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§ 3 Rechtsvergleichung / 1. Entstehung

Mario Filtzinger
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Rz. 38

▪ Griechenland

In Griechenland erwirbt der Erbe kraft Gesetzes gemäß Art. 1846, 1711 gr. ZBG die Erbschaft mit deren Anfall, ohne dass eine Mitwirkung seinerseits hierzu erforderlich ist.[100] Mehrere Erben bilden eine Bruchteilsgemeinschaft.[101]

 

Rz. 39

▪ Italien

Bei Vorhandensein mehrerer Erben bildet sich in Italien, ohne Rücksicht auf eine mögliche Verschiedenheit des Berufungsgrundes, eine Bruchteilsgemeinschaft (communio incendis) eigener Art.[102] Die Erbengemeinschaft wird als comunione ereditaria bezeichnet. Zwischen mehreren Vermächtnisnehmern bildet sich gleichfalls eine Gemeinschaft; freilich jedoch nur dann, wenn der gleiche Vermächtnisgegenstand mehreren Vermächtnisnehmern zugewandt wurde. Der Nachlass geht nicht automatisch auf die Erben über. Erforderlich ist vielmehr, dass die Erbschaft angenommen wird.[103] Das Recht zur Annahme verjährt spätestens nach zehn Jahren ab dem Erbfall[104] und beginnt mit dem Tage zu laufen, an welchem die Erbschaft eröffnet wird.[105] Die Annahme der Erbschaft ist unwiderruflich.[106] Beachtlich ist weiter, dass auch eigentlich enterbte Pflichtteilsberechtigte (Noterben) zur Erbengemeinschaft hinzustoßen können, sofern diese erfolgreich eine Herabsetzungsklage durchgeführt haben. Noterben finden dann auch, anteilig ihrer Quote, in einem deutschen Erbschein Erwähnung.[107]

 

Rz. 40

▪ Kroatien

Der in Deutschland bekannte Grundsatz der Universalsukzession gilt auch in Kroatien. Vorbehaltlich einer etwaigen Ausschlagung gehen nach kroatischem Erbrecht die Rechte und Pflichten am Nachlass also ipso iure auf die Erben über.[108] Mehrere Erben bilden gemäß Art. 141 ErbG eine Erbengemeinschaft in Form einer Miteigentümergemeinschaft, vergleichbar einer Bruchteilsgemeinschaft nach deutschem Recht.[109]

 

Rz. 41

▪ Niederlande

Auch in de...

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