Rz. 140
Für den Fall der Kündigung wegen verspäteter Gebrauchsüberlassung oder nicht rechtzeitiger Abhilfe enthält § 543 Abs. 4 Satz 1 eine Beweislastregel. Der Vermieter muss die rechtzeitige Gebrauchsgewährung und/oder Abhilfe vor Fristablauf beweisen (§ 543 Abs. 4 Satz 2). Hat sich der Vermieter vertraglich zur Durchführung verschiedener Arbeiten zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands verpflichtet hat und ist deren Umfang streitig, muss er beweisen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten dazu ausreichten. Liegt zwar ein Sach- oder Rechtsmangel vor, beruft sich aber der Vermieter darauf, dass der Mietgebrauch nur unerheblich beeinträchtigt war, so muss der Vermieter die Unerheblichkeit der Gebrauchsentziehung oder -behinderung darlegen und beweisen, ebenso, dass der Mieter nicht innerhalb angemessener Frist nach Ablauf der zur Wiederherstellung der Gebrauchsgewährung gesetzten Frist gekündigt hat. Bei Annahme als vertragsgemäß muss dagegen der Mieter die Mangelhaftigkeit beweisen.
Rz. 141
Der Vermieter muss die rechtzeitige Gebrauchsgewährung und/oder Abhilfe vor Fristablauf beweisen (§ 543 Abs. 4 Satz 2). Liegt zwar ein Sach- oder Rechtsmangel vor, beruft sich aber der Vermieter darauf, dass der Mietgebrauch nur unerheblich beeinträchtigt war, so muss der Vermieter die Unerheblichkeit der Gebrauchsentziehung oder -behinderung darlegen und beweisen, ebenso, dass der Mieter nicht innerhalb angemessener Frist nach Ablauf der zur Wiederherstellung der Gebrauchsgewährung gesetzten Frist gekündigt hat.
Stützt der Vermieter seine Kündigung auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, muss er sowohl die Sorgfaltspflichtverletzung bzw. die unbefugte Gebrauchsüberlassung als auch die Abmahnung und die erhebliche Verletzung seiner Rechte beweisen. Ferner muss er den Zugang der fristlose...