Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümerversammlung

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Inhalt des Verlangens

Rz. 43 Die Aufforderung nach § 24 Abs. 2 WEG muss zunächst das eindeutige Verlangen enthalten, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Bloße Beschwerden über Mängel der Verwaltung genügen nicht, auch wenn ihre Behebung eine Eigentümerversammlung erfordern würde. Ferner bedarf es der Angabe des Zwecks und der Gründe der Eigentümerversammlung. Die Angabe des Zwecks erfordert ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Ladung und Teilnahme während der Corona-Krise

Rz. 23 Aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Corona-Krise war die persönliche Präsenz in einer Eigentümer häufig deutlich erschwert. Viele Verwalter versuchten daher, die Versammlungen ohne oder mit möglichst geringer Präsenz durchzuführen. Die Reaktion der Gerichte war sehr unterschiedlich. Einige hielten Beschlüsse sogenannte Vollmachtsversammlungen, in denen die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / f) Praktische Folgen für die GdWE in der Gründungsphase

Rz. 35 Die Gesetzesänderung kann gerade in beiden oben skizzierten Problemfällen, der Wohnungseigentümergemeinschaft im Gründungsstadium und der kleinen Gemeinschaft ohne Verwalter zumindest teilweise die Einberufung einer Eigentümerversammlung ermöglichen. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr bereits mit Anlage der Wohnungsgrundbücher existent wird, kann der teilen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Willensbildungsorgan

Rz. 5 § 23 Abs. 1 WEG fokussiert sich sehr auf die Funktion der Eigentümerversammlung als Ort der Mehrheitsentscheidung durch Beschluss. Um dieser Zielsetzung unter Wahrung der Eigentümerinteressen gerecht zu werden, hat jeder Wohnungseigentümer das unabdingbare Recht, in der Versammlung seine Auffassung zu einem Tagesordnungspunkt darzulegen und so auf die Meinungsbildung i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Sonderfunktionen in Mehrhausanlagen

Rz. 8 Da eine Eigentümerversammlung grundsätzlich die gesamte Gemeinschaft erfasst, müssen an einer Eigentümerversammlung auch in Mehrhausanlagen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer beteiligt werden. Die Zusammenkunft nur der Miteigentümer eines Hauses ist keine Eigentümerversammlung, die auch nur für diesen Teil der Gemeinschaft gültige Beschlüsse fassen könnte.[5] Zuläss...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Unterstützung und Überwachung des Verwalters (Abs. 2)

Rz. 23 Gemäß § 29 Abs. 2 WEG hat der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu überwachen. Er kann insbesondere den Verwalter beraten und zwischen ihm und den Wohnungseigentümern vermitteln, z.B. wenn es um Fragen der Hausordnung geht. Aus § 29 Abs. 2 WEG ergibt sich keine umfassende/allgemeine Überwachungspflicht und keine P...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Normzweck

Rz. 30 Bislang waren einzelne Wohnungseigentümer vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung nur zur Einberufung einer Eigentümerversammlung befugt, wenn sie hierzu vom Gericht ermächtigt waren.[53] Dies führte insbesondere in der Gründungsphase und in kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften zu Unzuträglichkeiten. Wenn (noch) kein Verwalter beste...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Normzweck

Rz. 13 Die ursprünglich vorgesehene Frist von einer Woche zur Einberufung der Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 4 S. 2 WEG a.F. erschien bereits dem Gesetzgeber 2007 als zu kurz, nicht zuletzt deswegen, weil die Eigentümer nunmehr häufig zu einem erheblichen Teil Kapitalanleger sind, die nicht mehr am Ort wohnen. Deshalb verlängerte die Novelle die Einberufungsfrist 2007 ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Außenorgan

Rz. 7 Die Entscheidung der Eigentümerversammlung kann indessen über die reine Willensbildung im Innenverhältnis hinausgehen.[4] Nimmt sie etwa das Vertragsangebot eines anwesenden Bewerbers um die Verwaltung an, entfaltet diese Entscheidung unmittelbare Außenwirkung. Der Vertrag ist dann mit der Feststellung des Beschlussergebnisses angenommen. Ähnliches gilt für die Entlast...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Schadensersatz

Rz. 99 Zuständig für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und damit auch für dessen Erhaltung ist nach § 18 Abs. 1 die GdWE. Der einzelne Wohnungseigentümer kann von dieser nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und in diesem Rahmen auch eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme verlangen, wenn es nur diese Maßnahme ordnungs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Ersatz der Willensbildung durch gerichtliche Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WEG (§ 21 Abs. 4 WEG a.F.)

