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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Inländische Einkünfte

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Beschränkt Steuerpflichtige werden in Deutschland nur mit ihren als inländisch definierten Einkünften besteuert. Deren Umfang ist in § 49 EStG festgelegt, der hier bezogen auf Arbeitnehmertätigkeiten erläutert und kommentiert wird.
 

Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Grundsätzliches: Personen, die in Deutschland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben und die auch nicht zu den nach § 1 Abs 2 EStG oder § 1 Abs 3 EStG unbeschränkt stpfl Personen gehören, sind grundsätzlich beschränkt stpfl, wenn sie inländische Einkünfte haben. Anders als unbeschränkt stpfl Personen besteuert Deutschland beschränkt Stpfl mithin eben nicht mit ihren weltweit erzielten Einkünften (> Welteinkommen), sondern nur mit den explizit als inländisch definierten Einkünften (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 3 mit Beispielen).

Deutschland kann deshalb zB von einem Besteuerungsrecht, das ihm im Verhältnis zum Wohnsitzstaat des Stpfl durch ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung zugewiesen wurde, nach nationalem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn die in Betracht kommenden Einkünfte ‚inländisch’ sind (§ 1 Abs 4 EStG). Dieser Begriff wird in § 49 EStG näher bestimmt.

Der Gesetzgeber ist bestrebt, § 49 EStG der Vielfalt der in Betracht kommenden Sachverhalte mehr und mehr anzupassen, um insbesondere die nach den DBA zugewiesenen Besteuerungsbefugnisse auch tatsächlich voll ausschöpfen zu können. Gleichwohl bleiben – teils bewusst belassene – Besteuerungslücken; zu einem Beispiel > Schiffspersonal Rz 19, ergänzend dazu > Rz 9.

Ist eine Person weder unbeschränkt noch beschränkt stpfl, unterliegen ihre > Einkünfte nicht der inländischen Besteuerung. Soweit der Katalog des § 49 EStG als passgenau angesehen werden kann (uE teils zweifelhaft etwa mi...

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