Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 5. Zeitpunkt der Aufnahme und zeitliche Begrenzung der sekundären Altersvorsorge

a) Die zusätzliche Altersvorsorge muss nicht bereits vor Trennung betrieben worden sein. Sie kann jederzeit, also auch nach Trennung und Scheidung neu aufgenommen werden, da die Absicherung für das Alter kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt.[80] Dies wirft jedoch die Folgefrage auf, ob es abgeschlossene Zeiträume gibt, in denen eine zusätzliche Altersvor...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dc) Nachweise

Rn. 371 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Dazu folgende Bemerkungen in ABC-Form: Bausubstanzgutachten: Ein Bausubstanzgutachten nach dem ERAB-Verfahren ist nicht notwendig (BFH BFH/NV 2022, 108; BFH IX R 14/23, DStR 2024, 1112; FG Münster 1 K 1741/18 E, DStRE 2022, 1031 rkr; einschränkend aber mE zu Unrecht BMF v 22.02.2023, BStBl I 2023, 332 Tz 3: "kann aber hilfreich sein"; wie hi...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 6. Gegenstände der sekundären Altersvorsorge

Der BGH hat diesbezüglich bisher eine sehr großzügige Haltung eingenommen. Grundsätzlich soll es dem Vorsorgeberechtigten freistehen, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft, solange die Anlage den Zweck der Altersversorgung erreicht.[92] Als geeignet dürften sich neben den steuerlich geförderten Anlageformen[93] auch zusätzliche, freiwillige Beiträge zu Versorgun...mehr

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FF 12/2025, Verwirkung im S... / V. Fazit

Bei der verfestigen Lebensgemeinschaft ist davon auszugehen, dass während des Trennungsstadiums der Verwirkungstatbestand bereits verwirklich werden kann. Ist dies der Fall ist, gilt das auch für den nachehelichen Unterhalt; die einmal eingetretene Verwirkung ist entscheidend.[23] Maßgebliches Kriterium für die Behandlung sämtlicher Fälle des § 1579 BGB ist die Solidarität. D...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.5 Rechtsfolge: Nichtabziehbarkeit der Verluste

Rz. 526 Rechtsfolge ist, dass die negativen Einkünfte im Rahmen der Besteuerung des Organträgers außer Betracht bleiben. Handelt es sich um negative Einkünfte der Organgesellschaft, ist das dem Organträger zuzurechnende Einkommen ohne Berücksichtigung dieser negativen Einkünfte zu ermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft wird also nicht negativ sein, sond...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4 Mehrfachberücksichtigung der negativen Einkünfte

Rz. 511 Weitere Voraussetzung ist, dass die negativen Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft in einem ausl. Staat bei der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Nach der Fassung der Vorschrift vor der Änderung durch das Gesetz v. 20.2.2013[1] war Voraussetzung, dass das negative Einkommen in einem a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.5.7 Fiktion der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags (Nr. 3 S. 4, 5)

Rz. 445 Die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt, da schon kleine Fehler bei der Ermittlung des abzuführenden Gewinns dazu geführt hatten, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt worden war. Folge war, dass die Organschaft für das Wirtschaftsjahr, in dem der Fehler aufgetreten war, n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.2 Abführung des "ganzen Gewinns" bei Leistung von Ausgleichszahlungen (Abs. 2).

Rz. 365a Werden an außenstehende Gesellschafter Ausgleichszahlungen geleistet, stellt sich die Frage, ob dann noch der "ganze Gewinn" an den Organträger abgeführt wird, da durch die Ausgleichszahlungen ein Teil des Gewinns (vor Ergebnisabführung) an die außenstehenden Gesellschafter übertragen wird.[1] Unschädlich ist dabei jedenfalls eine Ausgleichszahlung, die dem Mindestb...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 54 Darlegungslast bedeutet im Prozess die Verpflichtung, dass jede Partei sämtliche Tatbestandsmerkmale einer für sie günstigen Rechtsnorm behaupten muss. Hinweis Schlüssig- und Erheblichkeit des Sachvortrags Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeign...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 28 Nach allgemeiner Ansicht hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 138 BGB ergibt[1]; § 1 Abs. 3 Satz 4 KSchG gilt nicht. Zunächst gehört hierzu vor allem, dass der Arbeitnehmer hinreichend konkrete Tatsachen darlegt, die die Bewertung der Kündigung als sittenwidrig zulassen. Rz. 29 Es ist n...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6 Darlegungs- und Beweislast

