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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Russland

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Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Das Abkommen mit der Russischen Föderation vom 29.05.1996 (BGBl 1996 I, 2710 = BStBl 1996 I, 1490) nebst Protokoll (BGBl 1996 I, 2629) mit Zustimmungsgesetz vom 05.12.1996 ist am 31.12.1996 in Kraft getreten (BGBl 1997 I, 752 = BStBl 1997 I, 363). Es wird seit dem VZ 1997 angewendet. Das DBA folgt weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA; vgl > Doppelbesteuerung Rz 17ff und BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Protokolls vom 10.12.2008 (BGBl 2008 II, 1398) sollte ua die Zusammenarbeit zwischen den FinVerw beider Staaten verbessert werden.

Ein weiteres Revisionsprotokoll befindet sich in Verhandlung, es sind mit Stand vom 01.01.2019 hierzu aber noch keine Terminierungen bekannt (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation, sachlich ua für die ESt und alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art (siehe Nr 7 Buchst a des Protokolls) ohne Rücksicht auf die Art ihrer Erhebung, also auch für die LSt und den SolZ (Art 2), sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können … nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat, denn bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit in dem...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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