Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Saldierungspflichtiges Deckungsvermögen (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 118 Nach § 246 Abs. 2 HGB sind "Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschl. zur Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, […] mit diesen Schulden zu verrechnen". Soweit diese Bedingungen vorliegen (§ 246 Rz 107), fordert § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Neuausübung von Bewertungswahlrechten im Konzernabschluss (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 27 Bewertungswahlrechte, die nach dem Recht des MU zulässig sind, können gem. § 308 Abs. 1 Satz 2 HGB im Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Einzelabschlüssen aller einbezogenen Unt neu ausgeübt werden. Unter das Neuausübungsrecht fallen auch jene Wahlrechte, die bereits im Einzelabschluss des MU wahrgenommen wurden. Rz. 28 Denkbar ist z. B., dass im Ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Gruppenbewertungsverfahren (Abs. 4)

Rz. 67 Nach § 240 Abs. 4 HGB kann der Kfm. verschiedene VG oder Schulden zu einer Gruppe zusammenfassen und als Gruppe bewerten (Gruppenbewertungsverfahren). Die Gruppenbewertung ist ein Vereinfachungsverfahren für Inventur und Bewertung.[1] Rz. 68 Für die Anwendung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Zugelassen sind VG des Vorratsvermögens, sonstige bewegliche VG un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Steuerrecht

Rz. 175 § 5 Abs. 1 EStG schreibt für die steuerliche Gewinnermittlung den Ansatz des sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung ergebenden Vermögens in der Bilanz vor. Da nach § 60 Abs. 2 EStDV die aus dem Handelsrecht bzw. der ordnungsmäßigen Buchführung abgeleitete Bilanz die Grundlage der Besteuerung bildet und ggf. vorliegen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.1.3 Marktpreis

Rz. 235 Erfolgt die Bewertung zum Marktpreis, ist der notierte Marktpreis maßgebend.[1] Der öffentlich notierte Marktpreis ist der bestmögliche, objektive Hinweis für den beizulegenden Zeitwert. Rz. 236 Der beizulegende Zeitwert orientiert sich nicht an den AK. Transaktionskosten, wie z. B. Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren oder Beiträge, die von Aufsichtsbehörden ode...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4.2 Zu berücksichtigende Aufwendungen

Rz. 46 Ungewisse Geldleistungsverpflichtungen sind mit dem Betrag anzusetzen, den das Unt voraussichtlich wird zahlen müssen, um die Schuld zu begleichen. Bei Sachleistungsverpflichtungen bemisst sich der Erfüllungsbetrag nach dem Wertverzehr für das Bewirken der geschuldeten Leistung. Das sind die der Erfüllungshandlung direkt oder im Weg einer Schlüsselung zurechenbaren Vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Regelungsinhalt

Rz. 34 Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dieser nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Der vom Gesetz damit unterstellte Regelfall wird auch als going-concern-Prämisse/Prinzip bezeichnet. Dem Prinzip zufolge sind die VG und Schulden gem. ihrer tatsächlich beabsichtigten...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.4 Übergangskonsolidierung mit Wechsel der Einbeziehungsmethode

Rz. 218 Verändern sich die Verhältnisse von einem Unt zu dem MU, kann nach dem Stufenkonzept des HGB (§ 294 Rz 13) ein Auf- oder Abstieg geboten sein. So kann durch Hinzuerwerb von Anteilen aus einem assoziierten Unt ein TU werden, durch den Verkauf von Anteilen an einem TU ggf. ein GemeinschaftsUnt. Eine Veränderung des Status muss auch zu einer Veränderung der Einbeziehung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1.2 Beizulegender Wert

Rz. 287 Das Gesetz enthält keine Definition des beizulegenden Werts. Indem er auf den betriebsindividuellen Wert des VG für das bilanzierende Unt abzielt, unterscheidet sich der Wertmaßstab konzeptionell vom beizulegenden Zeitwert gem. § 255 Abs. 4 HGB (§ 255 Rz 207). Letzterer berücksichtigt lediglich die allgemeine Wertschätzung eines Guts durch den Markt. Im UV werden sic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Prospektive Anwendung für Herstellungsvorgänge (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 9 Gehören seit der Neufassung des § 255 Abs. 2 HGB die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des AV, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist, zu den HK (§ 255 Rz 99 ff.), waren in der Altfassung lediglich die Materialkosten, die Fe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Entgegenstehende Gegebenheiten

