Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltpunkte

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Jansen, SGB VI § 264c Zusch... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 264b – seit dem 1.1.2013 § 264c aufgrund Art. 4 Nr. 25 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474; vgl. insoweit auch BT-Drs. 17/10773 S. 7, 15, es wurde § 264b – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung neu eingefügt, sodass die bisherigen §§ 264b und 2...mehr

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Jansen, SGB VI § 262 Mindes... / 2.1.1 Mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (Satz 1)

Rz. 10 Hierzu zählen (vgl. §§ 54 ff.) sämtliche Beitragszeiten (vollwertige Beiträge ebenso wie beitragsgeminderte Zeiten) einschließlich Kindererziehungszeiten, mit Ausnahme der in § 55 Abs. 1 Satz 3 genannten – auf § 70 Abs. 3a beruhenden – Zeiten, beitragsfreie Zeiten (Anrechnungs- und Ersatzzeiten, die Zurechnungszeit) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§...mehr

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Jansen, SGB VI § 264c Zusch... / 2.3 Kein Entgeltpunktezuschlag bei Witwen- und Witwerrenten – Übergangsrecht (Abs. 2)

Rz. 20 Nach Abs. 2 kommt ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwen/Witwerrente nicht in Betracht, sofern der/die Versicherte vor dem 1.1.2002 gestorben ist oder die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und einer der Ehegatten (oder beide) zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens 40 Jahre alt war ("… vor dem 2.1.1962 geboren …"). Rz. 21 In diesen Fällen gilt aus Ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 259b Beson... / 2.1.3 Zusatz- und Sonderversorgungssysteme

Rz. 26 Das AAÜG bezieht sich auf die in den Anl. 1 und 2 genannten Versorgungssysteme wie folgt: Anl. 1: Zusatzversorgungssysteme Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (ab 17.8.1950), Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral gelenkter Wirtschaftsorganisationen (ab 1.1.1986), Zu...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 2. Rechtslage ab dem 1.9.2009

Rz. 82 Eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) gilt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG); im BGB ist nur § 1587 BGB als Grundnorm mit dem Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz verblieben.[84] Verfahrensrechtlich gelten, ebenfalls ab dem 1.9.2009, §§ 111 Ziff. 7, 137 Abs. 2 i.V.m. §§ 217 ff. FamFG. Rz. 83 Die w...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / b) Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs, § 19 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG

Rz. 100 Nach § 19 Abs. 2 Ziffer 3 VersAusglG ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre. Maßgeblich ist das Ende der Ehezeit, wobei aber rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, im Endurteil noch zu berücksichtigen sind, § 19 Abs. 1...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 3. Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Geringfügigkeit i.S.d. § 18 VersAusglG

Rz. 86 Nach den eingeholten Auskünften haben beide Ehegatten Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie kleinere Anrechte in sog. Riester-Renten. Der Unterschied in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt nur 50 EUR. F fehlen aber noch Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.[111] Alternativ: F hat nur geringfügige Anrechte in der geset...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 3. Verrechnungen

Rz. 472 Die Beteiligten können selbstverständlich auch Verrechnungen vornehmen, sowohl im Rahmen der verschiedenen Versorgungsausgleichsansprüche als auch mit weiteren bzw. sonstigen Ansprüchen. Im Falle zweier Beamter bietet sich hinsichtlich der beiderseitigen Beamtenversorgung z.B. Folgendes an: Muster 7.122: Verrechnung von Beamtenversorgungen Muster 7.122: Verrechnung vo...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / IV. Formulare

Rz. 119 Muster 1.16: Anträge zum Versorgungsausgleich Muster 1.16: Anträge zum Versorgungsausgleich An das Amtsgericht – Familiengericht[170] –[171] Antrag der Frau Marion Müller, geborene Maier, wohnhaft in _________________________, – Antragstellerin und Antragsgegnerin des Ehescheidungsverfahrens –[172] Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz, in ______________...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / bb) Alterssicherung im Familienunterhalt

Rz. 180 Im Gegensatz zum teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle der Scheidung einer Ehe wird gerade im Rahmen der Betrachtung von Familienunterhalt für den nur teilweise oder aufgrund familiärer Absprachen gar nicht erwerbtätigen Ehegatten das Bedürfnis bestehen, über das Bestreiten des Haushalts mit Hilfe des Familienu...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / c) Zugewinn und Verzicht auf Versorgungsausgleich

