Rz. 128

§ 253 Abs. 2 HGB enthält ein generelles Abzinsungsgebot für ungewisse Verbindlichkeiten. Der Barwertansatz soll den Abschlussadressaten realitätsnahe Informationen über die wahre Belastungswirkung ungewisser Verbindlichkeiten vermitteln und auf diese Weise ein den tatsächlichen Verhältnissen eher entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unt zeichnen. Bei der Bewertung von Rückstellungen dürfe "nicht unberücksichtigt bleiben, dass die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel investiert und daraus Erträge realisiert werden können".[1] Es geht bei der Abzinsung um die Kürzung ungewisser Verbindlichkeiten um erwartete Erträge. Das bedeutet einen Bruch mit dem Realisationsprinzip, der die Gläubigerschutzfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nachhaltig beeinträchtigt.[2]

 

Rz. 129

Das Abzinsungsgebot betrifft Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr besteht kein Abzinsungsgebot. Ein Verbot der Abzinsung ergibt sich für diese Verpflichtungen jedoch nicht, sodass hier ein – in Anbetracht des gegenwärtigen Zinsniveaus eher unbedeutendes – Gestaltungspotenzial besteht.[3] Die Verfahrensweise bei der Bewertung von Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von max. einem Jahr, also die Wahl zwischen Barwert- und Nominalwertansatz, ist dem Bilanzierenden vielmehr freigestellt.[4] Einschränkend wirkt der Grundsatz der Bewertungsmethodenstetigkeit (§ 252 Rz 141).

[1] BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 54.
[2] Vgl. Kessler, in Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG, 2. Aufl. 2010, S. 328 f.; ähnlich Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2008, S. 209; anders Petersen/Zwirner, KoR 7/2008, Beil. 3, S. 9.
[3] Vgl. Bertram/Kessler, DB 2012, S. 985; IDW RS HFA 34.44 spricht hier explizit von einem Wahlrecht.
[4] A. A. wohl Petersen/Zwirner, KoR 7/2008, Beil. 3, S. 10.

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