Rz. 42 Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Durchbrechung der Fortführungsprämisse (Rz 40) vor oder ergibt sich eine solche ohne entsprechende Indizien, so ist eingehend zu prüfen, ob der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche (Rz 43 f.) oder rechtliche (Rz 46 f.) Gegebenheiten entgegenstehen und diese in der Gesamtschau der Fortführung entgegenstehen. Dies gilt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.12 Angaben zum Handelsbestand (Abs. 1 Nr. 12)

Rz. 82 Die Pflichtangabe für Finanzinstrumente, die mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, beschränkt sich aufgrund des Verweises auf § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB ausschl. auf Kreditinstitute. Ziel der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert ist es, die Bewertung des meist sehr kurzfristig angelegten Handelsbestands der Banken ohne Anwendung des Imparitätsprinzips ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 8 Die Verpflichtung zur einheitlichen Bewertung basiert auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit. § 308 HGB dient dem Zweck der Generalnorm in § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. § 297 Abs. 3 HGB , die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernabschluss entsprechend der wirtschaftlichen Einheit Konzern fordert. Rz....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 3 Auf Ebene des Konzerns sind für alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unt latente Steuern nach § 274 HGB i. V. m. § 298 HGB und auf Konsolidierungsmaßnahmen nach §§ 306ff. HGB zu ermitteln. Die Bildung latenter Steuern erfolgt somit auf drei Ebenen.[1] Nachdem auf Ebene des Jahresabschlusses der Konzernges. die latenten Steuern (HB I) gebildet wurden, sind im nächs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 300 HGB regelt die Ableitung des Konzernabschlusses aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen TU unter Rückgriff auf Konsolidierungsgrundsätze, welche als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung – kurz GoK – zusammengefasst werden. Nach § 297 Abs. 2 HGB ist der Konzernabschluss klar und übersichtlich aufzustellen und hat unter Beachtung der GoB i. S. e. Ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB)

Rz. 29 Die allg. Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB sind aufgrund von § 298 Abs. 1 HGB in vollem Umfang auch bei der Aufstellung des Konzernabschlusses zu beachten. Eigenständige konzernspezifische Bewertungsvorschriften ergeben sich zudem aus § 308 HGB und regeln die einheitliche Bewertung im Konzern. Nach § 308 Abs. 1 Satz 2 HGB können Bewertungswahlrechte, die nach dem Re...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.1.2 Beizulegender Wert

Rz. 221 Die Vorschrift ordnet den Vergleich zweier Wertansätze an, nämlich Buchwert und beizulegender Wert. Eine Definition des beizulegenden Werts enthält das Gesetz nicht. Er ist nicht zu verwechseln mit dem in § 255 Abs. 4 HGB definierten beizulegenden Zeitwert (§ 255 Rz 207). In der Praxis haben sich verschiedene Hilfswerte zur Bestimmung des beizulegenden Werts herausge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2 Finanzlage

Rz. 69 Die Finanzlage ist sehr eng mit der Vermögenslage verbunden und kann isoliert häufig nicht sinnvoll interpretiert werden. Im Fokus steht die Finanzstruktur des Unt, die sich einerseits aus der Passivseite der Bilanz und den dort dargestellten Kapitalquellen des Unt ergibt. Andererseits bedarf es zur Einschätzung der Finanzlage Informationen über Finanzflüsse, die in e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Abgrenzung von Bewertungsobjekten

Rz. 86 Mangels einer gesetzlichen Vorgabe zur Abgrenzung zwischen Bewertungsobjekten im Handelsrecht obliegt dem Kfm. dabei die Verantwortung zur – im Zweifelsfall einzelfallbezogenen – sachgerechten Trennung dieser.[1] Die Abgrenzung zwischen einzelnen VG und Schulden beschränkt sich auf die Klärung wirtschaftlicher Aspekte.[2] Allerdings kommt den rechtlichen Abgrenzungskr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.3 Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts

