Rz. 10

Hierzu zählen (vgl. §§ 54 ff.)

  • sämtliche Beitragszeiten (vollwertige Beiträge ebenso wie beitragsgeminderte Zeiten) einschließlich Kindererziehungszeiten, mit Ausnahme der in § 55 Abs. 1 Satz 3 genannten – auf § 70 Abs. 3a beruhenden – Zeiten,
  • beitragsfreie Zeiten (Anrechnungs- und Ersatzzeiten, die Zurechnungszeit) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) und wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege bis zum 31.3.1995 (§ 249b) und
  • Verfolgungszeiten im Beitrittsgebiet, die als Pflichtbeitragszeiten nach § 11 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gelten.
 

Rz. 11

Der Gesetzgeber hatte ausdrücklich beabsichtigt, dass auf die 35 Jahre – wie bei der Wartezeit von 35 Jahren – alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet werden sollen, also auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege (BT-Drs. 11/4124 S. 201).

 

Rz. 12

Auch Zeiten im EU-Ausland sind zu berücksichtigten, das gebietet Art. 4, 5 EGV 883/2004.

 

Rz. 13

Monate aus einem Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a) und aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung (§ 52 Abs. 2) rechnen für die 35 Jahre nicht mit. Sofern Versicherte jedoch bei einer geringfügigen Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (§ 5 Abs. 2 Satz 2) und daher Pflichtbeiträge zu zahlen sind, zählen diese Beiträge bei den 35 Jahren wie "normale" Beiträge mit.

 

Rz. 14

Die 35 Jahre müssen bis zum jeweiligen Rentenfall bzw. bis zum Rentenbeginn zurückgelegt sein (§ 75). Sie sind also nicht auf die Zeit bis zum 31.12.1991 beschränkt.

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