Rz. 255 Auch der Versorgungsausgleich gehört, wie der Unterhalt, zum Kernbereich geschützter Rechtspositionen. Sein Ausschluss ist nur möglich, wenn im Gegenzug andere – äquivalente – Vorteile zugebilligt werden.[191] In erster Linie wird dies eine gleichwertige Altersversorgung sein müssen.[192] Rz. 256 Der Zugewinnausgleich/die Zugewinnverstärkung muss daher geeignet sein, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 4.5 Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b AO)

Rz. 18a Die Id-Nr. (§ 139b AO) fungiert in den Meldeverfahren der Finanzverwaltung als eindeutiges Zuordnungsmerkmal für den Datenaustausch. Die betroffene Person hat daher der mitteilungspflichtigen Stelle ihre Id-Nr. mitzuteilen (§ 22a Abs. 2 S. 1 EStG). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann die mitteilungspflichtige Stelle die Id-Nr. im maschinellen Anfrageverfahren n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 2 Historie

Rz. 2 Die zentrale Stelle wurde mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) im Jahr 2001 geschaffen.[1] Aufgrund der bestehenden technischen Anbindung einer Vielzahl von Akteuren sind neben den ursprünglichen Aufgaben weitere hinzugekommen, auch außerhalb des steuerlichen Bereichs. So wird auch im automatisierten Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 3 Rechtsnatur der zentralen Stelle

Rz. 8 Die zentrale Stelle ist Finanzbehörde i. S. d. Abgabenordnung (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 AO). Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird als zentrale Stelle im Wege der Organleihe für das BZSt tätig; Letzteres übt insoweit die Fachaufsicht aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 S. 3 FVG). Die zentrale Stelle ist damit auch an die Schreiben der Finanzverwaltung gebunden.[1] Dabei ist die zentrale ...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.5.3 Begrenzung auf 0,0833 Entgeltpunkte (Satz 3)

Rz. 80 Die Summe sämtlicher Entgeltpunkte ist nach Satz 3 ggf. auf den Monatswert von 0,0833 zu begrenzen. Für Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung (§ 3 Nr. 1 i. V. m. § 56) ergeben sich keine zusätzlichen Entgeltpunkte, weil sie bereits 0,0833 pro Kalendermonat erhalten.mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.5.1 Zusätzliche Entgeltpunkte bei Kindererziehung oder Pflege (Satz 1)

Rz. 62 Zusätzliche Entgeltpunkte nach dieser Vorschrift werden ermittelt oder gutgeschrieben, wenn: mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 vorhanden sind oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes vorliegen, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres reichen und...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.5.2.1 Gutschrift von Entgeltpunkten – Hälfteregelung und Höchstbegrenzung (Buchst. a)

Rz. 76 Sie betragen die Hälfte der auf diese Beiträge entfallenden Entgeltpunkte, höchstens jedoch 0,0278 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (Abs. 3a Buchst. a). Dies entspricht einer Erhöhung der Pflichtbeiträge auf 100 % des Durchschnittseinkommens. Die Summe sämtlicher Entgeltpunkte ist ggf. auf den Monatswert von 0,0833 zu begrenzen. Für Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.4.1 Das Prinzip der zusätzlichen Entgeltpunkte (Satz 1)

Rz. 57 Ein Wertguthaben (auch Zeitwertkonto, Langzeitkonto oder Langzeitarbeitskonto genannt) ist in §§ 7b ff. SGB IV i. V. m. § 23b SGB IV näher geregelt. Es dient dazu, eine längerfristige, sozialversicherungsrechtlich geschützte Freistellung z. B. für Pflegezeit, Elternzeit, Vorruhestand oder Teilzeit aus dem Einkommen des Arbeitnehmers zu finanzieren. § 23b Abs. 2 SGB IV...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.5 Zusätzliche Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungs- und Kinderpflegezeiten (Abs. 3a)

Rz. 61 Abs. 3a sieht unter der Voraussetzung, dass mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, zusätzliche Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten und für Zeiten der Pflege eines Kindes ab 1.1.1992 vor. 2.5.1 Zusätzliche Entgeltpunkte bei Kindererziehung oder Pflege (Satz 1) Rz. 62 Zusätzliche Entgeltpunkte nach dieser Vorschrift werden ermittelt od...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.5.2.2 Gutschrift von Entgeltpunkten – Zusammentreffensregelung (Buchst. b)

