Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Erbschaftsteuergesetz

Rn. 26 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Der ESt einerseits und der ErbSt andererseits liegen nach der Auffassung des Gesetzgebers zwei verschiedene Besteuerungsgründe zugrunde: Die ESt soll dem durch den StPfl erwirtschafteten Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit Rechnung tragen, während die ErbSt die unentgeltliche Vermögensübertragung steuerlich erfassen soll (BFH v 22.10.20...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sonderfall: Forderungsverzicht

Rz. 630 [Autor/Stand] Ein Schulderlass führt stets zur Bereicherung des Schuldners (§ 397 Abs. 1 BGB), bei Geldschulden grundsätzlich in Höhe des Nominalbetrags der damit entfallenen Verbindlichkeit (s. Rz. 30).[2] Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist eine solche Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft nun auch als mittelbare Bereicherung der Bedachten schenkungsteuerbar.[3]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 934 dehnt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs auf den Erwerbstatbestand des § 931 aus und erweitert damit die Möglichkeiten des Verkehrsschutzes. Die Norm knüpft (jedenfalls in ihrer ersten Alternative) an ein bestehendes Besitzmittlungsverhältnis an und behandelt dieses wie den unmittelbaren Besitz des Veräußerers. Dies stellt eine nicht unerhebliche Ausdehnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Voreintragung.

Rn 10 Der Verfügende muss zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs im Grundbuch voreingetragen sein. § 892 gilt nicht, wenn nach Beantragung der Eintragung das Grundbuch dahin gehend berichtigt wird, dass der Verfügende nicht mehr als Rechtsinhaber eingetragen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Umfang der Anrechnung.

Rn 16 Auch ersparte Kosten für Fahrten, Berufskleidung etc sind anzurechnen (anders § 11 KSchG; str; vgl MüKo/Henssler § 615 Rz 72). Rn 17 Anzurechnen ist anderweitiger Erwerb, bei böswilligem Unterlassen aufgrund hypothetischer Berechnung (BAG NZA 17, 988 [BAG 22.03.2017 - 5 AZR 337/16]), also die Einkünfte, für deren (mögliche) Erzielung der Wegfall der Dienstleistung kausa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 973 BGB – Eigentumserwerb des Finders.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. 2Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. (2) 1Is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. (2) Das Gleiche gilt, wenn de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätzliches.

Rn 10 Die freie Entscheidung von Verein und Mitglied über Ein- und Austritt bzw Aufnahme gehört zu den Grundprinzipien des Vereinsrechts und ist Voraussetzung funktionierenden Wettbewerbs im Vereinswesen. Selbst wenn der Bewerber um die Mitgliedschaft alle satzungsgemäßen Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllt, besteht kein Aufnahmezwang, wenn sich der Verein nicht satzu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite.

Rn 11 Rechtsnachfolger des Schuldners sind dessen Allein- oder Miterben (im Unterschied zur Beerbung des Gläubigers s Rn 6) ab Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, was alternativ durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist (Musielak/Voit/Lackmann § 727 Rz 7). Miterben haften als Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner, die zur Rechnungslegung, Auskunfts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Eintragung trotz grundbuchrechtlichem Mangel.

Rn 24 Es entsteht keine Hypothek und auch ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek durch den Gläubiger scheidet aus, da keine Entstehung durch Rechtsgeschäft vorliegt (BGH WM 63, 219). Eine unwirksame Eintragung der gesamten Nebenforderungen auf mehreren Grundstücken soll nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung der Hauptforderung führen (KG Rpfleger 20, 653).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Entspr §§ 891, 892 ermöglicht § 2366 den gutgläubigen Erwerb vom Erbscheinserben im Umfang der Vermutungswirkung des § 2365. Die Richtigkeitsfiktion des § 2366 dient der Verkehrssicherheit (s KG RJA 12, 118). § 2366 gilt entspr für das Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368) und das über Fortsetzung der Gütergemeinschaft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. § 577a IIa.

Rn 22 § 577a IIa regelt den Beginn des Laufs der Sperrfrist iSv § 577a I. Es kommt nicht auf die Veräußerung eines Wohnungseigentums, sondern bereits auf den Erwerb oder die Belastung vermieteten Wohnraums an. Dass durch diese Technik nicht zwei Fristen laufen, hindert § 577a Ia 2 Var 2. Damit löst § 577a IIa die Bestimmung vollständig von der Begründung von Wohnungseigentum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / a) Skizzenhafte Darstellung der historischen Entwicklung

Rz. 183 [Autor/Stand] Um den Beanstandungen und Vorgaben des BVerfG Rechnung zu tragen, hatte das BMF – nach vorheriger Erstellung eines "Eckwertepapiers"[2] – am 2.6.2015 einen ersten Gesetzesentwurf (RefE-ErbStG) vorgelegt.[3] Dieser RefE-ErbStG war allerdings durch den von der Koalition am 8.7.2015 in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Regierungsentwurf zum ErbStG (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Hinauskündigung.