Rz. 13 Lehnt die Eigentümerversammlung die Beschlussfassung über ein Veräußerungsverlangen und somit die Einleitung eines Entziehungsverfahrens ab, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann diese Entscheidung nach den allgemeinen Regeln gerichtlich angegriffen werden. Danach ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG die Ersetzung des positiven Beschlusses durch das Gericht zu ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Weitergehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung

Rz. 48 Die Gemeinschaftsordnung kann über § 24 Abs. 2 WEG hinausgehen und weitere zwingende Gründe bzw. abweichende Modalitäten für die Einberufung einer Eigentümerversammlung festlegen, da es sich um abdingbares Recht handelt (§ 10 Abs. 2 S. 2 WEG).[73] Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig ist, die aber verweigert ...mehr

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Mustertexte / I. Begründung des Wohnungseigentums

Rz. 1 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.1: Begründung durch vertragliche Teilungserklärung (§ 3 WEG) Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Mustertexte / I. Wohngeldforderung

Rz. 12 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.12: Klageantrag Wohngeldforderung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[14] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Gesch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Ermächtigung durch Beschluss

Rz. 31 Voraussetzung der Ermächtigung ist, ebenso wie bei der Einberufung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seinen Stellvertreter, dass ein Verwalter fehlt oder pflichtwidrig die Einberufung der Eigentümerversammlung verweigert. Einberufen kann nur ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer. Der Beschluss muss nach allgemeinen Grundsätzen wirksam se...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Ermächtigung durch das Gericht nach altem Recht

Rz. 36 Außerhalb der Regelung des § 24 Abs. 3 WEG sind einzelne Wohnungseigentümer kraft Gesetzes nicht befugt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.[58] Die Beschlüsse einer gleichwohl auf eine solche Einberufung hin zusammengetretenen Eigentümerversammlung sind zumindest anfechtbar, sofern nicht alle Eigentümer teilnehmen und den Fehler nicht rügen (sog. Vollversammlung...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Vollversammlung und Rügeverzicht

Rz. 56 Die Vorschriften zur Eigentümerversammlung sind kein zwingendes Recht. Die Wohnungseigentümer können ohne Weiteres auf ihre Einhaltung verzichten. Da aber jeder nur auf seine eigenen Rechte, nicht auf diejenigen eines Miteigentümers verzichten kann, ist die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter Verstoß gegen die hierfür geltenden Vorschriften grundsätzlich nu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Recht und Inhalt der Antragstellung

Rz. 81 Ohne Antrag kann kein Beschluss gefasst werden.[191] Wenn Alternativen zu einem Beschlussantrag in Betracht kommen, muss der Antragsteller Hilfsanträge stellen.[192] Zu angekündigten Beschlussgegenständen darf jeder Wohnungseigentümer Anträge stellen. Seine Anwesenheit auf der Versammlung ist dabei nicht erforderlich; er darf seine Anträge vorab schriftlich unterbreit...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Ergänzung der Tagesordnung

Rz. 12 Ein Entziehungsverfahren ist naturgemäß mit erheblichem Ärger verbunden. Deshalb kann es vorkommen, dass der Verwalter untätig bleibt. Auch in diesen Fällen darf nicht sogleich das Gericht angerufen werden. Der Entziehungswillige muss zuerst die Eigentümerversammlung mit seinem Anliegen befassen, ansonsten fehlt seiner Beschlussersetzungsklage das Rechtsschutzbedürfni...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonderfälle erhöhter oder verminderter Anforderungen an die Bezeichnung

Rz. 39 Im Einzelfall kann eine weiter gehende Informationspflicht aus der besonderen Betroffenheit einzelner Wohnungseigentümer folgen.[91] Die Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes mit dessen zunehmender Bedeutung und ungenügender Vorinformation der Eigentümer steigen.[92] Dasselbe gilt für besonders komplexe Unterlagen, die nicht mehr in der Eigentümer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Wichtiger Grund; Abmahnung

Rz. 597 Für die außerordentliche, fristlose Kündigung bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher setzt voraus, dass das zur Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter so zerstört ist, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Rz. 598 Deshalb ist auch eine nach § 341 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorgesehene ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Mögliche Fehler

