Fachbeiträge & Kommentare zu Doppelbesteuerungsabkommen

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Verständigungsverfahren nach DBA

Rz. 67 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Zur übereinstimmenden Anwendung des DBA durch die Vertragsstaaten, vor allem auch zur Lösung sog Qualifikations- und Zurechnungskonflikte, sieht Art 25 OECD-MA ein Verständigungsverfahren vor, das in dieser oder ähnlicher Form in die deutschen DBA übernommen worden ist. Danach können Stpfl, die der Auffassung sind, dass Maßnahmen eines oder ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

Rz. 19 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vermeiden die DBA idR eine > Doppelbesteuerung, indem sie das Besteuerungsrecht nur einem Vertragsstaat, idR dem Tätigkeitsstaat zuweisen (> Doppelbesteuerung Rz 122 ff und die Stichworte zu den einzelnen Vertragsstaaten). Im anderen Vertragsstaat (meist dem Wohnsitzstaat) wird die ausländische au...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Verständigungsverfahren zwischen EU-Mitgliedstaaten

Rz. 80 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Die > Europäische Union hat mit der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10.10.2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU (Streitbeilegungs-RL) zusätzliche Verfahren geschaffen, um DBA-Streitigkeiten in der EU effektiv zu schlichten. Die Streitbeilegungs-RL wurde in Deutschland durch das EU-Doppelbesteuerun...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Allgemeine Hinweise

Rz. 10 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, die der Zustimmung durch innerstaatliches Gesetz bedürfen (> Rz 4; > Rz 16). Sie begründen aber keine selbständigen (neuen) Steueransprüche, sondern engen lediglich nationale Ansprüche ein oder verteilen die Besteuerungsgüter (zum Abkommensaufbau > Rz 30 f). ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Subject-to-tax-Klausel

Rz. 60 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Um zu verhindern, dass Einkünfte sowohl im Quellen- als auch im Wohnsitzstaat nicht besteuert werden (sog "weiße Einkünfte"; > Rz 15), enthalten verschiedene DBA eine sog Subject-to-tax-Klausel (deutsch: Rückfallklausel): Eine solche Regelung lässt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats aufleben, wenn der Quellenstaat nach seinem inne...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Begrifflichkeit

Rz. 15 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 In den DBA bzw bei deren Anwendung werden häufig Begriffe verwendet, die für das nationale Steuerrecht eher untypisch sind und deshalb nachstehend in alphabetischer Reihenfolge kurz erläutert werden. Anrechnungsmethode: Eine der beiden Methoden, wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann, in diesem Fall durch Anrechnung der im anderen Ve...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 7. Vermeidung unbesteuerter Einkünfte

Rz. 45 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Zweck eines DBA ist ausschließlich die Vermeidung der doppelten Besteuerung, nicht jedoch eine darüberhinausgehende Begünstigung von Stpfl. Dennoch können ein DBA und/oder das Zusammenspiel mehrerer Abkommen dazu führen, dass Einkünfte keinmal, dh weder in dem einen noch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden ("weiße Einkünfte"; > Rz ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Switch-over-Klausel

Rz. 50 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Einige DBA enthalten sog Switch-over-Klauseln (vgl OECD-Musterkommentar [> Rz 112] zu Art 23 A/23 B Nr 31 ff). Danach kann der Ansässigkeitsstaat im Einzelfall von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode übergehen, wenn die Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zuordnen oder verschiedenen Personen zurechnen (sog...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Schiedsverfahren

Rz. 75 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Sofern sich die zuständigen Behörden nicht auf eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung verständigen können, sehen einige DBA iRd Verständigungsverfahrens ein besonderes Schiedsverfahren vor. Ist dies der Fall, hat der Stpfl grundsätzlich auch ein Anrecht auf Durchführung des Schiedsverfahrens. Nach Ansicht der FinVe...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Rechtliche Einordnung