Rz. 78 Abs. 3a Buchst. b sieht eine Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte – je Kalendermonat 0,0278 – für die Fälle vor, in denen Kinderberücksichtigungs- und Kinderpflegezeiten für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein weiteres Kind zusammenfallen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drs. 14/4595 S. 48): "Damit wird insbesondere der Situation derjenigen Rechn...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.3.1 Regelbewertung 0,0833 Entgeltpunkte (Satz 1)

Rz. 48 Für diese Pflichtbeitragszeiten, in denen keine Arbeitsentgelte erzielt wurden, bestimmt § 70 Abs. 2 die Regelbewertung. Kindererziehungszeiten erhalten nach Satz 1 für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Satz 1 regelt insoweit den gesetzgeberisch angenommenen Normalfall, dass eine zeitgleiche sonstige Beitragszeit nicht vorhanden ist.mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.1 Ermittlung der Entgeltpunkte (Abs. 1)

2.1.1 Grundsatz (Satz 1) Rz. 17 Abs. 1 stellt die zentrale Ermittlungsregelung auf, wie Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 und vor dem 1.1.2025 ermittelt werden. Rz. 18 Der Geltungszeitraum der in Abs. 1 Satz 1 angeordneten Hochwertung ist dabei begrenzt. Erfasst werden nur die Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945; es erf...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert worden, seit 2001 wie folgt: ab 1.1.2001 durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983). Ein neuer Abs. 3 ist eingefügt worden; ab 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403). Abs. 3a wurde in die Vorschrift eingefügt; ab...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.5.2 Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkten (Satz 2)

Rz. 75 Zusätzliche Entgeltpunkte kommen für sämtliche Pflichtbeiträge – unabhängig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen – in Betracht, die mit den zuvor genannten Kinderberücksichtigungs- und Kinderpflegezeiten zusammentreffen (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 8.4). 2.5.2.1 Gutschrift von Entgeltpunkten – Hälfteregelung und Höchstbegrenzung (Buchst. a) Rz....mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift (Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) ist seit 1999 wie folgt geändert worden: durch Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999: In Abs. 2 Satz 1 wurde "bis zum 31.3.1999" eingefügt, durch das 4. Euro-Einführungsges...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.3.3 Berechnungsbeispiele – Bewertung von Kindererziehungszeiten

Rz. 54 Praxis-Beispiel Das Kind ist am 6.10.2011 geboren. Kindererziehungszeiten waren vom 1.11.2011 bis 31.10.2014. Die Versicherte hat am 1.6.2012 eine Beschäftigung aufgenommen:mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.5.1.2 Kinderberücksichtigungszeiten

Rz. 65 Berücksichtigungszeiten kommen für Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr in Betracht (vgl. hierzu Komm. zu § 57).mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.1.3 Bezug von Arbeitslosengeld II (Satz 3)

Rz. 24 Abs. 1 Satz 3 nimmt Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II (vgl. §§ 19 ff. SGB II) ausdrücklich von der "Hochwertung" mit den Werten der Anl. 10 aus, weil insoweit keine Entgeltpunkte (Ost), sondern Entgeltpunkte im Rahmen von § 70 in Betracht kommen (vgl. § 254d Abs. 1 Nr. 2). Begründung: Die Beitragsbemessungsgrenze für das Arbeitslosengeld II b...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.1.3 Bewertungsmodelle und deren Sinn

Rz. 5 Der Einfluss beitragsfreier Zeiten auf die Höhe der Rente wird durch die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 i. V. m. §§ 72 bis 74 ermittelt. Dabei ergibt sich die Ermittlung der Entgeltpunkte durch die Gesamtleistungsbewertung in drei Schritten: Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten durch die Grundbewertung nach § 72 Ermittlung der Gewährung eines Zuschla...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1 Durchschnittsbewertung (Satz 1)

Rz. 18 Abs. 1 Satz 1 stellt den Grundsatz auf, welches Einkommen zu welchen Entgeltpunkten führt. Die Vorschrift korrespondiert damit mit der Grundsatzregelung in § 63 Abs. 2, der in Satz 2 den Grundsatz aufstellt, mit welchem Einkommen der Durchschnittswert eines Entgeltpunktes erreicht wird. Damit schreibt Abs. 1 Satz 1 dem Grundsatz nach das günstigere Für-Prinzip fest, d...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 10 Die Vorschrift regelt, wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 1) zu ermitteln sind. Sie bezieht sich auf Pflicht- und freiwillige Beiträge (Abs. 1), Kindererziehungszeiten (Abs. 2), Beiträge, die für Arbeitsentgelte aus nach § 23 b Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben gezahlt wurden (Abs. 3), zusätzliche Entgeltpunkte für Kinderberücksic...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.3.2 Begrenzung auf den jeweiligen Höchstwert nach Anlage 2b und der Grundsatz der additiven Bewertung (Satz 2)

