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Eigentümerversammlung (FAQs) /   Teilnahme Dritter

Dr. Oliver Elzer
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Ehegatten

 

Darf der Ehemann einer Wohnungseigentümerin an der Versammlung teilnehmen?

Ja, aber nur als deren Vertreter mit Vertretungsmacht, nicht als Gast.

Sachverständiger

 

Ist die Teilnahme fremder Personen in jedem Fall ausgeschlossen, dürfen also beispielsweise Sachverständige, welche die Gemeinschaft beraten, auf keinen Fall an einer Versammlung teilnehmen?

In manchen Fällen ist es sinnvoll, dass Berater, z. B. Architekten oder Rechtsanwälte, in der Versammlung zu Fragen, welche Gegenstand der Beratung sind, mündlich Stellung nehmen. Diese Personen können während der Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunkts an der Versammlung teilnehmen unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der anwesenden Eigentümer hiermit einverstanden ist. Der Vorsitzende sollte durch einen Antrag zur Geschäftsordnung darüber abstimmen lassen, ob die Versammlung der Teilnahme des Beraters zustimmt.

Sollte eine Minderheit wünschen, dass die Eigentümerversammlung nach dem Vortrag des Beraters und seiner Stellungnahme zu Fragen die Diskussion ohne ihn fortsetzt, sollte der Vorsitzende den Berater bitten, den Saal zu verlassen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Beschlüsse, welche in Anwesenheit des Beraters gefasst wurden, angefochten werden mit der Begründung, der angefochtene Beschluss sei nur durch den Einfluss des Sachverständigen zustande gekommen, zu einem Zeitpunkt also, als die Nichtöffentlichkeit der Versammlung nicht gewahrt war.

Gäste

 

Ist für die Teilnahme stiller Gäste (ohne Rede- und Stimmrecht) an einer Eigentümerversammlung nach WEMoG ein Mehrheitsbeschluss oder ein einstimmiger Beschluss notwendig?

Zunächst fragt sich, ob es überhaupt eine Beschlusskompetenz gibt. Hier ist zu unterscheiden:

  • Geht es um die Teilnahme von Beratern der GdWE, beispielsweise einem Rechtsanwalt ...

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