Rz. 33 Der Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG kann wie jeder Beschluss formelle Mängel aufweisen. Diese führen regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit. Inhaltliche Fehler sind insbesondere bei der Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer denkbar. Zurückhaltung ist bei der Anfechtung des Beschlusses nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG durch den Begünstigten geboten, insbesondere dann, wenn e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Fehler bei der Durchführung der Veranstaltung nach dem Beschluss gemäß§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG

Rz. 35 Fehler bei der Durchführung der Eigentümerversammlung ziehen die allgemeinen Folgen nach sich. Wird etwa gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Hierauf wird sich allerdings nach Treu und Glauben nicht derjenige berufen können, der den Fehler herbeigeführt hat, etwa durch die Möglichkeit der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

Rz. 9 Das Gesetz regelt abgesehen von den Ausschlusstatbeständen des § 25 Abs. 4 WEG nicht ausdrücklich, wer an Eigentümerversammlungen teilnehmen und sich dort an Willensbildung und Abstimmung beteiligen darf. Dies ist alleine dem Begriff der "Versammlung der Wohnungseigentümer" zu entnehmen. Teilnehmen dürfen demzufolge nur Wohnungseigentümer und von ihnen legitimierte Per...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Form und Unterzeichnung des Protokolls

Rz. 59 Nach § 24 Abs. 6 S. 1 WEG ist über jede Eigentümerversammlung eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss, wie schon aus dem Begriff der "Niederschrift" hervorgeht, in schriftlicher Form vorliegen. Die Niederschrift ist von den in § 24 Abs. 6 S. 2 WEG bestimmten Personen, dem Vorsitzenden der Eigentümerversammlung (in der Regel also dem Verwalter), einem Wohnungseigen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Zugang

Rz. 14 Die Frist berechnet sich nach dem nicht ausdrücklich geregelten, aber implizit vorausgesetzten Zugang der Einberufung bei dem zu Ladenden. Zwischen dem Zugang und der Eigentümerversammlung müssen drei voll Wochen liegen. Geht die Ladung nicht fristgerecht zu, liegt darin zwar ein formeller Mangel. Er führt jedoch nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn das Abstimmungsergebn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Auslegung eines Beschlusses

Rz. 88 Beschlüsse sind wie alle rechtlich erheblichen Erklärungen der Auslegung zugänglich. Allerdings gelten hierfür nicht dieselben Maßstäbe wie für Willenserklärungen. Dies ergibt sich aus Erwägungen zum Schutze des Rechtsverkehrs. Nicht auf der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümern oder Sonderrechtsnachfolgern kann nicht zugemutet werden, einen möglicherwe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Möglichkeit der Bevollmächtigung nach dispositivem Gesetzesrecht

Rz. 13 Das Gesetz schließt nicht aus, dass sich der Wohnungseigentümer durch Bevollmächtigte auf der Eigentümerversammlung vertreten lässt.[22] Der Wohnungseigentümer kann sich bei einer Mehrheit von Einheiten auch durch eine Mehrzahl von Bevollmächtigten vertreten lassen,[23] nach Rechtsprechung des BGH auch sonst.[24] Dem Bevollmächtigten kommen dann neben dem Teilnahme- a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fristwahrung

Rz. 60 Soweit es um fristwahrende Handlungen und die damit verbundene Abwendung von Rechtsnachteilen geht, umfasst die gesetzliche Ermächtigung sowohl die Vertretung in Aktiv- als auch in Passivprozessen.[58] Rz. 61 Der Gesetzgeber hat sich für die ausdrückliche Nennung der Fristwahrung als Sonderfall zur "erforderlichen Abwendung eines Nachteils" entschieden, weil es sich "u...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Weigerung des Verwalters

Rz. 29 Der Verwaltungsbeirat ist unter normalen Umständen nicht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung befugt. Ihm kommt nach § 24 Abs. 3 WEG lediglich eine Reservekompetenz hierzu in den Fällen zu, in denen der Verwalter fehlt oder die Einberufung der Eigentümerversammlung pflichtwidrig verweigert. Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn er unangemessen lange untätig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 In § 24 Abs. 1–4 WEG trifft das Gesetz ausführliche Regelungen zur Vorbereitung der Eigentümerversammlung. Diese sind kein lästiger Formalismus, sondern stellen gewissermaßen einen Ausgleich zur Mehrheitsherrschaft dar: Wenn die Miteigentümer schon über Gebrauch und Kosten des Eigentums anderer Eigentümer mit Mehrheit und somit gegen den Willen der Überstimmten entsche...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Kündigungsfrist, -erklärung und Kenntnis der Umstände