Rz. 49 Für den Fall, dass neben den Kindererziehungszeiten weitere Entgeltpunkte – z. B. durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung – erworben worden sind, werden die Entgeltpunkte bis zum Höchstwert der Anl. 2b zum SGB VI (Beitragsbemessungsgrenze) addiert. Treffen daher Kindererziehungszeiten mit freiwilligen oder Pflichtbeiträgen zusammen, werden deren Entgeltpunkte...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.7 Pflichtbeiträge bei Erwerbsunfähigkeit (Abs. 5)

Rz. 87 Die Regelung bezieht sich auf die in § 248 Abs. 2 genannten fiktiven Pflichtbeitragszeiten vom 1.7.1975 bis zum 31.12.1991. Rz. 88 Diese Zeiten sind bei der Rente – wie in den Fällen des Abs. 4 – mit 0,75 Entgeltpunkten pro Kalenderjahr anzurechnen. Teilzeiträume erhalten ebenfalls nur den anteiligen Wert. Rz. 89 Treffen Pflichtbeiträge i. S. v. § 248 Abs. 2 mit anderen...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.1.3.1 Grundbewertung

Rz. 6 Die Grundbewertung dient der Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten. Zur Ermittlung des Dividenden wird nach § 72 Abs. 1 die Summe aller Entgeltpunkte für Beitrags- und Berücksichtigungszeiten gebildet; das stellt die Gesamtleistung dar. Der Divisor wird ermittelt durch den Zeitraum, in dem Beitragsentrichtung möglich war; belegungsfähiger Zeitraum § 72...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.5.2 Teilzeiträume, Ausfalltage und Berufsausbildung (Sätze 2 bis 4) und Rechtsfolge (Satz 5)

Rz. 82 Nach Abs. 3a Satz 2 bis 5 werden für Teilzeiträume nur anteilige FRG-Tabellenwerte (vgl. hierzu Komm. zu § 256) und für Teilzeitbeschäftigungen nach dem 31.12.1949 Entgeltpunkte nach dem Verhältnis der Teil- zur Vollzeitarbeit (vgl. hierzu Komm. zu § 256b) berücksichtigt, zählen Monate, die zugleich mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1) oder Arbeitsa...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.1.1 Grundsatz (Satz 1)

Rz. 17 Abs. 1 stellt die zentrale Ermittlungsregelung auf, wie Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 und vor dem 1.1.2025 ermittelt werden. Rz. 18 Der Geltungszeitraum der in Abs. 1 Satz 1 angeordneten Hochwertung ist dabei begrenzt. Erfasst werden nur die Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945; es erfolgt eine zeitliche Begr...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.5.1.1 Mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten

Rz. 63 Es müssen mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein. Hierzu zählen (vgl. §§ 54 ff.; vgl. zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten auch GRA der DRV zu § 70 SGB VI,Stand: 1.2.2021, Anm. 8.1) sämtliche Beitragszeiten (vollwertige Beiträge ebenso wie beitragsgeminderte Zeiten) einschließlich Kindererziehungszeiten, mit Ausnahme der in § 55 Abs. 1 Satz 3...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 1.1 Regelungsinhalte im Überblick

Rz. 2 § 256a regelt in seinem Abs. 1 im Übergangszeitraum bis 31.12.2024 ergänzend zu § 70, wie Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 bis zum 31.12.2024 zu ermitteln sind. Rz. 3 Das geschieht ebenso wie dort, indem die – ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze/West begrenzte – Beitragsbemessungsgrundlage (individueller Arbeitsverdie...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 1.2 Korrespondierende Vorschriften

Rz. 11 Welche der nach § 256a ermittelten Entgeltpunkte als Entgeltpunkte (Ost) zählen, ergibt sich aus § 254d . Rz. 12 Die Vorschrift gilt nicht für glaubhaft gemachte Zeiten (vgl. hierzu § 256b), nachgewiesene Beiträge, deren Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist (vgl. hierzu § 256c), Beitrittsgebietszeiten vor dem 19.5.1990 von Übersiedlern, die vor 1937 geboren sind (...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.1.2 Rentenbeginn im Jahr 2019 (Satz 2)