6.1 Besondere Regelungen Rz. 37 Zunächst ist zu prüfen, ob ein besonderes Maßregelungsverbot (vgl. Rz. 8 ff.) eingreift, das eine besondere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (z. B. § 36 Abs. 2 HinSchG, § 16 Abs. 3 i. V. m. § 22 AGG) vorsieht.[1] Bei hinweisgebenden Personen wurde für Kündigungen aus der Zeit bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nach der Richtlinie (EU) 2...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.2 Allgemeine Grundsätze

Rz. 38 Ist die Darlegungs- und Beweislast nicht besonders geregelt, kommen die für § 612a BGB maßgeblichen Grundsätze zur Anwendung. Dabei gilt, dass der klagende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung trägt.[1] Er hat einen ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.1 Besondere Regelungen

Rz. 37 Zunächst ist zu prüfen, ob ein besonderes Maßregelungsverbot (vgl. Rz. 8 ff.) eingreift, das eine besondere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (z. B. § 36 Abs. 2 HinSchG, § 16 Abs. 3 i. V. m. § 22 AGG) vorsieht.[1] Bei hinweisgebenden Personen wurde für Kündigungen aus der Zeit bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 eine Beweislast...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.8 Einstweilige Verfügung

Rz. 300 Die einstweilige Verfügung ist im Mietverhältnis bisher nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Mietvertragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.1 Materiellrechtliche Folgen

Rz. 22 Die Sittenwidrigkeit hat zur Folge, dass die Kündigung von Anfang an rechtsunwirksam ist. Rz. 23 Damit steht zugleich fest, dass die Kündigung auch sozialwidrig i. S. v. § 1 KSchG ist. Hierauf kann es ankommen, wenn der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG) fordert.[1] Rz. 24 Eine sittenw...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 3.1 Kosten

Rz. 493 Die Kostenpflicht des unterliegenden Teils (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt grundsätzlich auch im Mietprozess. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten des Mietprozesses gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Verteilungsmaßstab ist der Gebührenstreitwert, der wiederum vom Streitgegenstand abhängt. Das gilt auch f...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Zugangsprobleme

Rz. 17 Die mündlich erklärte Kündigung wird wirksam, wenn sie der Empfänger wahrnimmt – dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine mündliche Erklärung überhaupt wirksam ist (§ 568 Abs. 1 gilt nur für die Wohnraummiete). Die schriftliche Kündigungserklärung, die dem Kündigungsadressaten ausgehändigt wird, erlangt mit der Übergabe Wirksamkeit. Für den üblichen Weg de...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.4 Urteil und Rechtsmittelverfahren

Rz. 117 Der Mietprozess wird – wenn die Parteien sich nicht vergleichen, nicht die Klage zurückgenommen wird oder die Prozessparteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären – i. d. R. mit einem Urteil abgeschlossen. Das Urteil ist entweder ein Prozessurteil, wenn es nur über die Zulässigkeit der Klage entscheidet, oder ein Sachurteil, wenn e...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.6 Kausalität zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung

Rz. 27 Unzulässig ist eine Benachteiligung, "weil" der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung[1], der aber nicht bereits dann gegeben ist, wenn die Rechtsausübung die Bedingung (conditio sine qua non) für die Benachteiligung ist. Die Rechtsprechung hält darüber h...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 11 Entlassung aus dem Mietvertrag

Rz. 37 Der Mieter kann seine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis verlangen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat und dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter stellt (BGH, Urteil v. 22.1.2003, VIII ZR 244/02, ZMR 2003, 413). Weiterhin ist erforderlich, dass die Interessen des Mieters an der vorzeitigen Aufhebung gewichtiger sind als die des...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.6 Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Rz. 160 Achtung Zulässigkeit der Klage Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Erhebung der Zustimmungsklage) betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage (BGH, Urteil. v. 29.4.2020, VIII ZR 355/1...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.5 Räumungsklage