Rz. 16 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Verträge mit anderen Staaten bedürfen der Umsetzung in unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht durch ein Zustimmungsgesetz (Art 59 Abs 2 GG; § 2 Abs 1 AO). Damit erlangen sie die Rechtsqualität eines "einfachen" Bundesgesetzes. Ebenso wie andere Gesetze können auch DBA durch eine spätere andere Regelung ersetzt werden. Geschieht dies i...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 9. Konsultationsvereinbarungen

Rz. 98 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 In den DBA, die auf dem OECD-MA aufbauen, verpflichten sich die Vertragsstaaten nicht nur dazu, Besteuerungsfälle, bei denen gegen Regelungen des DBA verstoßen wird, einer befriedigenden Lösung zuzuführen (Art 25 Abs 1 und 2 OECD-MA), sondern auch dazu, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des DBA entstehen, in ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

Rz. 8 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Tatsächlich besteuert werden die > Einkünfte – ggf anteilig – aber nur dann, wenn Deutschland im Verhältnis zum Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat (internationales Recht, idR Abkommensrecht) und sie in Deutschland der Besteuerung unterliegen (nationales [Steuer-]Recht). Bei Stpfl, die – auch – im Ausland ansässig sind, unterbleibt di...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / d) Zuständige Behörde

Rz. 95 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Das > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zuständig für Verständigungsverfahren nach einem DBA (> Rz 67 ff), dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz (> Rz 306) und dem EU-DBA-SBG (> Rz 80 ff) sowie für den Internationalen Rechtshilfeverkehr in Einzelfällen. Zum Verfahren vgl BMF vom 24.09.2025 (Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Sch...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 5. Abkommensaufbau

Rz. 30 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Die Abkommen folgen idR einem einheitlichen Aufbau: Nach einer Präambel und der Festlegung des persönlichen sowie des sachlichen Geltungsbereichs werden die im DBA genutzten Begriffe definiert. Daraufhin werden von den Verteilungsnormen den Vertragsstaaten die Besteuerungsrechte bezogen auf unterschiedliche Einkommens- und Vermögensarten zug...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Anrechnungsmethode

Rz. 38 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Bei der Anrechnungsmethode bezieht der Ansässigkeits- oder Wohnsitzstaat die im anderen Staat (Quellenstaat) erzielten Einkünfte in seine Besteuerung ein, rechnet aber die ausländische Steuer ganz oder teilweise auf die eigene Steuer an. Diese Anrechnung wird idR begrenzt auf die Höhe der (inländischen) Steuer, die auf diese Einkünfte entfäl...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / bb) Keine Ansässigkeit des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat

Rz. 158 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Bei einem nicht länger als 183 Tage dauernden Aufenthalt des ArbN im Tätigkeitsstaat ist weitere Voraussetzung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat, dass die Vergütungen für die Auslandstätigkeit nicht von einem ArbG oder für einen ArbG gezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist (> Rz 122). ArbG iSd DB...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Remittance-base-Klausel

Rz. 56 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Remittance-base-Klauseln haben ihren Ursprung im angelsächsisch geprägten Steuerrecht, das eine Remittance-base-Besteuerung kennt, dh, Einkünfte einer Person werden in bestimmten Fällen nur besteuert, wenn sie aus Quellen dieses Landes stammen oder dorthin überwiesen wurden. Rz. 57 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Nach den Remittance-base-Klauseln ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 8. Zur Verständigung bei widerstreitender Auslegung

a) Verständigungsverfahren nach DBA Rz. 67 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Zur übereinstimmenden Anwendung des DBA durch die Vertragsstaaten, vor allem auch zur Lösung sog Qualifikations- und Zurechnungskonflikte, sieht Art 25 OECD-MA ein Verständigungsverfahren vor, das in dieser oder ähnlicher Form in die deutschen DBA übernommen worden ist. Danach können Stpfl, die der Auffassu...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Flug- und Schiffspersonal

Rz. 200 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Mit der Neufassung des OECD-MA im Jahr 2017 (> Rz 110) wurde auch die Regelung für Flug- und Schiffspersonal in Art 15 Abs 3 wesentlich geändert. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte von ArbN in diesem Bereich soll danach ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zustehen, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich in dem ande...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Künstler und Sportler

