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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Doppelbesteuerung / 7. Vermeidung unbesteuerter Einkünfte

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Rz. 45

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Zweck eines DBA ist ausschließlich die Vermeidung der doppelten Besteuerung, nicht jedoch eine darüberhinausgehende Begünstigung von Stpfl. Dennoch können ein DBA und/oder das Zusammenspiel mehrerer Abkommen dazu führen, dass Einkünfte keinmal, dh weder in dem einen noch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden ("weiße Einkünfte"; > Rz 15). Gründe hierfür sind negative Qualifikationskonflikte (> Rz 15) sowie > Steuerumgehung durch Stpfl, die Lücken oder unzulängliche Formulierungen in DBA ausnutzen. Um dies zu verhindern, enthalten die meisten DBA bereits besondere Regelungen. Dabei handelt es sich – je nach Ausgestaltung – um eine Switch-over-Klausel (> Rz 50 ff), eine Remittance-base-Klausel (> Rz 56 ff) oder eine Subject-to-tax-Klausel (> Rz 60 ff).

 

Rz. 46

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Übt ein ausländischer Staat sein ihm nach dem DBA zustehendes Besteuerungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – nicht aus, so darf im > Inland dennoch grundsätzlich keine Steuer erhoben werden (Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung; BFH 113, 437 = BStBl 1975 II, 61 mwN; BFH 137, 29 = BStBl 1983 II, 402). Zur Vermeidung gänzlich unbesteuerter Einkünfte gibt es Ausnahmen bei einer abkommensinternen Rückfallklausel (> Rz 60 ff) und nach den nationalen Regelungen des § 50d EStG (> Rz 325 ff), vor allem bei fehlendem Nachweis einer Besteuerung im Ausland nach § 50d Abs 8 EStG (> Rz 343 ff).

 

Rz. 47

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Es darf jedoch zu keiner Doppelbefreiung aufgrund abweichender Erklärungen des Stpfl kommen. Hat ein Stpfl aufgrund einer anderen Sachdarstellung in dem anderen Vertragsstaat Steuerbefreiung erreicht, so ist das FA in Deutschland nach > Treu und Glauben berechtigt, den Stpfl auf der Grundlage seiner Darstellung gegenüber dem anderen Ve...

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