Rn 20 Das Recht zur Hinauskündigung eines Mitgesellschafters, also seines Ausschlusses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, kann grds nicht vereinbart werden (BGH ZIP 04, 903 f mwN). Anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer Umstände, so bei Koppelung an einen Kooperationsvertrag (BGH ZIP 05, 706), an die Fortdauer der Tätigkeit (BGH ZIP 05, 1917 und 1920) oder bei Erwer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. (2) Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anteilige Haftung.

Rn 3 Mehrere Verwandte der gleichen Stufen haften nicht als Gesamt-, sondern als Teilschuldner anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 94, 696).mehr

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ZErb 06/2023, Die Familieng... / I. Problemstellung

Im Bereich der Vermögensnachfolge stehen verschieden Rechtsformen für eine Bündelung von Familieninteressen für verschiedene Motive und Zwecke zur Verfügung.[1] Welche davon am geeignetsten ist, hängt weitestgehend von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Diese gesellschaftsrechtlichen Instrumente sollen dazu dienen, Familienvermögen in einer Einheit zu bündeln un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ziel der Vorschrift

Rz. 501 [Autor/Stand] § 7 Abs. 5 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 6 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Ziel war zu vermeiden, dass durch bestimmte gesellschaftsvertragliche Gestaltungen bei Auflösung oder Ausscheiden aus einer Personengesellschaft die Schenkungsteuer umgangen wird.[3] Speziell mit § 7 Abs. 5 ErbStG fokussierte ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1469 BGB – Aufhebungsklage.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) ABC der unentgeltlichen Vorgänge

Rn. 96 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Erbfall Mit dem Erbfall tritt der Erbe/die Erbengemeinschaft ipso jure im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zivilrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Der Erwerb von Todes wegen, unabhängig davon, ob der Erblasser testamentarisch die Erbfolge (§§ 1924ff. BGB) verfügt hat o ob die gesetzliche Erbfolge (§§ 2064ff. BGB) e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vormerkung und Verfügungsbeschränkung.

Rn 5 Ein Widerspruch gegen eine nicht wirksam entstandene Vormerkung ist möglich, jedoch unzulässig, wenn der gesicherte Anspruch nicht besteht (BGHZ 25, 24), weil dann ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist. Aus demselben Grund ist nur gegen zu Unrecht gelöschte, nicht aber gegen eingetragene, aber nicht bestehende Verfügungsbeschränkungen ein Widerspruch möglich (KGJ 26...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordung nach BGB und ErbStG

Rz. 273 [Autor/Stand] Zivilrechtlich kommt es infolge rechtswirksam, d.h. durch letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB), angeordneter Nacherbfolge zu einer zeitlich gestaffelten Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser (§ 2100 BGB). Die mit dem Erbfall zunächst dem/n Vorerben anfallende Erbschaft (§§ 1922, 1942 Abs. 1 BGB) fällt mit Eintritt des Nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbundene Verträge.

Rn 4 Voraussetzung für den Durchgriff ist das Vorliegen verbundener Verträge. Dieses Merkmal wird allg definiert in III 1 und 2 mit wichtigen Sonderregeln für den Erwerb von Immobilien in III 3. I. Allgemeine Regeln, III 1 und 2. Rn 5 Allg gelten zwei Voraussetzungen: (1.) Zweck des Darlehens muss es sein, ganz oder teilweise einen Vertrag des Verbrauchers (im Folgenden: ›Besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, LPartG § 12 LPartG – Unterhalt bei Getrenntleben.

Gesetzestext 1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. 2Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfälle.

Rn 41 Ist ein schlechter Bauzustand eines Gebäudes durch vertragswidriges Vermieterverhalten verursacht, scheidet eine Kündigung aus (LG Frankfurt/M WuM 95, 441), entspr gilt für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (LG Köln WuM 89, 255). Fällt die Wohnung durch die Baumaßnahme weg, ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses denkbar (LG Hambur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1163 BGB – Eigentümerhypothek.

Gesetzestext (1) 1Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. 2Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek. (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu. Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, ProdHaftG § 6 ProdHaftG – Haftungsminderung.

Gesetzestext (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich. (2) 1Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist das Abhandenkommen der Sache nur beim rechtsgeschäftlichen Erwerb auf Grund der §§ 932 bis 934 von Bedeutung. Dagegen ist ein gesetzlicher Eigentumserwerb durch Ersitzung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und Fund auch an abhandengekommenen Sachen möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer sowie deren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Herausgabeanspruch des neuen Pfandgläubigers (Abs 1).