Rz. 592 Die in § 626 Abs. 2 BGB vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Wochen ist für das Wohnungseigentumsrecht zu modifizieren.[435] Ihre Einhaltung erscheint schon aufgrund der regelmäßigen Einberufungsfrist von drei Wochen (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG) problematisch. Deshalb findet die Frist nur mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kündigung innerhalb einer angemessen kurzen Zeit ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Wohnungseigentümer

Rz. 13 Die Vereinbarung über die Veräußerungsbeschränkung kann bestimmen, dass die Veräußerung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Spricht die Gemeinschaftsordnung nur von der Zustimmung "der [anderen bzw. übrigen] Wohnungseigentümer", waren damit im Zweifel alle Mitglieder der Gemeinschaft gemeint.[93] In diesem Fall müssen dem Grundbuchamt die Zustimmungserklär...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Vorsitzender der Wohnungseigentümerversammlung

Rz. 101 Fehlt ein Verwalter, ist nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG der Vorsitzende der Eigentümerversammlung zur Führung der Beschluss-Sammlung verpflichtet. Das wird in den Gemeinschaften, die typischerweise auf einen Verwalter verzichten, also in kleineren Wohnanlagen, oftmals gar nicht bekannt sein. Anders als in professionell verwalteten Liegenschaften wird hier aber häufig auch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Verwalterpflicht

Rz. 25 Ohne abweichende Sonderregelung in der Teilungserklärung hat er diese nach § 24 Abs. 1 WEG mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Hierbei handelt es sich freilich um das absolute Minimum. Stehen wichtige Entscheidungen an, die nicht bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten können, muss er eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen. Die Verletzung die...mehr

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Mustertexte / II. Beschlussanfechtung

Rz. 13 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.13: Klageantrag Beschlussanfechtung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[20] des Wohnungseigentümers Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger,[21] – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – gegen die Gemein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Möglichkeit abweichender Regelungen in der Gemeinschaftsordnung

Rz. 57 Die Abdingbarkeit der Vorschriften zur Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen ermöglicht ferner abweichende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung. Diese kann Modifikationen bei der Einberufung vorsehen, etwa der Art, dass die Absendung des diesbezüglichen Schreibens an die letzte von einem Miteigentümer bekanntgegebene Adresse genügt. Ebenso können ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Fehlende Auswirkung des Mangels auf die Beschlussfassung

Rz. 20 Wie bei allen formellen Mängeln scheidet eine Ungültigerklärung aus, wenn der angefochtene Beschluss mit Sicherheit nicht hierauf beruht.[35] Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass der Beschluss auch bei korrekter Ladung unverändert gefasst worden wäre.[36] Alleine der Umstand, dass der Anfechtende Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt ist, rechtfertigt diese...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Angemessenheit der Terminierung

Rz. 10 Dabei ist zu beachten, dass die Versammlung zu einer Tageszeit stattfinden muss, zu der sie auch von berufstätigen Wohnungseigentümern besucht werden kann. Termine am Vormittag eines Werktags sind also grundsätzlich problematisch. Andererseits kann bei der Terminierung berücksichtigt werden, dass die Miteigentümer keine Nachtsitzungen durchführen wollen.[13] Eigentüme...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Keine Zwangsteilnahme an Online-Versammlungen

Rz. 31 § 23 Abs. 1 S. 2 WEG stellt lediglich eine zusätzliche Möglichkeit für solche Wohnungseigentümer dar, die nicht persönlich an der Eigentümerversammlung teilnehmen wollen. Die Vorschrift ermächtigt die Eigentümermehrheit nicht, die zwangsweise Durchführung der Eigentümerversammlung als Online-Veranstaltung zu beschließen. Das geht schon aus dem Wortlaut hervor, wonach ...mehr

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Mustertexte / I. Verwaltervertrag

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.28: Verwaltervertrag Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main – im Folgenden "Gemeinschaft" genannt – vertreten durch den mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.11.2023 zu TOP 3 zur Unterzeichnung dieses Vertrages ermächtigten Vorsitzenden des...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / i) Mitglieder des Verwaltungsbeirats