Rz. 146 Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Mieter einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache (§ 546 Abs. 1). Aus einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter, nach welcher der Neumieter mit Wirkung für die Zukunft anstelle des Altmieters in den Mietvertrag mit dem Vermieter eintritt, erwächst regelmäßig kein unmitt...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 10.7.5.1 Fälligkeit – Fristen

Rz. 159 Der Fristenplan laut Mustermietvertrag 1976 konnte bisher aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH als gefestigt angesehen werden (BGH, Urteil v. 23.6.2004, VIII ZR 361/03, GE 2004, 1023; BGH, Urteil v. 14.7.2004, VIII ZR 339/03, GE 2004, 1093). Selbst wenn im Mietvertrag kein Fristenplan ausdrücklich vereinbart ist, konnten diese Fristen als Erfahrungsfristen ents...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 8.3.1.4 Leistung unter Vorbehalt

Rz. 108 Mit Zahlung der Miete erlischt die Mietforderung für den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt (§ 362). Bei der Zahlung unter Vorbehalt ist es problematisch, ob auch Erfüllung eintritt, was z. B. bei einer Zahlung unter Vorbehalt innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 weitreichende Folgen haben kann. Zu unterscheiden ist zwischen dem schlichten und dem qualifizier...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 10.7.7.3 Wohnungsübergabeprotokolle/-abnahmeprotokolle

Rz. 196 Das Wohnungsübergabeprotokoll wird bei Einzug des Mieters zum Mietbeginn gefertigt. Zum Mietende wird ein Wohnungsabnahmeprotokoll gefertigt. Es handelt sich im Prinzip zunächst nur um Zustandsbeschreibungen. Die rechtliche Bedeutung, die sich daraus ergeben kann, ist unterschiedlich. Es besteht kein Rechtsanspruch – weder des Vermieters noch des Mieters – auf Erstell...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 10.7.4 Überwälzungsklauseln

Rz. 147 Die Übertragung der Schönheitsreparaturen durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung auf den Mieter muss eindeutig sein. Eine Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen." ist eindeutig und unbedenklich. Dasselbe gilt für eine Klausel "Der Mieter verpflichtet sich, die Schönhei...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 10.3 Grenzen des Anspruchs

Rz. 127 § 536b Satz 1 bezieht sich nicht auf den Herstellungsanspruch nach § 535. Daraus folgt, dass der Mieter diesen Anspruch auch dann hat, wenn er Mängel der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrags kennt und keinen Vorbehalt macht (vgl. u.a LG Berlin, Urteil v. 12.5.2022, 67 S 30/22, GE 2022, 693 – allgemeine Meinung). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 8.2 Begriff der Miete

Rz. 95 Die Miete ist grundsätzlich zwischen den Mietvertragsparteien frei vereinbar (im Gegensatz zu § 103 Abs. 1 ZGB für die neuen Bundesländer bis zum Beitritt). Preisbindung besteht allerdings für Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau – auf die Kommentierung der dortigen Vorschriften wird verwiesen. Bei Wegfall der Preisbindung für öffentlich geförderten Wohnrau...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2 Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht

Rz. 45 Aus der Gesetzesformulierung des § 535 Satz 1 "durch den Mietvertrag" ergibt sich, dass sich der inhaltliche Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien richtet. Dazu gibt es üblicherweise in den Formularmietverträgen Einzelvereinbarungen, aber auch die Hausordnung, die entweder sich im Formularvertrag selbst befindet oder ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Unzumutbarkeit der Gebrauchsüberlassung

Rz. 13 Der Anspruch auf Erteilung der Gebrauchsüberlassungserlaubnis besteht nicht, wenn dem Vermieter die Überlassung des Wohnraums an einen Dritten nicht zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6.5 Betriebskosten – Kabelentgelte