Rz. 95 Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) wird als Differenzgröße zwischen dem Betrag, den der Erwerber eines Unt aufwendet, und der Summe der Zeitwerte aller vorhandenen VG abzgl. der Schulden sowie ggf. Rechnungsabgrenzungsposten ermittelt.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Nutzung von Rahmenwerken und Weglassen nachteiliger Angaben (Abs. 3)

Rz. 8 Analog zu § 289d HGB dürfen für den nichtfinanziellen Konzernbericht nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke genutzt werden.[1] Das berichtspflichtige MU hat gegenüber den Adressaten allerdings zu konkretisieren, welche Leitlinie bei der Erstellung des Berichts herangezogen wurde und falls keine Rahmenwerke genutzt wurden, warum dies entschieden wurde (§...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4.1 Materialeinzelkosten

Rz. 112 Zu den Materialeinzelkosten zählen allen voran Ausgaben für Rohstoffe, die zur Herstellung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse sowie der selbsterstellten Anlagen verwendet werden. Hilfsstoffe werden, sofern ihnen keine mengen- oder wertmäßige Bedeutung zukommt, meist als (unechte) Gemeinkosten erfasst. Entsprechend ihrem Einzelkostencharakter sind sie bei mengen-...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.1.3 Voraussichtlich dauernde Wertminderung

Rz. 231 Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, wenn der Wert von VG des AV voraussichtlich dauernd gemindert ist. Wann eine Wertminderung als voraussichtlich dauernd gilt, ist in Praxis und Literatur umfassend diskutiert worden. Die Grenzziehung erfolgt überwiegend anhand sehr pragmatischer Ansätze. Rz. 232 Der Unterscheidung zwischen vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Bedeutung und Gemeinsamkeiten

Rz. 17 Durch das BilMoG wurden die vormals zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren auf das Fifo- und das Lifo-Verfahren und folglich auf die Unterstellung einer zeitlichen Verbrauchsfolge beschränkt; unangetastet blieb die Anwendung des Durchschnitts(preis)verfahrens (Rz 32 und § 240 Rz 69).[1] Als Begründung wird eine damit einhergehende bessere Vergleichbarkeit der handelsrech...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Außerplanmäßige Abschreibung

Rz. 18 Im Fall einer dauerhaften Wertminderung (der beizulegende Wert des GoF ist dauerhaft unter dessen Buchwert gefallen) ist der GoF außerplanmäßig abzuschreiben (§ 309 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Diese außerplanmäßige Abschreibung ist unabhängig von der planmäßigen Abschreibung vorzunehmen.[1] Es besteht insoweit eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 211 Als HK sind die im Herstellungsbereich des Unt angefallenen Aufwendungen der verkauften Erzeugnisse und in Rechnung gestellten Leistungen auszuweisen. Dieser Ausweis ist unabhängig vom zeitlichen Anfall der Aufwendungen, da er sich allein daran orientiert, welche Aufwendungen zur Erzielung der Umsatzerlöse des betreffenden Gj beigetragen haben. Entscheidend ist der B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Festbewertung und Gruppenbewertung (Satz 2)

Rz. 32 Nach § 256 Satz 2 HGB dürfen die für die Bewertung des Inventars zulässigen Verfahren der Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB) und der Gruppenbewertung nach dem gewogenen Durchschnitt (§ 240 Abs. 4 HGB) auch für die Bewertung im Jahresabschluss eingesetzt werden (vgl. zu den Verfahren § 240 Rz 52 ff. u. § 240 Rz 67 ff.). Ohne diese (gesetzestechnisch notwendige) Übernahme...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz

Rz. 131 Nach § 248 Abs. 2 HGB aktivierte selbst geschaffene immaterielle VG des Anlagevermögens unterliegen in der Steuerbilanz einem Aktivierungsverbot gem. § 5 Abs. 2 EStG, da das Steuerrecht eine Aktivierung nur bei entgeltlichem Erwerb erlaubt. Rz. 132 Für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert besteht handels- und steuerrechtlich zwar eine Ansatzpflicht. Unterschiede...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Rz. 166 Der eng mit dem Grundsatz der Wesentlichkeit (Rz 171 ff.) verknüpfte Wirtschaftlichkeitsgrundsatz spiegelt den dominierenden Sachzwang des wirtschaftlichen Handelns unter Abwägung der Kosten-Nutzen-Aspekte wider.[1] Die im Umkehrschluss aus dem Grundsatz ableitbare Option zum Verzicht auf die Darstellung von Sachverhalten i. R. d. Rechnungslegung aus Wirtschaftlichke...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Einlagerungsinventur