Rn 1 Da der Erwerb des Pfandrechts nach § 1250 I keine Besitzübertragung erfordert, verpflichtet I den Zedenten zur Herausgabe der Pfandsache. Dieser hat dem Zessionar stets die Besitzposition zu verschaffen, die er selbst innehatte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) 1Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbrau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhandengekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Das Tatbestandsmerkmal der Unentgeltlichkeit

Rz. 54 [Autor/Stand] Kennzeichnend für die Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine Vermögensverschiebung: [2] Die Bereicherung des Bedachten muss durch eine auf Kosten des Zuwendenden verwirklichte Zuwendung geschehen sein. Dies erfordert nach maßgebender Interpretation des BFH eine "(objektiv) unentgeltliche"Leistung aus dem Vermögen des damit individualisierten Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1447 BGB – Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten.

Gesetzestext Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verhältnis zum Erbschaftsteuerrecht

Rn. 2511 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Das Verhältnis zwischen ESt und ErbSt ist, auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.04.2015, nicht abschließend geklärt (BVerfG vom 07.04.2015, 1 BvR 1432/10, BFH/NV 2015, 1069). Beide Steuerarten zielen unter Verwendung unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen auf die Vermögensmehrung beim Erwerber/ESt-Subjekt. Das kann in bestimm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirtschaftliche Betrachtung.

Rn 12 Auch hier entscheiden wirtschaftliche Gesichtspunkte. Deshalb gehört hierher auch die Ersteigerung, wenn und soweit dazu Mittel aus der Vorerbschaft verwendet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundregel.

Rn 1 Der Nacherbe wird damit Erbe des Erblassers im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922). Der Erwerb wird aber nicht auf den Tod des Erblassers zurück bezogen. Der Nacherbe wird auch nicht Erbe des Vorerben. Rechtsnachfolger des Vorerben sind dessen eigene Erben. Die Erbschaft fällt dem Nacherben kraft Gesetzes und ohne irgendwelche Übertragungsakte an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rang.

Rn 7 Das Pfändungspfandrecht gewährt gem Abs 2 S 1 dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein vertragliches Faustpfandrecht. Bei Bestehen mehrerer (vertraglicher [s BGHZ 93, 71, 76 = NJW 85, 863] oder gesetzlicher) Pfandrechte richtet sich die Verteilung des Erlöses nach dem Rang der Rechte. Die an dem gepfändeten Gegenstand bestehende Rangordnung setzt sich an dem durch die Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einräumung der Nutzungsrechte durch Unternehmer.

Rn 4 Beinhalten die subjektiven und/oder objektiven Anforderungen die originäre Einräumung von Nutzungsrechten durch den Unternehmer, so muss dieser selbst (originär oder durch Erwerb) Rechteinhaber sein und dem Verbraucher die für die vertragsmäßige Nutzung des digitalen Produkts erforderlichen Rechte einräumen (BTDrs 19/27653, 61).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1031 BGB – Erstreckung auf Zubehör.

Gesetzestext Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926. Rn 1 Beim Grundstücksnießbrauch wird das Zubehör nach Maßgabe des § 926 mit erfasst (vgl Erl § 926). Für bewegliche Sachen gilt § 1032 (dort Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Sonstige vermögensrechtliche Beziehung.

Rn 42 Ansprüche oder Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grds vererblich und gehen auf den Nachlass über. Zu nennen sind neben den Haupt- und Nebenpflichten auch die vorvertraglichen Pflichten (Oldbg VersR 98, 220), sowie Anwartschaftsrechte und Rechtsbeziehungen, die noch im Werden begriffen sind (BGH NJW 91, 2558 [BGH 07.06.1991 - V ZR 214/89]). Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1754 BGB – Wirkung der Annahme.

Gesetzestext (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. (3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Blick auf § 3 Nr. 2 GrEStG

Rz. 671 [Autor/Stand] Grundstücksschenkungen werden danach nur von der Schenkungsteuer erfasst, die Grunderwerbsteuer tritt zurück; insoweit prärogativ,[2] genügt stets die bloße Schenkungsteuerbarkeit des Erwerbs. Der BFH wendet die Kollisionsnorm des § 3 Nr. 2 GrEStG über ihren Wortlaut hinaus zur Vermeidung einer Doppelbelastung extensiv auch auf andere grunderwerbsteuerl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Sicherungsübereignung.

Rn 11 von Einrichtungsgegenständen nach Erwerb vom Vormieter nebst Wahlrecht zur Weiterveräußerung an einen Nachmieter oder Wegnahme (AG/LG Düsseldorf ZMR 07, 536).mehr