Rz. 56 Es erscheint selbstverständlich, dass derjenige, der Dienste von Fernsehanbietern in Anspruch nimmt, diese auch entsprechend bezahlen muss. Wer also einen Kabelvertrag mit einem Kabelbetreiber abgeschlossen hat, muss die vertraglich vereinbarten Entgelte bezahlen, soweit und solange die vertragliche Bindung besteht. Unabhängig davon hat er die gesetzlichen Rundfunkgeb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 9.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 96 Jede Partei trifft die Darlegungs- und Beweislast für die ihr günstigen Normen. Daher muss die Arbeitnehmerin darlegen und beweisen, dass sie zu den nach § 17 Abs. 1 geschützten Personen zählt. Sie hat auch das Vorliegen einer Schwangerschaft oder einer Entbindung nachzuweisen. Dabei genügt die Schwangere ihrer Darlegungslast für das Bestehen einer Schwangerschaft im ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 9.1 Kündigungsschutz aus anderen Gründen (§ 17)

Rz. 92 Der Arbeitnehmerin wird durch § 17 ein zusätzlicher besonderer Kündigungsschutz gewährt. Natürlich muss die Kündigung auch den allgemeinen Wirksamkeitsanforderungen entsprechen. Daher muss sie der Arbeitnehmerin zugehen, wofür der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Kündigung muss formgerecht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 623 BGB erfolgen. Grds. muss ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5.3 Nachträgliche Mitteilung nach Ablauf der 2-Wochen-Frist (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 33 Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken des Bundesverfassungsgerichts[1] wurde die Vorgängerregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 durch das Änderungsgesetz v. 3.7.1992[2] um den Halbsatz 2 erweitert. Diese Regelung wurde nun in § 17 Abs. 1 Satz 2 unverändert übernommen. Hiernach ist das Überschreiten der 2-Wochen-Frist für den Kündigungsschutz unschädlich, wenn es auf einem...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberhaftung / 2 Verschuldensabhängige Haftung

Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für die verschuldensabhängige Haftung des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 280 ff. BGB. Grundsätzlich erfordert ein arbeitsvertraglicher Haftungsanspruch eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers, ein darauf bezogenes "Vertretenmüssen" [1] sowie den Eintritt eines Schadens beim Arbeitnehmer. Im Rahmen des Vertretenmüssens wird dem Arbeit...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5.1 Positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft

Rz. 25 Der Arbeitgeber muss bei Ausspruch der Kündigung positive Kenntnis von der Schwangerschaft oder Entbindung besitzen. Dagegen genügt die fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers nicht. Selbst bei grober Fahrlässigkeit greift der Kündigungsschutz nicht ein. Daher ist es nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber eine Schwangerschaft vermutet oder für möglich hält. Konsequen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.1 Kündigungsschutz während der Schwangerschaft (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 12 § 17 Abs. 1 gewährt der Arbeitnehmerin Kündigungsschutz während der Schwangerschaft. Dabei muss die Schwangerschaft objektiv bestehen. Die irrtümliche Annahme, schwanger zu sein, begründet keinen Kündigungsschutz, andererseits lässt die Unkenntnis der Frau von der Schwangerschaft den Kündigungsschutz nicht entfallen.[1] Der Begriff Schwangerschaft beschreibt aus mediz...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 51 Abs. 3 AO – Gemeinnützigkeit eines in Landesverfassungsschutzberichten aufgeführten Vereins

Die Auswirkungen der Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht hat das FG Bremen übersichtlich dargestellt: Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Körperschaftsteuer befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 8 Beweislast

Rz. 29 Die Beweislast für alle Voraussetzungen der Kündigung trifft grundsätzlich den Kündigenden (BGH, Urteil v. 13.4.2016, VIII ZR 39/15, WuM 2016, 365; Urteil v. 25.1.2006, VIII ZR 223/04, NJW 2006, 1061). Fraglich ist, ob der Mieter sich im Falle seiner Pflichtverletzung in Anlehnung an § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten muss (so LG Berlin, Urteil v. 16.6.2016, 67 S 125/1...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2 Negative Beweislast des Vermieters

Rz. 50 Nach allgemeinen prozessualen Regeln zur Substanziierungspflicht hängt diese auch vom entsprechenden Bestreiten der Gegenseite, hier des Vermieters, ab. Dieser darf Behauptungen, die nicht seiner eigenen Wahrnehmung unterliegen, mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Sind allerdings Mängel am Gebäude und seinen Teilen außerhalb der Wohnung streitig, kann sich ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.8 Beweislast