Rz. 20 § 241 Abs. 2 HGB lässt eine Einlagerungsinventur zu. Hier werden Art, Menge und Wert nur bei der Einlagerung erfasst. Die Bestände werden ohne Inventur bis zur Auslagerung fortgeführt. Bei der Auslagerung wird der gesamte Bestand als Abgang behandelt, Teilabgänge werden als Gesamtauslagerung und Einlagerung des nicht verbrauchten Restbestands abgebildet. Rz. 21 Anwendu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.3 Ermittlung des Unterschiedsbetrags

Rz. 12 Aus Art. 67 Abs. 1 EGHGB ergab sich die Notwendigkeit, zum Zeitpunkt des Übergangs der Bewertung auf die neuen Vorschriften i. d. F. des BilMoG zwei Pensionsgutachten einzuholen, um festzustellen, ob aufgrund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich war und wenn ja, wie hoch der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.3 Sachanlagen

Rz. 247 Zum Begriff der Sachanlagen vgl. § 266 Rz 37. Unbebaute Grundstücke unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Um eine Überbewertung zu vermeiden, ist bei ihrer Bewertung der ggf. bestehenden Notwendigkeit von außerplanmäßigen Abschreibungen ein besonderes Augenmerk zu widmen. Der beizulegende Wert eines Grundstücks kann bspw. abgeleitet werden aus beobachteten Markt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Ausstehende Einlagen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 70 Bei den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB begrifflich zwischen den ausstehenden (nicht eingeforderten) Einlagen und den ausstehenden eingeforderten Einlagen zu unterscheiden. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich bei den ausstehenden Einlagen um Einlageverpflichtungen der Gesellschafter bzw. umgekehrt Ansprüche der Kap...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.7.2 Altersversorgungsverpflichtungen

Rz. 75 Bewertungsmaßstab für alle Rückstellungen ist nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag (Rz 33). Im Hinblick auf die Bestimmung des Erfüllungsbetrags unterscheidet § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB bei den Altersversorgungsverpflichtungen zwischen nicht wertpapiergebundenen (Rz 77) und wertpapiergebundenen Verpflic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.7.3 Vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen

Rz. 115 Vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen stellen insb. folgende Verpflichtungen dar (Rz 73): Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen, Übergangs- oder Sterbegelder, Altersteilzeitverpflichtungen, Jubiläumsverpflichtungen, Vorruhestandsgelder, Beihilfen. Rz. 116 Bei der Bewertung von Altersteilzeitverpflichtungen ist auf der ersten Stufe nach den zwei Modellen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.5 Liquide Mittel

Rz. 330 Bei der Bewertung von liquiden Mittel stellen sich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 256a HGB (Fremdwährungsguthaben, Devisen) keine besonderen Fragen. Soweit ein Kreditinstitut, bei dem Einlagen bestehen, in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, die eine Realisierung der Bankguthaben ganz oder tw. fraglich erscheinen lassen, ist eine Bewertung nach den für Ford...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Grundsatz

Rz. 128 § 253 Abs. 2 HGB enthält ein generelles Abzinsungsgebot für ungewisse Verbindlichkeiten. Der Barwertansatz soll den Abschlussadressaten realitätsnahe Informationen über die wahre Belastungswirkung ungewisser Verbindlichkeiten vermitteln und auf diese Weise ein den tatsächlichen Verhältnissen eher entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unt zei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Eine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und die der Konzernbilanzierung zugrunde liegende Einheitstheorie, der zufolge sich der Konzern als fiktive rechtliche Einheit darstellt, erfordern die Beseitigung von Mehrfacherfassungen aufgrund konzerninterner Kapitalverflechtungen. Im einheitlichen Unternehmenskonzern kann es weder Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6.2 Beschaffungsgeschäfte

