Rz. 1

§ 264b – seit dem 1.1.2013 § 264c aufgrund Art. 4 Nr. 25 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474; vgl. insoweit auch BT-Drs. 17/10773 S. 7, 15, es wurde § 264b – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung neu eingefügt, sodass die bisherigen §§ 264b und 264c die §§ 264c und 264d wurden) – ist am 1.1.1992 durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) in Kraft getreten. Die Vorschrift wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst und um einen Entgeltpunktezuschlag für Witwen- und Witwerrenten erweitert (BT-Drs. 14/4595 S. 17, 57). Bisher galt die Regelung nur für Waisenrenten.

Gültig ist die Vorschrift daher i. d. F. v. 5.12.2012 ab 1.1.2013 bis zum 30.6.2024.

Durch Art. 1 Nr. 28 Buchst. a des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird Abs. 1 des § 264c zum 1.7.2024 aufgehoben (eine Folgeänderung zur Rentenangleichung in der gesetzlichen Rentenversicherung, vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 31 = BR-Drs. 155/17 S. 27); dementsprechend erfolgt durch Art. 1 Nr. 28 Buchst. b des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes zum 1.7.2024 auch eine Umnummerierung der Absätze. Ab dem 1.7.2024 gilt daher nur noch der aktuelle Abs. 2 als Regelungsinhalt der Norm.

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