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Beschluss (FAQs) /   Umlaufbeschluss

Dr. Oliver Elzer, Alexander C. Blankenstein
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Wann spricht man von einem Umlaufbeschluss?

Beschlüsse werden gemäß § 23 Abs. 1 WEG von den Eigentümern in der Eigentümerversammlung gefasst.

Abweichend hiervon kann gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ein Beschluss zustande kommen, wenn ihm alle Wohnungseigentümer in Textform zustimmen.

1 Anfechtung

 

Kann ein Umlaufbeschluss angefochten werden?

Wie jeder Versammlungsbeschluss kann auch der Umlaufbeschluss angefochten werden. Das gilt auch im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG, in dem sämtliche Wohnungseigentümer dem Beschlussgegenstand zustimmen müssen. Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses.

2 Beschlussmehrheit

 

Bedarf es immer der Zustimmung aller Wohnungseigentümer?

§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG ermöglicht den Wohnungseigentümern eine Beschlussfassung, gerichtet auf eine Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren. Können sie also im Rahmen einer Eigentümerversammlung für einen konkreten Gegenstand noch keinen Beschluss fassen, weil ihnen noch erforderliche Informationen fehlen, können sie beschließen, dass eine endgültige Entscheidung im Umlaufverfahren einfach-mehrheitlich herbeigeführt wird ("Absenkungsbeschluss").

3 Initiator eines Umlaufbeschlusses

 

Kann nur der Verwalter ein Verfahren zur schriftlichen Beschlussfassung einleiten?

Üblicherweise setzt der Verwalter das Verfahren der Beschlussfassung in Textform in Gang. Nach herrschender Meinung kann die Initiative aber auch von jedem Eigentümer ergriffen werden. Stets muss für jeden Eigentümer eindeutig und unmissverständlich erkennbar sein, dass eine verbindliche Stimmabgabe im Beschlussverfahren in Textform erbeten wird und nicht nur eine unverbindliche Meinungsäußerung.

Über die Möglichkeit der Mehrheitsentscheidung durch Umlaufbeschluss für einen konkreten Gegenstand nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG beschließen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Eigentümerversammlung.

4 Irrtümliche Verkündung

 

Ist ein ...

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