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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Gartenpflegekosten

Dr. Oliver Elzer
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In einer Wohnungseigentumsanlage sind die Gartenflächen mit Sondernutzungsrecht jeweils den Erdgeschosswohnungen zugeordnet (eine Kostenregelung gibt es nicht). Die Gartenflächen werden zu den Nachbargrundstücken durch eine Hecke abgegrenzt. An der Hecke erfolgt ein jährlicher Rückschnitt; die Kosten tragen alle Eigentümer der WEG. Die GdWE hat nun im Rahmen von § 16 WEG beschlossen, die Kosten nur den Erdgeschosswohnungen aufzuerlegen und gleichzeitig in einem separaten Beschluss festlegt, dass die Hecke einmal jährlich geschnitten wird. Ist das möglich, denn faktisch bestimmt die Mehrheit der Eigentümer mit dem 2. Beschluss (Häufigkeit des Rückschnitts) über das Geld einer Minderheit der Erdgeschosseigentümer?

Bezüglich der Kosten besteht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Beschlusskompetenz.

Der Heckenschnitt ist eine Aufgabe der GdWE. Diese Verwaltungsaufgabe kann durch Beschluss nicht verlagert werden. Die Wohnungseigentümer können etwas Anderes vereinbaren. Der betroffene Wohnungseigentümer kann den Heckenschnitt, dessen Kosten er zu tragen hat, freiwillig übernehmen.

 

In einer Eigentümerversammlung beschließt eine knappe Mehrheit die Änderung der Kostenumlage für die Gartenpflege. Zukünftig sollen nur die Sondernutzungsberechtigten des Gartens die Kosten der Pflege tragen. Im Nachgang zur Versammlung geht bei der Verwaltung ein Antrag nach § 24 Abs. 2 WEG auf Einberufung einer außerordentlichen Versammlung ein. Das Quorum ist gegeben. Einziger Tagesordnungspunkt ist die Änderung der Kostenumlage für die Gartenpflege. In der Eigentümerversammlung wird nun mit Mehrheit die Kostenumlage für die Gartenpflege wieder in den Ursprungszustand zurück geändert. Ist das in Ordnung?

Hieran ist nichts auszusetzen. Die Wohnungseigentümer sind nicht daran gehindert, einen Umlagesch...

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