Rz. 23 Nach Satz 2 ist bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anl. 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist; Anl. 10 sieht hier – nur noch – für das Jahr 2018 einen vorläufigen Umrechnungswert vor, der mit 1,1248 festgelegt wurde. Dies ist eine Konsequenz aus § 255b Abs. 2 Satz 2, der die Verordnung...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.5.1 Grundregel (Satz 1)

Rz. 78 Arbeitnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. hierzu § 30 Abs. 3 SGB I) in der "alten" Bundesrepublik hatten und Beiträge zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt haben, erhalten für Zeiten vor dem 1.7.1990 Entgeltpunkte nach den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG). Auf die Höhe der tatsächlichen Arbeitsverdienste kommt es ...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.4.2 Fiktion (Satz 2)

Rz. 60 Die so ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für vollwertige Pflichtbeiträge nach dem 31.12.1991 und haben damit unmittelbar Einfluss auf die Gesamtleistungsbewertung (vgl. § 54 Abs. 2, § 71). Dadurch wird sichergestellt, dass Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt im Rahmen von § 262 nicht zu ermitteln sind.mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.7 Beitragsnachzahlungen – In-Prinzip (Abs. 5)

Rz. 91 Abs. 5 gilt für nachgezahlte (nachentrichtete) Beiträge, die aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung erbracht werden; für Beitragsnachzahlungen aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels SGB VI (und die in § 256 Abs. 6 Satz 2 genannten, vgl. dort) gilt das sog. In-Prinzip (Abs. 5), d. h., dass diese Beiträge Entgeltpunkte nach dem Durch...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 96 Die Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ist systemimmanent und daher verfassungsgemäß. Die von dieser Regelung abweichende pauschale Begünstigung von Bestandsrentnern – § 307d – ist aus Gründen der Verwaltungsprakt...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 13 § 70 wird für Beitragszeiten vor 1992 sowie im Beitrittsgebiet durch die §§ 256 bis 262 (vgl. zu den ergänzenden/korrespondierenden Regelungen weitergehend auch GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 1.1) wie folgt ergänzt: durch § 256 für Zeiten einer beruflichen Ausbildung ohne Pflichtbeiträge (i. V. m. § 247 Abs. 2a), Beiträge für Anrechnungszeiten, Wehr- un...mehr

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Jansen, SGB VI § 76b Zuschl... / 2.1 Zuschläge an Entgeltpunkten (Abs. 1)

Rz. 9 Abs. 1 stellt den Grundsatz auf und ordnet an, dass für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt werden, wenn Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und wenn für deren Arbeitsentgelt der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat. Voraussetzungen für die Zuschlagsregelung sind: Eröffnung de...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.6.1 Der Grundsatz der Hochrechnung nach § 194 Abs. 1 Satz 6 (Satz 1)

Rz. 81 Satz 1 bestimmt, dass für eine Rente wegen Alters aus den hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. § 194 Abs. 1 Satz 6 Entgeltpunkte wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln sind. Bei Rentenantragstellung verpflichtet § 194 Abs. 1 Satz 1 den Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers, die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene ...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.2 Vorläufiges Durchschnittsentgelt (Satz 2)

Rz. 42 Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr sieht § 70 Abs. 1 Satz 2 eine abweichende Regelung vor; danach sind für das Jahr des Rentenbeginns und das davor liegende Jahr die vorläufigen Durchschnittsentgelte dieser Jahre (vgl. § 69 Abs. 2) zugrunde zu legen, um eine realitätsnähere Bewertung zu erreichen. Dabei bleibt es für die wei...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert worden, seit 2001 wie folgt: ab 1.1.2001 durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983). Ein neuer Abs. 3 ist eingefügt worden; ab 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403). Abs. 3a wurde in die Vorschrift eingefügt; ab 1.1.2008 durch Art...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.1.2 Beitragsrente und Gesamtleistungsbewertung (= Beitragsdichtemodell)

Rz. 3 Die Bewertung der Beitragsrente nach § 70 Abs. 1 erfolgt dabei nach dem in § 63 Abs. 1 niedergelegten Äquivalenzprinzip; dem Grundprinzip der Lebensleistung (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 63). Rz. 4 Die Gesamtleistungsbewertung gibt in § 71 Abs. 1 Satz 1 bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten das sog. Beitragsdichtemodell vor, das ebenfalls bereits durch die Grunds...mehr