Rz. 162 Eine Rückstellung für drohende Verluste kommt nur für den Teil eines Dauerschuldverhältnisses in Betracht, der am Abschlussstichtag noch nicht erfüllt ist.[1] Rz. 163 Eine Drohverlustrückstellung ist für den schwebenden Teil des Dauerbeschaffungsgeschäfts nur dann zu bilden, wenn ein Verlust droht. Eine Rückstellung wegen entgangener Gewinne kommt demgegenüber nicht i...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.4 Probleminhärenzen bei Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen bei bestehendem Unterschiedsbetrag

Rz. 16 Aus der Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB sowie den entsprechenden, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens entstandenen Begründungen nicht klar hervorgehend und auch im Schrifttum bis dato nicht abschließend diskutiert,[1] ist die Berücksichtigung von zukünftigen Änderungen bzw. Schwankungen von Anzahl und Höhe der Pensionsverpflichtungen. Rz. 17 Unstrittig ist d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Bewertungsstichtag

Rz. 40 Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind "Schulden … zum Abschlussstichtag … zu bewerten". Das darin zum Ausdruck kommende Stichtagsprinzip verlangt nach überwiegender Ansicht eine Wertbemessung nach den (objektiven) Verhältnissen am Abschlussstichtag. Wie hoch die ungewisse Verbindlichkeit tatsächlich ist, zeigen vielfach erst die stichtagsnachgelagerten Entwicklungen. Inwie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Konsolidierungsmaßnahmen

Rz. 8 Die Konsolidierungsmaßnahmen des relevanten Vierten Titels innerhalb der Konzernrechnungslegungsvorschriften des HGB beinhalten die allg. Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 300 HGB), die KapKons (§ 301 HGB), die SchuldenKons (§ 303 HGB), die Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB), die Aufwands- und ErtragsKons (§ 305 HGB) und die Ermittlung so...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Vereinfachte Kapitalkonsolidierung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 93 Die Bestimmung des Mengengerüsts des erworbenen Reinvermögens eines TU und dessen Bewertung sind in der Konsolidierungspraxis regelmäßig mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Um insb. bei einer zeitnah zum Konzernbilanzstichtag getätigten Akquisition eines TU die zeitliche Dimension der Ermittlungsprobleme zu reduzieren, stellt § 301 Abs. 2 Satz 2 HGB dem B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Bewertungsobjekt

Rz. 35 Nach dem Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) sind "Schulden … zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten". Diese Anweisung gilt auch für Rückstellungen. Die Schätzung des notwendigen Erfüllungsbetrags ist an den individuellen Merkmalen der zu passivierenden Verpflichtung auszurichten. Eine verpflichtungskompensierende Berücksichtigung von Vorteilserwartu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.7 Anwendungsbeispiel bei Einbeziehung einer Nicht-100-%-Tochter (passiver Unterschiedsbetrag)

Rz. 155 In einer zweiten Abwandlung des Ausgangsbeispiels soll die Entstehung eines passiven Unterschiedsbetrags verdeutlicht werden. Dazu werden die Bilanzen wie folgt verändert: Rz. 156 Das MU M-GmbH erwirbt Ende t0 75 % der Anteile an der T-GmbH zu einem Preis von lediglich 2,5 Mio. EUR, da bei diesem Szenario schlechte Zukunftsaussichten bei dem TU angenommen werden (DRS ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Steuerbilanz – Technik und Gestaltung

Rz. 153 Die Aufstellung der Steuerbilanz gründet sich auf die gesetzlichen Grundlagen in §§ 140, 141 AO. Aufgrund der im vorigen Abschnitt dargestellten vielfältigen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz hat der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Vorschrift erlassen, die die Führung spezieller steuerlicher Verzeichnisse fordert, wenn in der Steuerbilanz VG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Kapitalkonsolidierung

Rz. 25 Im Zusammenhang mit der Kapitalkonsolidierung (KapKons) werden die Aktiva und Passiva des durch die konzerneinheitliche Bilanzierung (§ 300 Rz 13 ff.) und Bewertung (§ 308 Rz 1 ff.) modifizierten Jahresabschlusses des GemeinschaftsUnt entsprechend des direkt gehaltenen oder nach § 290 Abs. 5 HGB zuzurechnenden Kapitalanteils des MU quotal in den Konzernabschluss übern...mehr