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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Japan

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Japan (Hauptstadt: Tokio; Amtssprache: Japanisch) ist ein viele Inseln umfassender Staat in Ostasien. Japan hat keine Landgrenzen. Seegrenzen bestehen zu > Russland im Norden, > Nordkorea und > Südkorea im Westen sowie > China und > Taiwan im Südwesten.

Es gilt das DBA vom 17.12.2015 (BGBl 2016 II, 956 = BStBl 2016 I, 1306 – Zustimmungsgesetz vom 18.07.2016 –, welches durch Bekanntmachung vom 13.10.2016 am 28.10.2016 in Kraft getreten ist (BGBl 2016 II, 1230 = BStBl 2016 I, 1323). Es wird durch das Protokoll vom 17.12.2015 (BGBl 2016 II, 980) ergänzt; dieses ist Bestandteil des Abkommens (vgl Art 30). Das DBA ist in deutscher, japanischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. Die Vereinbarungen sind grundsätzlich seit dem 01.01.2017 anzuwenden (vgl Art 31 Abs 2 DBA).

Planung für künftige (Revisions-)Abkommen oder Protokolle mit Japan sind nicht bekannt gemacht (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291), das DBA wurde jedoch von deutscher Seite für eine Modifikation durch das am 07.06.2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen (MÜ; auch als Multilaterales Instrument – MLI bekannt) vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung benannt (vgl insgesamt zum MLI sowie zum deutschen BEPS-MLI-Anwendungsgesetz > Doppelbesteuerung Rz 303 ff). Maßgebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von ArbN ergeben sich dadurch uE nicht.

Das frühere DBA vom 22.04.1966 (BGBl 1967 II, 871 = BStBl 1967 I, 58), geändert durch Protokoll vom 17.04.1979 (BGBl 1980 II, 1183 = BStBl 1980 I, 650 und 772) sowie Protokoll vom 17.02.1983 (...

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