Rz. 210 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Vergütungen (> Rz 218) an Künstler, die auf Bühnen sowie bei Film-, Rundfunk- und Fernsehproduktionen (selbiges gilt uE heutzutage für entsprechende Online-, Streaming- und Internetproduktionen) mitwirken, können unabhängig von der Aufenthaltsdauer in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie ihre Tätigkeit persönlich ausüben (Tätigkei...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen

Rz. 191 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Arbeitsvergütungen (einschließlich etwaiger > Sachbezüge; vgl Nr 2.2 des OECD-Musterkommentars zu Art 19), die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften einschließlich lokaler Zusammenschlüsse wie Ämter oder Kreise (vgl Nr 3 des OECD-Musterkommentars zu Art 19) für die diesem Staat oder der Gebietsk...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Diplomaten und Konsuln

Rz. 255 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Art 28 OECD-MA sieht vor, dass DBA nicht die steuerlichen Vorrechte berühren, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen (> Diplomatischer und konsularischer Dienst). Diese Regelung ist hinsichtlich der Steuerbefrei...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 10. Informationsaustausch

Rz. 103 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Bei Auslandssachverhalten sind die FinBeh nur bedingt in der Lage, die Besteuerungsgrundlagen selbst zu ermitteln. Deshalb enthält § 90 Abs 2 AO besondere > Mitwirkungspflichten Rz 3 f der Beteiligten. Außerdem enthalten die DBA idR Bestimmungen zum Informationsaustausch (vgl Art 26 OECD-MA). Darüber hinaus bestehen jedoch weitere Vereinbar...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 11. Amtshilfe in Steuerstrafsachen

Rz. 108 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Ergänzt werden die DBA sowie die Abkommen und Rechtsnormen zum Informationsaustausch (> Rz 103 ff) durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959. Dem Abkommen wurde in Deutschland durch Gesetz vom 03.11.1964 (BGBl 1964 II, 1369) zugestimmt. Es gilt in den europäischen Staaten sowie in > Israel. Das A...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 6. Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Rz. 32 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Die DBA vermeiden eine Doppelbesteuerung entweder durch die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode. Zu beachten sind jedoch etwaige abkommensinterne Switch-over-Klauseln (> Rz 50 ff), Remittance-base-Klauseln (> Rz 56 ff), Rückfallklauseln (> Rz 60 ff) und die nationalen Regelungen des § 50d EStG (> Rz 325 ff). a) Freistellungsmethode Rz....mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 5. Diskriminierungsverbot

Rz. 257 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Art 24 OECD-MA enthält Vereinbarungen zur Nichtdiskriminierung von Steuerpflichtigen. Für ArbN sind die Abs 1 und 2 von Bedeutung, die eine Diskriminierung von Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, unabhängig von deren Ansässigkeit (Abs 1), sowie von Staatenlosen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind (Abs 2), verbieten. S...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Besonderheiten bei vorübergehender Tätigkeit

Rz. 135 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn der Empfänger (ArbN) sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (so das OECD-MA aF, das zahlreichen zurzeit noch geltenden deutschen DBA zugrunde liegt; ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / cc) Keine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat

Rz. 180 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Wird der Arbeitslohn von einer im Vertragsstaat befindlichen > Betriebsstätte Rz 25 f des ArbG getragen, hat auch bei einem Aufenthalt des ArbN in dem Vertragsstaat bis zu 183 Tagen dieser ein Besteuerungsrecht als Tätigkeitsstaat (> Rz 112; sog Betriebsstättenvorbehalt). Zum maßgebenden Begriff der > Betriebsstätte (AEAO zu § 12 Nr 10; § 2...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Zur Bestimmung der Ansässigkeit

Rz. 115 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Das OECD-MA sieht vor, dass DBA für Personen gelten, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Ansässigkeitsstaat). Der ArbN als natürliche Person iSd Art 3 Abs 1 Buchst a OECD-MA ist dann abkommensberechtigt (Art 1 OECD-MA). Die > Staatsangehörigkeit, auf die ältere Abkommen noch abstellten, ist idR ohne Bedeutung; zu Ausn...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / aa) Ermittlung des 183-Tage-Aufenthalts

