Rz. 32

Nach § 256 Satz 2 HGB dürfen die für die Bewertung des Inventars zulässigen Verfahren der Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB) und der Gruppenbewertung nach dem gewogenen Durchschnitt (§ 240 Abs. 4 HGB) auch für die Bewertung im Jahresabschluss eingesetzt werden (vgl. zu den Verfahren § 240 Rz 52 ff. u. § 240 Rz 67 ff.). Ohne diese (gesetzestechnisch notwendige) Übernahme der Inventar-Regelungen in die Bewertungsvorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses wäre für Zwecke des Jahresabschlusses eine Neubewertung durchzuführen.[1]

[1] Vgl. auch Mayer-Wegelin, in Küting/Weber, HdR-E, § 256 HGB Rn 90, Stand: 07/2016 und Böcking/Gros, in Ebenroth u. a., 3. Aufl. 2014, § 256 HGB Rn 14.

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