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Planung und Sicherung der Unternehmensnachfolge / 9 Digitaler Nachlass

Ulrike Fuldner
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Kommunikation mit Kunden und Lieferanten, Behörden, Telekommunikations-, Strom- und Gasunternehmen, Versicherungen und Banken etc. finden meist über das Internet statt. Verträge werden immer öfter online abgeschlossen. Aber auch E-Mail-Konten, Cloud-Speicher (Dropbox), Softwarelizenzen und digitale Produkte, Fotos, Dokumente und andere digitale Dateien gehören zum Nachlass.[1]

Der "digitale Nachlass" bereitet in der Praxis Probleme, weil es dazu (noch) keine eigenen gesetzlichen Regeln gibt. Wenn der Unternehmer stirbt, hinterlässt er Spuren im Internet. Ebay-Käufer erwarten u. U. Antwort, Paypal wartet auf Zahlungen für bestellte Waren. Vertragspartner buchen für Online-Verträge und Abos weiter vom Bankkonto des Verstorbenen ab. Erben sollen u. a. auch Zugriff auf Facebook, Google etc. erhalten. Dazu müssen sie aber die Passwörter kennen, um den Zugang zu Online-Konten zu öffnen. In den meisten Fällen hat der Verstorbene seinen digitalen Nachlass nicht geregelt.

Damit die Betreiber verschiedener Dienste tätig werden, verlangen sie meist zumindest eine Sterbeurkunde (Standesamt des Sterbeortes) oder einen Erbschein (§ 2353 BGB). Einige Unternehmen löschen oder deaktivieren nach Prüfung die Daten. Andere gewähren Zugriff auf die E-Mail-Kommunikation. Bei Facebook etwa kann man für die Seite des Verstorbenen den Gedenkstatus[2] wählen (s. auch "Den digitalen Nachlass rechtzeitig regeln"[3]).

 
Praxis-Tipp

Google-Plus mit Inaktivitätsmanager

Das soziale Netzwerk Google+ bietet seinen Nutzern eine technische Lösung, den Konto-Inaktivitätsmanager. Zu Lebzeiten können Anwender festlegen, wer nach ihrem Tod Zugriff auf das Profil haben soll. Google+ speichert bis zu zehn Personen, die bei Inaktivität des Kontos automatisch benachrichtigt werden.[4]

Nicht ausreichend geklärt ist z. B....

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