Rz. 145 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Die Bestimmung der Aufenthaltstage nach der 183-Tage-Regelung ist von einer Aufteilung des Arbeitslohns abzugrenzen; es gelten jeweils unterschiedliche Zählweisen. Die 183-Tage-Regelung entscheidet zunächst (nur), in welchem Staat die Vergütungen – dem Grunde nach – besteuert werden können. Entfällt das Besteuerungsrecht je anteilig auf bei...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / aa) Ruhegehälter von privaten Arbeitgebern

Rz. 239 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Ruhegehälter von privaten ArbG und ähnliche Vergütungen für früher geleistete nichtselbständige Arbeit (> Versorgungsbezüge Rz 15 ff) besteuert allein der Ansässigkeitsstaat des ArbN, und zwar auch dann, wenn die zugrundeliegende nichtselbständige Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wurde (Art 18 OECD-MA). Beispiel 1: A bezieht von sein...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / i) Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen

Rz. 250 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist (Art 16 OEC...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Einführung

Rz. 110 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Das OECD-MA ist von der > Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelt worden, um die DBA der Mitgliedstaaten der OECD zu vereinheitlichen und dadurch deren Handhabung sowohl für die Stpfl als auch für die FinVerw zu vereinfachen. Das erste OECD-MA wurde im Jahr 1963 veröffentlicht. Bereits bei der Verab...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Das Multilaterale Instrument

Rz. 303 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Die Industriestaaten (G 20) haben im Jahr 2012 die > OECD damit beauftragt, Vorschläge zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen zur > Steuerumgehung zu erarbeiten. Die OECD hat daraufhin das BEPS-Projekt (BEPS = Base Erosion and Profit Shifting = Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) gestartet. Am 05.10.2015 hat die OECD einen Aktions...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen

Rz. 190 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Für Arbeitslohn, der aus öffentlichen Kassen gezahlt wird (> Rz 191 ff), Flug- und Schiffspersonal (> Rz 200 ff), für Künstler und Sportler (> Rz 210 ff), für Schüler, Studierende, Auszubildende (> Rz 225) sowie für Hochschul- und andere Gastlehrer (> Rz 235), ferner für Altersbezüge (> Rz 239) enthalten die meisten DBA besondere Regelungen...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / e) Hochschullehrer und Gastlehrer

Rz. 235 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Für Gastprofessoren, Gastlehrer und Gastforscher (soweit sie nicht Studenten iSv Art 20 OECD-MA sind [> Rz 225 ff]) kennt das OECD-MA keine Besonderheiten (vgl den Hinweis in Nr 11 des OECD-Musterkommentars zu Art 15). Gleichwohl enthalten zahlreiche DBA (zB > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 62 ff) besondere Regelungen, die zB dem Ansässi...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Abfindungen

Rz. 273 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Abfindungen, die anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind idR Arbeitslohn iSv Art 15 OECD-MA . Das gilt auch für Abfindungen zur Ablösung eines Pensionsanspruchs. Sie können im Tätigkeitsstaat besteuert werden, soweit diesem das Besteuerungsrecht für die aktive Tätigkeit zu...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Freistellungsmethode

Rz. 33 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Bei der Freistellungsmethode verzichtet der betroffene Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (> Rz 4) auf die Ausübung seines Besteuerungsrechts, weil auch dem anderen Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht zuerkannt wurde (Zuteilungsprinzip). Die Freistellungsmethode berührt nicht das jedem Vertragsstaat ori...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. OECD-Musterabkommen

1. Anwendbarkeit des OECD-MA a) Einführung Rz. 110 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Das OECD-MA ist von der > Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelt worden, um die DBA der Mitgliedstaaten der OECD zu vereinheitlichen und dadurch deren Handhabung sowohl für die Stpfl als auch für die FinVerw zu vereinfachen. Das erste OECD-MA wurde im Jahr 1...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Inländische Einkünfte

