Rz. 8

Analog zu § 289d HGB dürfen für den nichtfinanziellen Konzernbericht nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke genutzt werden.[1] Das berichtspflichtige MU hat gegenüber den Adressaten allerdings zu konkretisieren, welche Leitlinie bei der Erstellung des Berichts herangezogen wurde und falls keine Rahmenwerke genutzt wurden, warum dies entschieden wurde (§ 289d Rz 1 ff.). In der Praxis zeigt sich eine eindeutige Dominanz der Global Reporting Initiative (GRI) als Rahmenkonzept.[2]

 

Rz. 9

Auch in der nichtfinanziellen Konzernerklärung sowie dem aus dem Konzernlagebericht ausgelagerten nichtfinanziellen Konzernbericht ist es möglich, analog zu § 289e HGB für den Konzern nachteilige Angaben wegzulassen (§ 289e Rz 1 ff.). Allerdings ist die Konzernperspektive einzunehmen, sodass ggf. auf Einzelebene problematische Aspekte in der größeren Konzernsicht dem Konzern aus vernünftiger kaufmännischer Betrachtung keinen erheblichen Schaden zufügen können und gleichzeitig das Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns und der Auswirkungen seiner Tätigkeiten nicht verhindert, sodass diese daher im nichtfinanziellen Konzernbericht angabepflichtig sind.

 

Rz. 10

Eine der wesentlichen Neuerungen, die mit der Reformierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung einhergeht, ist die Standardisierung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung.[3] Bislang ist die Regelung des § 289d HGB zur Nutzung von Rahmenwerken als "Comply or Explain"-Berichtsprinzip konzipiert, d. h. es kann begründet von der Anwendung einschlägiger Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abgesehen werden. Zudem verzichtet der Gesetzgeber darauf die Anwendung bestimmter Standards vorzuschreiben bzw. zu empfehlen. Die Wahl des Rahmenwerkes lag somit in der Entscheidungsautonomie der Berichtsersteller. Der hohe Freiheitsgrad hinsichtlich der Anwendung von Berichtsstandards und somit auch der inhaltlichen Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung schränkte allerdings schlussendlich zum einen die temporale als auch die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein. Zum anderen variierte die Qualität der Nachhaltigkeitsberichte mitunter deutlich.[4]

Diesen Problemen soll nun mit der Einführung von innerhalb der EU einheitlichen und von den Unt verpflichtend anzuwenden Berichtsstandards entgegengewirkt werden. In Art. 19b CSRD ist geregelt, dass die EU-Kommission delegierte Rechtsakte zu erlassen hat, welche verbindliche Standards enthalten, die europäische Unt anzuwenden haben. Die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards bzw. ESRS) werden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) vorbereitet, wobei das erste Set dieser Standards in einem mehrstufigen Verfahren am 31.7.2023 von der EU-Kommission als delegierter Rechtsakt final verabschiedet wurde – eine Bekanntmachung und das Inkrafttreten erfolgen nach Ablauf der Einspruchsfrist des Rates und des Parlaments Anfang 2024.

Parallel arbeitet allerdings nicht nur die EFRAG an Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Auch die Vertreter des ISSB haben am 26.6.2023 den IFRS S1 "Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen (ED/2022/S1)" veröffentlicht,[5] der auf dem gleichnamigen Prototyp der Technical Readiness Working Group (TRWG) der IFRS-Stiftung fundiert.[6] Sowohl die EFRAG als auch das ISSB arbeiten i. R. d. Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattungstandards mit etablierten Standardsettern, wie insb. der GRI, zusammen.[7] Anders als bei den ESRS ist die Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards des ISSB innerhalb der EU nicht verbindlich. Die Standardsetzung des ISSB genießt allerdings weltweite Akzeptanz, weswegen für börsennotierte Gesellschaften, dessen Investoren sich global verteilen, diese Regelungen trotzdem eine enorme Relevanz haben. Die hohe Bedeutung der Standars des ISSB für Kapitalmarktteilnehmer wurde durch die direkt am Folgetag der Veröffentlichung der ISSB-Entwürfe erfolgte Pressemitteilung der Vereinigung der weltweiten Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO), die bekräftigte die finalen Standards unterstützen zu wollen, abermals unterstrichen.[8] Kapitalmarktorientierte europäische Unt werden somit mit der Herausforderungen konfrontiert sein, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erstellen, welche sowohl den Anforderungen der Regelungen der Standards des ISSB als auch der ESRS gerecht wird. Um eine mögliche Koexistenz verschiedener Nachhaltigkeitsberichte, die nach unterschiedlichen Berichtstandards erstellt wurden, zu vermeiden, hat man sich um eine größtmöglichen Harmonisierung dieser Rahmenwerke bemüht. Vergleicht man die beiden Rahmenwerke, lassen sich dennoch einige Unterschiede in der Ausrichtung dieser Berichtsstandards identifizieren, die sich in unt...

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