. BGB). Der Staat haftet stets nur mit dem geerbten Vermögen (Art. 5.62.3, 4.193.4 lit. BGB).

 

Rz. 65

Es ist möglich, die Haftun...

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