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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Doppelbesteuerung / b) Zur Bestimmung der Ansässigkeit

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Rz. 115

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Das OECD-MA sieht vor, dass DBA für Personen gelten, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Ansässigkeitsstaat). Der ArbN als natürliche Person iSd Art 3 Abs 1 Buchst a OECD-MA ist dann abkommensberechtigt (Art 1 OECD-MA). Die > Staatsangehörigkeit, auf die ältere Abkommen noch abstellten, ist idR ohne Bedeutung; zu Ausnahmen > Rz 119, > Rz 196, > Rz 241. Als natürliche Person ist ansässig, wer nach dem Recht des Vertragsstaates dort aufgrund eines Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts stpfl ist (daher der Begriff "Wohnsitzstaat"). Zum Doppelwohnsitz > Rz 117. Die Ansässigkeit in einem Vertragsstaat schließt nicht aus, dass der Stpfl im anderen Vertragsstaat einen Wohnsitz hat und dort (auch) unbeschränkt stpfl ist (vgl BFH/NV 2004, 917; BFH/NV 2019, 388 = HFR 2019, 352).

Ist der ArbN in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig, sondern in einem Drittstaat, ist das DBA mit dem Tätigkeitsstaat nicht anwendbar.

 

Beispiel:

Ein ArbN hat seinen Wohnsitz in > Schweden. Für einen in Deutschland "ansässigen" ArbG (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG) ist er teils in Schweden und teils in > Dänemark tätig. Die Arbeitsleistung wird in Deutschland verwertet (§ 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a Satz 1 Alt 2 EStG; > Inländische Einkünfte Rz 5). Die Besteuerung des Arbeitslohns für die Tätigkeit in Schweden bestimmt sich nach dem DBA > Schweden. Für den Arbeitslohn aus der Tätigkeit in Dänemark ist das DBA > Dänemark nicht anzuwenden, weil der ArbN weder im Inland noch in Dänemark ansässig ist. Die deutsche Besteuerung dieser Einkünfte richtet sich ebenfalls nach dem DBA-Schweden.

 

Rz. 116

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Selbst wenn das maßgebende DBA das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist, wird ein hier nicht ansässiger ArbN über die > Beschränkte ...

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