Wie geht man mit Eigentümern ohne Computer um, die sich nur telefonisch einwählen können?
Wenn der Beschluss (auch) diese Möglichkeit vorsieht, ist das nicht zu beanstanden.
Was passiert, wenn einzelne Eigentümer nicht mit der Datenübertragung einverstanden sind bzw. sich nicht geäußert haben?
Diese Frage ist derzeit rechtssicher nicht zu beantworten. Ich gehe davon aus, dass die Wohnungseigentümer, die mit einer Datenübertragung nicht einverstanden sind, sich für eine Präsenzversammlung oder ein hybrides Format entscheiden werden. Dann stellt sich diese Frage nicht.
Sollte sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer für eine virtuelle Versammlung entscheiden, ein einzelner Wohnungseigentümer aber nicht einverstanden sein, dass an diesem Ort seine Daten übertragen werden, müsste er wohl von einer Teilnahme an der virtuellen Versammlung Abstand nehmen. Ich sehe jedenfalls nicht, dass er durch seine Weigerung, dass seine Daten übertragen werden, eine Präsenzversammlung erzwingen kann. Hierzu gibt es allerdings noch keine Stellungnahmen im Schrifttum oder in der Rechtsprechung. Die Verwaltung sollte die Eigentümer informieren, dass diese am besten in die Verarbeitung ihrer Daten ausdrücklich einwilligen. Lesen Sie hierzu bitte auch Art. 7 DSGVO.