Rz. 64 Der Vermieter muss sämtliche Voraussetzungen für die fristlose Kündigung beweisen, also sowohl die Sorgfaltspflichtverletzung bzw. die unbefugte Gebrauchsüberlassung als auch die Abmahnung und die erhebliche Verletzung seiner Rechte. Ferner muss er den Zugang der fristlosen Kündigung innerhalb angemessener Frist nach seiner Kenntnis von der Fortsetzung des vertragswid...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.1.8 Beweislast

Rz. 38 Der Mieter, der die ihm zum Gebrauch überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat – z. B. weil er die mangelhafte Mietsache ohne Vorbehalt im Übergabeprotokoll als einwandfrei übernommen hat –, muss das Vorliegen eines erheblichen Mangels (BGH, Urteil v. 13.2.1985, VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328) darlegen und beweisen; ebenso muss er die Aufforderung zur Mängelbesei...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.3 Beweislast bei Baumängeln und Feuchtigkeitsschäden

Rz. 51 Bei Mängeln, die ihre Ursache in Baumängeln haben können, ist die Darlegungslast differenziert zu sehen und richtet sich insbesondere bei den Feuchtigkeitsschäden nach den entsprechenden Verantwortungsbereichen. Das bedeutet im Einzelnen: Der Vermieter hat bei Feuchtigkeitsschäden die Möglichkeit einer in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich liegenden Schadensurs...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2 Beweislast

Rz. 140 Für den Fall der Kündigung wegen verspäteter Gebrauchsüberlassung oder nicht rechtzeitiger Abhilfe enthält § 543 Abs. 4 Satz 1 eine Beweislastregel. Der Vermieter muss die rechtzeitige Gebrauchsgewährung und/oder Abhilfe vor Fristablauf beweisen (§ 543 Abs. 4 Satz 2). Hat sich der Vermieter vertraglich zur Durchführung verschiedener Arbeiten zur Herstellung des vertr...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.1 Darlegungslast des Mieters

Rz. 49 Auch wenn nach dem Wortlaut des § 536 die Minderung ‹automatisch› eintritt, wenn ein erheblicher Fehler vorliegt, muss der Mieter nach allgemeiner Meinung grundsätzlich das Vorliegen von Mängeln darlegen und im Streitfall auch beweisen, wenn er sich auf Minderung beruft. Macht der Mieter einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung in Gestalt von Geräu...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6.2.2 Endgültiges Insolvenzverfahren

Rz. 150 Auch nach Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens besteht das Mietverhältnis mit Wirkung für und gegen die Masse fort, allerdings nur dann, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist (BGH, Urteil v. 5.7.2007, IX ZR 185/06, NZM 2007, 883). Der Mieter darf nur noch an den Insolvenzverwalter zahl...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.4 Problem Fogging

Rz. 52 Hinweis Fogging Unter Fogging versteht man eine plötzlich auftretende (schmierige) schwarze Färbung auf Tapeten, Fußböden, Einrichtungsgegenständen, die teilweise auf verwendete Dekorationsprodukte zurückgeführt wird. In diesem Zusammenhang ist zur Darlegungs- und Beweislast zwischen Schadenersatzansprüchen und Herstellungsansprüchen zu unterscheiden. Nach BGH, Beschlus...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6.2.1 Vorläufiges Insolvenzverfahren

Rz. 149 Wird ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestellt, ändert sich an der Mietzahlungspflicht des Mieters grundsätzlich nichts. Er muss weiter seine Miete an seinen Vermieter zahlen. Nur dann, wenn der vorläufige Verwalter ausdrücklich ermächtigt ist, Außenstände des Schuldners – hier des Vermieters – einzuziehen (vgl. dazu BGH, U...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 14.5 Rechtsfolgen

Rz. 76 Der Mieter hat die Rechte aus § 536, demgemäß muss der Vermieter bei § 536a den Mangel zu vertreten haben. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. § 541 a. F. verwies nur auf Satz 1 des § 539 a. F., sodass dem Mieter nur die positive Kenntnis des Rechtsmangels schadete, die übrigen Tatbestände des § 539 a. F. nicht zur Anwendung kamen. Das ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Kündigung aus wichtigem Grund

Rz. 3 Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 setzt voraus, dass der andere Vertragsteil in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf...mehr