Zusammenfassung Rz. 1 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Grundsätzliches: Personen, die in Deutschland weder einen > Wohnsitz noch ihren ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Arbeitslohn aus einer aktiven Tätigkeit (Art 15 OECD-MA)

Rz. 122 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Die "Einkünfte aus unselbständiger Arbeit" regelnde Verteilungsnorm (zum Begriff > Rz 15) des Art 15 OECD-MA lautet:mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / Zusammenfassung

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / f) Grenzgänger

Rz. 237 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Grenzgänger sind > Arbeitnehmer, die im Grenzbereich des einen Vertragsstaats arbeiten und täglich zu ihrem > Wohnsitz im Grenzbereich des anderen Vertragsstaats zurückkehren, wenn für sie (insbesondere in Abkommen zwischen Nachbarstaaten) besondere Regelungen bestehen, wie zB in den deutschen DBA mit > Frankreich Rz 7 ff, > Österreich Rz 2...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / h) Unterhaltsleistungen

Rz. 247 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Für Leistungen, die der Stpfl zum Unterhalt eines Empfängers im anderen Vertragsstaat erbringt, enthält das OECD-MA keine Regelungen. Einzelne DBA bestimmen aber, dass der Leistende den zugunsten eines Empfängers in den genannten Vertragsstaaten erbrachten Unterhalt – unabhängig von § 1a Abs 1 Nr 1 EStG – abziehen kann (vgl H 10.2 – Nicht u...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Grundsätzliches Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats

Rz. 124 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Aus Art 15 OECD-MA ergeben sich folgende Grundregeln: Stimmen Tätigkeitsstaat und Ansässigkeitsstaat überein, ergibt sich ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitslohn aus Quellen innerhalb eines anderen Staats bezogen wird, in dem die Arbeit verwertet wird oder wo der Arbeitslo...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Freistellung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Rz. 295 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Das verbleibende Arbeitsentgelt je tatsächlichen Arbeitstag (> Rz 267) ist bei DBA-Freistellung (> Rz 325 ff) für die Zahl der Arbeitstage steuerfrei, an denen sich der ArbN im Vertragsstaat aufgehalten hat (> Rz 260). Für die Aufteilung des Arbeitslohns sind Tage des Aufenthalts im Vertragsstaat nur solche Arbeitstage, an denen sich der Ar...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Behandlung bestimmter Lohnbestandteile

a) Abfindungen Rz. 273 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Abfindungen, die anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind idR Arbeitslohn iSv Art 15 OECD-MA . Das gilt auch für Abfindungen zur Ablösung eines Pensionsanspruchs. Sie können im Tätigkeitsstaat besteuert werden, soweit diesem das Besteuerungsrecht für die aktiv...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Anwendbarkeit des OECD-MA

a) Einführung Rz. 110 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Das OECD-MA ist von der > Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelt worden, um die DBA der Mitgliedstaaten der OECD zu vereinheitlichen und dadurch deren Handhabung sowohl für die Stpfl als auch für die FinVerw zu vereinfachen. Das erste OECD-MA wurde im Jahr 1963 veröffentlicht. Bereits ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / g) Ruhegehälter und Renten

aa) Ruhegehälter von privaten Arbeitgebern Rz. 239 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Ruhegehälter von privaten ArbG und ähnliche Vergütungen für früher geleistete nichtselbständige Arbeit (> Versorgungsbezüge Rz 15 ff) besteuert allein der Ansässigkeitsstaat des ArbN, und zwar auch dann, wenn die zugrundeliegende nichtselbständige Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wurde (Art ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Japan

Rz. 1 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Japan (Hauptstadt: Tokio; Amtssprache: Japanisch) ist ein viele Inseln umfassender Staat in Ostasien. Japan hat keine Landgrenzen. Seegrenzen bestehen zu > Russland im Norden, > Nordkorea und > Südkorea im Westen sowie > China und > Taiwan im Südwesten. Es gilt das DBA vom 17.12.2015 (BGBl 2016 II, 956 = BStBl 2016 I, 1306 – Zustimmungsgesetz ...mehr