Rz. 21 Die Zugehörigkeit zum Verwaltungsbeirat schafft keine Erweiterung des Kreises der Teilnahmeberechtigten. Sofern entgegen § 29 Abs. 1 S. 1 WEG Nichteigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden, dürfte diese Bestellung ohnehin mangels Beschlusskompetenz nichtig sein.[57] Jedenfalls ergibt sich hieraus kein Recht zur unbeschränkten Teilnahme an Eigent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Mindestinhalt des Teilnahmerechts: Mitwirkung an der Willensbildung

Rz. 22 Mit dem Recht zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen ist als Mindestinhalt die Möglichkeit zur Einwirkung an der Willensbildung verbunden. Selbst im Falle des Stimmrechtsausschlusses (s. hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu § 25 Abs. 4, § 25 WEG Rdn 1 ff.) ist der betroffene Wohnungseigentümer jedenfalls zur Teilnahme berechtigt und kann durch Redebeiträge, Frag...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Allgemeine Grundsätze

Rz. 32 Die Möglichkeit der Teilnahme an Eigentümerversammlungen von einem anderen Ort aus setzt nicht die allgemeinen Regeln ihrer ordnungsgemäßen Durchführung außer Kraft. So kann nicht mit der Begründung, man könne ja von zu Hause aus teilnehmen, eine unzumutbare Zeit für ihre Durchführung gewählt werden. Ebenso muss der Versammlungsleiter wie bei einer Präsenzveranstaltun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Entscheidungsvorbereitung

Rz. 74 Sofern im Rahmen einer Versammlung über die Bestellung, Abberufung oder Wiederwahl des Verwalters entschieden werden soll, ist dies bei der Einberufung anzugeben (§ 23 Abs. 2 WEG; für die Wiederwahl siehe auch Rdn 191). Aus der Einladung zur Versammlung muss sich für die Wohnungseigentümer ergeben, über welche Aspekte im Wesentlichen gesprochen werden soll, um eine Bet...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Auswirkungen auf die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung

Rz. 37 Die neue Regelung des § 23 Abs. 3 WEG dürfte mittelbar auch das Verfahren ändern, in dem die Einberufung gerichtlich verlangt werden kann. Denn die Ausgestaltung der Ermächtigung als Beschluss führt dazu, dass nunmehr nicht mehr ein konstitutiver Akt des Gerichtes analog § 37 Abs. 2 BGB, sondern eine Beschlussersetzung durch das Gericht erstrebt wird. Diese ist im Ver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Untergemeinschaften

Rz. 2 Untergemeinschaften etwa in Mehrhausanlagen kommen die Befugnisse der Eigentümerversammlung, insbesondere die Möglichkeit der Beschlussfassung ohne diesbezügliche Regelung in der Gemeinschaftsordnung nicht zu. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn sie wirtschaftlich teilweise unabhängig sind, etwa nur Kosten ihres Hauses zu tragen haben.[2] Die Gemeinschaftsordnung ka...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Genaue Angabe

Rz. 9 Die Einberufung muss naturgemäß auch den Beginn der Versammlung mitteilen, damit jeder Teilnahmeberechtigte pünktlich erscheinen kann. Ein Endpunkt kann und sollte nicht angegeben werden, da dieser nicht zuletzt von der nicht vorhersehbaren Diskussionsfreudigkeit der Teilnehmer abhängt. Würde gleichwohl eine genaue Terminierung (z.B. "von 20.00 Uhr bis 22.30 Uhr") vorg...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Nachträgliche Kontrolle im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG

Rz. 38 Darüber, dass gegen die Einberufung einer Eigentümerversammlung jedenfalls im Nachhinein Rechtsschutz zu gewähren ist, besteht in Rechtsprechung und Literatur kein Streit. Die auf einer solchen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind in der Regel zumindest anfechtbar,[63] sofern der Mangel nicht ohne Einfluss auf die Beschlussfassung war.[64] In einigen Konste...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Ab- und Umladung; Änderung der Tagesordnung

Rz. 12 Die Befugnis zur Einberufung umfasst auch die Möglichkeit, eine Versammlung abzusagen bzw. umzuladen. Denn dies ist gegenüber der Einberufung ein wesensgleiches Minus. Ebenso kann der zur Einberufung Befugte die Tagesordnung ändern bzw. erweitern. Sofern die Absetzung einer Versammlung oder eines Tagesordnungspunktes nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, kann d...mehr