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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ausland / 2. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

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Rz. 19

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vermeiden die DBA idR eine > Doppelbesteuerung, indem sie das Besteuerungsrecht nur einem Vertragsstaat, idR dem Tätigkeitsstaat zuweisen (> Doppelbesteuerung Rz 122 ff und die Stichworte zu den einzelnen Vertragsstaaten). Im anderen Vertragsstaat (meist dem Wohnsitzstaat) wird die ausländische auf die inländische Steuer angerechnet (Anrechnungsmethode; > Doppelbesteuerung Rz 38 ff) oder es werden – idR wenn Deutschland der Wohnsitzstaat ist – die Einkünfte nicht erfasst (Freistellungsmethode; > Doppelbesteuerung Rz 33 ff), unterliegen aber oftmals dem Progressionsvorbehalt (hier § 32b EStG). Dies ist keine (verkappte) Besteuerung der an sich in Deutschland nicht besteuerbaren Einkünfte (> Progressionsvorbehalt Rz 1). Die ausländische Steuer darf in DBA-Fällen grundsätzlich nicht auf die deutsche ESt angerechnet werden (§ 34c Abs 6 Satz 1 EStG), es sei denn, das Abkommen selbst sieht dies vor (§ 34c Abs 6 Satz 2 EStG). Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde dies zB mit > Malaysia Rz 15 vereinbart, soweit Malaysia kein ausschließliches Besteuerungsrecht hat.

 

Beispiel 1:

Ein ArbN hat einen > Wohnsitz in Flensburg. Für seinen inländischen ArbG ist er teils in Schweden (200 Tage) und im Übrigen in Dänemark tätig. Da Deutschland sowohl mit > Schweden als auch mit > Dänemark ein DBA hat, entscheidet das DBA-Recht, ob Deutschland im Verhältnis zu dem jeweils anderen DBA-Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat oder die Einkünfte zugunsten des anderen Vertragsstaats unter > Progressionsvorbehalt freistellt.

Art 15 des DBA mit > Schweden weist das Besteuerungsrecht für nichtselbständige Einkünfte grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1 DBA). Das ...

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