Rz. 168
Der Erblasser hat die Möglichkeit, Einfluss auf die Person des personal representative zu nehmen, indem er im Testament einen sog. executor bestimmt. Es können auch mehrere Personen benannt werden. Dabei kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung erfolgen; sie kann ferner befristet und auf einen Teil des Nachlasses beschränkt sein. Es empfiehlt sich, eine Person zu benennen, die durch das Testament begünstigt wird, denn diese hat am ehesten Interesse an der Nachlassabwicklung und wird daher auch bereit sein, das Amt anzunehmen. Es kann hierbei auch nach Ländern differenziert werden, d.h. ein executor für das in Deutschland vorhandene Vermögen und einer für das in Irland befindliche (sofern für beides das irische Erbrecht Anwendung findet). Eine Scheidung führt nicht zum Unwirksamwerden der Benennung als executor, so dass das Testament im Scheidungsfall überprüft werden sollte.
Für die Zwecke des in Irland durchzuführenden Nachlassverfahrens empfiehlt es sich, im Testament mindestens zwei, aber nicht mehr als drei executors zu benennen.
Rz. 169
Der executor wird zwar bereits mit dem Erbfall (treuhändischer) Inhaber des Nachlassvermögens, er kann aber nicht unmittelbar als solcher handeln. Dies kann er erst, wenn seine Befugnisse gerichtlich in einem sog. probate decree festgestellt worden sind, d.h. seine Rechtsstellung durch gerichtliches Zeugnis nachgewiesen ist.
Rz. 170
Als executor kann auch eine sog. trust corporation handeln. Es können auch die Partner einer Rechtsanwaltskanzlei bestimmt werden, etwa wie folgt: "Ich bestimme hiermit zwei der Partner der Kanzlei XY in XY zum Zeitpunkt meines Todes zu den executors dieses meines Testaments".
Ein benannte...